EZ/OZ: 1136/2
Schriftliche Anfragebeantwortung (§ 66 GeoLT)
eingebracht am 26.03.2021, 13:48:17
Zu:
1136/1 Beratungs- und Betreuungsleistungen für Mindestsicherungsbezieher im Jahr 2020
(Schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Landesregierung (§ 66 GeoLT))
Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Patrick Derler (FPÖ), LTAbg. Helga Kügerl (FPÖ)
Regierungsmitglied(er): Landesrätin Mag. Doris Kampus
Beilagen: Anfragebeantwortung
Betreff:
Beratungs- und Betreuungsleistungen für Mindestsicherungsbezieher im Jahr 2020
Die Anfrage vom 08.02.2021, Einl.Zahl 1136/1 der Abgeordneten LTAbg. Patrick Derler und LTAbg. Helga Kügerl betreffend "Beratungs- und Betreuungsleistungen für Mindestsicherungsbezieher im Jahr 2020" beantworte ich wie folgt:
1. Steht das Angebot der Beratungs- und Betreuungsleistungen für Mindestsicherungsbezieher mittlerweile in allen Bezirken zur Verfügung?
2. Wenn ja, seit wann und wurde zu diesem Zeitpunkt auch die verpflichtende Inanspruchnahme eingeführt?
3. Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 1. bis 3. dürfen gemeinsam beantwortet werden:
Mit dem 3. Quartal 2020 konnte der Stellenbesetzungsprozess abgeschlossen werden. Infolge wurde die verpflichtende Zuweisung zur Sozialarbeit im Rahmen der Mindestsicherung vorbereitet und ist mit 1. Jänner 2021 in Kraft getreten.
4. Ab wann stand das Angebot in den Bezirken Graz-Umgebung, Südoststeiermark, Voitsberg, Weiz und Murau im Vollausbau jeweils zur Verfügung?
Nach der Einschulungsphase stand die Sozialarbeit im Rahmen der Mindestsicherung in den oben genannten Bezirken mit Juli 2020 zur Verfügung, im Bezirk Murau mit September 2020.
5. Welche Kosten fielen im Jahr 2020 für die Umsetzung und den Vollzug der Beratungs- und Betreuungsleistungen für Mindestsicherungsbezieher an, wie viele Personen nahmen Beratungs- und Betreuungsleistungen in Anspruch und wie viele davon waren ausländische Staatsbürger, Drittstaatsangehörige sowie Asylberechtigte und wie viele Personen bezogen neben der Mindestsicherung Pensionsleistungen?
Das Jahr 2020 stand im Zeichen des Roll-outs, personellen Aufbaus und der flächendeckenden Etablierung und Vernetzung des Bereichs Sozialarbeit im Rahmen der Mindestsicherung. Trotz der Herausforderungen entlang der Bewältigung der Corona-Pandemie und im Umgang mit den Beschränkungen zur Pandemie-Bekämpfung ist es gelungen, ein Team aufzubauen, um die Sozialarbeit im Rahmen der Mindestsicherung in allen steirischen Bezirken anzubieten und mit Beginn 2021 Zielgruppen auch zur Inanspruchnahme verpflichten zu können.
Dennoch kam es aufgrund der COVID-Rahmenbedingungen zu Verzögerungen bei der Personalrekrutierung und zudem nahmen die Schulungs- und Netzwerksaufbautätigkeiten mehr Zeit in Anspruch. Die Sozialreferate waren als direkte Partner der Zusammenarbeit in den Bezirksverwaltungsbehörden überproportional mit der Bewältigung von sozialen Unterstützungsbedarfen in der Pandemiezeit, als auch im Rahmen von COVID-bedingten Aufgaben, die es zu erfüllen galt, gefordert. So wurde denn auch zur Unterstützung der Bezirkshauptmannschaften und Sozialreferate seitens der MitarbeiterInnen der Sozialarbeit im Rahmen der Mindestsicherung Corona-Dienst vor Ort in der Behörde geleistet.
In Summe kann auf ein arbeitsintensives Aufbaujahr mit 2.393 Beratungskontakten und 1.666 Netzwerkkontakten zurückgeblickt werden.
Trotz des eingeschränkten Parteienverkehrs und reduzierter persönlicher Kontaktmöglichkeiten, befanden sich 284 Personen in längerfristigen Beratungs- und Betreuungsverhältnissen, davon 190 ÖsterreicherInnen, 53 Drittstaatsangehörige (davon 27 Asylberechtigte). 37 Personen waren bereits in Pension und AufstockerInnen in der Mindestsicherung.
Zudem wurde mit dem Roll-out 2020 die Zielgruppe gegenüber dem Pilotprojekt treffsicherer abgegrenzt. Zuweisungen zur Sozialarbeit im Rahmen der Mindestsicherung erfolgten mehrheitlich über die Bezirksverwaltungsbehörden. Zudem wurden zur Entlastung der Sozialreferate und der steirischen Bevölkerung im Lock-Down vermehrt anonyme telefonische Kontakte, sogenannte psychosoziale Entlastungsgespräche, geführt. Diese Beratungen wurden infolge als anonyme Kontakte dokumentiert und betragen knapp 800 Fälle.
Die Personalkosten für alle Tätigkeiten im Arbeitsjahr 2020 betragen € 844.785,63.
6. Wie viele Personen, die im Jahr 2020 Beratungs- und Betreuungsleistungen in Anspruch genommen hatten, bezogen in weiterer Folge beziehungsweise im Laufe des Jahres keine Mindestsicherung mehr und wie viele davon waren ausländische Staatsbürger, Drittstaatsangehörige sowie Asylberechtigte?
Wie bereits in der Anfragebeantwortung zu EZ 344 ausgeführt, ist eine entsprechende statistische Beobachtung ab dem Zeitpunkt der erfolgten Ausrollung und verpflichtenden Inanspruchnahme, somit ab dem Jahr 2021, vorgesehen.
7. Wie viele Personen nehmen aktuell Beratungs- und Betreuungsleistungen in Anspruch und wie viele davon sind ausländische Staatsbürger, Drittstaatsangehörige sowie Asylberechtigte und wie viele Personen beziehen neben der Mindestsicherung Pensionsleistungen?
486 Personen sind aktuell in einem aufrechten Beratungsprozess, davon 241 ÖsterreicherInnen, 192 Drittstaatsangehörige (davon 114 Asylberechtigte). 14 Personen sind in Pension und AufstockerInnen in der Mindestsicherung.
8. Wie viele Mitarbeiter Ihres Ressorts bzw. der Bezirksverwaltungsbehörden waren im Jahr 2020 an der Umsetzung beteiligt (Vollzeitäquivalente) und wie viele Arbeitsstunden haben diese insgesamt dafür aufgewandt?
Seitens der Abteilung 11, Soziales, Arbeit und Integration wurden zu Beginn des Jahres 8,25 und am Ende des Jahres in Summe 20 VZÄ eingesetzt.
9. Wie viele Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) arbeiteten in den Jahren 2019 und 2020 und aktuell in einzelnen Bezirken jeweils an der Umsetzung und der Zurverfügungstellung der Beratungs- und Betreuungsleistungen?
Bezirk
|
2019 VZÄ
|
2020 VZÄ
|
2021 VZÄ
|
Bruck/Mürzzuschlag
|
1,75
|
2
|
2
|
Leoben
|
0
|
2
|
2
|
Liezen
|
0
|
1,5
|
1,5
|
Murau
|
0
|
1
|
1
|
Murtal
|
0
|
1,75
|
1,75
|
Leibnitz
|
0
|
1,75
|
1,75
|
Deutschlandsberg
|
1
|
1
|
1
|
Südoststeiermark
|
0
|
1,75
|
1,75
|
Weiz
|
0
|
1
|
1
|
Hartberg - Fürstenfeld
|
1,50
|
1,50
|
1,50
|
Voitsberg
|
0
|
1
|
1
|
Graz Umgebung
|
0
|
1,75
|
1,75
|
Graz
|
0,75
|
2
|
2
|
10. Welche Kosten fielen insgesamt für den Aufbau, die Umsetzung und den Vollzug der Beratungs- und Betreuungsleistungen für Mindestsicherungsbezieher an?
Siehe Anfragebeantwortung zu EZ 344 und Antwort auf Frage 5.
11. Wie gestalteten sich die „Vernetzungsaktivitäten in den Regionen im Zusammenhang mit Beratungs- und Betreuungsleistungen für Mindestsicherungsbezieher im Jahr 2020 und gibt es hierzu Aufzeichnungen oder „Leistungsnachweise“ über die Arbeit der Sozialarbeiter in den Bezirksverwaltungsbehörden?
Es werden sowohl fallspezifische als auch themenbezogene und strukturelle Kontaktaufgaben durchgeführt. Die Tätigkeiten der SozialarbeiterInnen werden selbstverständlich dokumentiert.
12. Gibt es seitens Ihres Ressorts Handlungsleitfäden, Anweisungen oder anderweitige schriftliche Vorgaben hinsichtlich der Umsetzung und des Vollzugs im Rahmen der Beratungs- und Betreuungsleistungen für Mindestsicherungsbezieher?
13. Wenn ja, wie lauten Sie?
Die Fragen 12. und 13. dürfen gemeinsam beantwortet werden:
Ergänzend zu den ausführlichen Erläuterungen in Beantwortung der Frage 32. darf hinsichtlich bestehendem Material angeführt werden:
Bereich Sozialarbeit im Rahmen der Mindestsicherung: Organisatorisch / strukturell
- Konzept
- operatives Handbuch
- Glossar / Abkürzungen
- Jour Fixe Konzept inkl. Vorlagen
- Einschulungskonzept
- FAQ Sammlungen ELAK
- Rechtsfragen
- Fortbildungskonzept
- etc.
Bereich Sozialarbeit im Rahmen der Mindestsicherung: Fachlich / inhaltlich
- Umsetzungskonzept
- Handbuch Datenbank
- Methodenhandbuch
- Dokumentationsleitfaden
- Prozessbeschreibung der Beratungsprozesse
- div. Vorlagen im Rahmen des Beratungsprozesses
- Erlass verpflichtende Zuweisung inkl. Vorlagen und Leitfäden
- Prozessbeschreibung Schnittstellen und Dokumente
- Leitfaden Beratungen mit Covid-19 – Sicherheitskonzept
- Leitfaden telefonische Beratung
- etc.
14. Welche konkreten Maßnahmen wurden aufgrund der Evaluierung getroffen?
Ergänzend zur Anfragebeantwortung zu EZ 344 darf ausgeführt werden:
- Engmaschige Begleitung der Bezirksverwaltungsbehörden durch die Bereichsleitung der Sozialarbeit in der Mindestsicherung bei Roll-out
- Optimierung und Standardisierung von Beratungsprozessen, organisatorische/ administrative Aufbau- und Ablaufprozesse
- Optimierung Case Management: Ausdifferenzierung der Zielgruppen – mit Schwerpunkt arbeitsfähige Personen, Werkzeuge und Methoden
- Installierung eines verpflichtenden Erstgespräches
- Zusammenarbeit mit AMS und arbeitsmarktpolitischen Angeboten
- Weiterentwicklung der bestehenden Datenbank für Dokumentationen und Fallübergabe innerhalb der Steiermark
- Standardisierte Kommunikationsverfahren mit Bezirksverwaltungsbehörden und Schnittstellenarbeit
- Standardisiertes Bewerbungsverfahren mit Schwerpunkt Case Management-Kenntnisse und Erfahrung in der Arbeit in dislozierten Teams, Erfahrung mit verpflichtenden Beratungen
- Standardisiertes Einschulungsverfahren
- Entwicklung eines, teils (inter-) aktiven Lernfeldes durch: Autodidaktische Methoden und Teamlearning-Tools
15. Wurde eine systematische Datenerhebung (Auswertung der Erreichung und Nichterreichung von Zielgruppenpersonen nach Geschlecht, Alter, Art und Dauer des BMS-Leistungsbezugs, Vorhandensein gesundheitlicher Einschränkungen, Vorhandensein von Betreuungsaufgaben und Erstsprache), wie im Evaluierungsbericht empfohlen, umgesetzt?
16. Wenn nein, warum nicht?
17. Wenn ja, liegen diese Daten für diejenigen Personen, die im Jahr 2020 Beratungs- und Betreuungsleistungen in Anspruch nahmen, vor?
18. Wenn ja, wie lautet die Erstsprache der Personen, die 2020 Beratungs- und Betreuungsleistungen in Anspruch nahmen?
19. Wenn ja, was ergab die Auswertung der Erreichung und Nichterreichung von Zielgruppenpersonen?
Die Fragen 15. bis 19. dürfen gemeinsam beantwortet werden:
Siehe Antwort auf Frage 6.
Zudem darf ausgeführt werden: Die Zielgruppe der verpflichtenden Zuweisung ab Umsetzungsstart mit 01.01.2021 ist klar definiert, sie wird mittels Zuweisungsauftrag durch die MitarbeiterInnen in den Bezirksverwaltungsbehörden systematisch erreicht, und es werden hier beratungsrelevante Daten ebenfalls systematisch erhoben, die nach erfolgtem Beobachtungszeitraum aussagekräftige Daten zur begleitenden Steuerung der Maßnahme entlang der gewählten Schwerpunktsetzung ermöglichen werden.
20. Wurde das Sozialarbeitsangebot, wie im Evaluierungsbericht empfohlen, hinsichtlich der Zielsetzungen ausdifferenziert, um Personen, die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, auch dementsprechend verstärkt und schneller zu einer Arbeitsaufnahme zu bewegen?
21. Wenn nein, warum nicht?
22. Wenn ja, auf welche konkrete Art und Weise?
Die Fragen 20. bis 22. dürfen gemeinsam beantwortet werden:
Der gesamte Beratungsprozess wurde unter Einbeziehung der Methoden der Sozialarbeit auf die unterschiedlichen Zielgruppen und Zielsetzungen angepasst. Für die Zielgruppe der arbeitsfähigen Personen ohne Einkommen wurde als erste Zielgruppe die verpflichtende Zuweisung eingeführt (siehe auch Antwort auf Frage 32.).
Der Beratungsprozess baut auf dem Case Management auf, dementsprechend wird mit den BezieherInnen an der Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit gearbeitet. Dabei arbeitet die Sozialarbeit im Rahmen der Mindestsicherung mit den regionalen AMS-Geschäftsstellen und bestehenden arbeitsmarktpolitischen Projekten zusammen.
23. Wurden Kommunikationsstrukturen für einen bezirksübergreifenden Austausch von Sozialreferaten und Sozialberatung, wie im Evaluierungsbericht empfohlen, umgesetzt?
24. Wenn nein, warum nicht?
25. Wenn ja, auf welche konkrete Art und Weise?
Die Fragen 23. bis 25. dürfen gemeinsam beantwortet werden:
Es wurden im Laufe des Pilotprojektes sowie in der Vorbereitungsphase und Umsetzungsphase des Bereichsaufbaus eine klare Ablauf-Struktur für die Kommunikation auf den unterschiedlichen Ebenen aufgebaut. Regelmäßig finden regional strukturierte Jour Fixe statt. Diese Jour Fixe werden standardisiert vorbereitet und protokolliert.
Die Ebenen umfassen:
- Bereich Sozialarbeit mit weiteren Strukturen der Abteilung 11
- Bereichsintern unter den SozialarbeiterInnen (Regional- und Sprengel Jour Fixe)
- Bezirksintern zwischen der Sozialarbeit und den Sozialreferaten/SachbearbeiterInnen
- Bereich Sozialarbeit mit den Behördenleitungen der Bezirkshauptmannschaften sowie Sozialreferatsleitungen/Bereichsleitungen
26. Werden im Rahmen der Beratungs- und Betreuungsleistungen für Mindestsicherungsbezieher bei einer Verweigerung der Inanspruchnahme ebenjener Leistungen Sanktionen gesetzt?
Ja.
27. Wenn nein, warum nicht?
Siehe Antwort auf Frage 26.
28. Wenn ja, wie viele Sanktionen wurden 2020 gesetzt und wie viele betrafen ausländische Staatsbürger, Drittstaatsangehörige sowie Asylberechtigte?
Da die verpflichtende Zuweisung mit 01.01.2021 gestartet wurde, kam es im Jahr 2020 zu keinen Sanktionen hinsichtlich der verpflichtenden Zuweisung im Rahmen der Sozialarbeit im Rahmen der Mindestsicherung.
29. Mit welchen Änderungen ist im Bereich der Kosten und des Personals sowie des in Frage kommenden Personenkreises nach Beschluss des Sozialunterstützungsgesetzes zu rechnen?
30. Mit welchen weiteren Änderungen rechnet das Sozialressort?
Die Fragen 29. und 30. dürfen gemeinsam beantwortet werden:
Es wird mit kontinuierlich steigenden Zuweisungen gerechnet.
31. Warum sieht der Entwurf zum Sozialunterstützungsgesetz in § 12 lediglich eine Kann-Bestimmung für die Inanspruchnahme von Beratungs- und Betreuungsleistungen vor, obwohl die zuständige Landesrätin in zahlreichen Stellungnahmen auf die Verpflichtung hinwies, sobald das Projekt landesweit umgesetzt worden sei?
Im Erlasswege wurde die Vornahme der jeweils zu verpflichtenden Zielgruppe geregelt (siehe auch Antwort auf Frage 32.).
32. Wird es in diesem Zusammenhang Anweisungen oder Vorgaben für die Bezirksverwaltungsbehörden geben, wie streng oder nachsichtig bei Beratungs- und Betreuungsleistungen vorgegangen werden soll?
Mit 1. Jänner 2021 startete die verpflichtende Zuweisung zur Sozialarbeit im Rahmen der Mindestsicherung, wonach die hierfür festgelegte Zielgruppe (arbeitsfähige BMS-BezieherInnen ohne aufrechtes Dienstverhältnis und ohne Einkommen) verpflichtet wird, die angebotenen Beratungs- und Betreuungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Für Personen, die nicht der Zielgruppe angehören, ist grundsätzlich eine freiwillige Inanspruchnahme der Beratungs- und Betreuungsleistungen möglich.
Zur Gewährleistung eines einheitlichen Vollzuges erging an die Bezirksverwaltungsbehörden der Erlass „Leitfaden – Zuweisungsprozess Bezirksverwaltungsbehörde an Sozialarbeit BMS“ vom 16.12.2020 zu GZ ABT11 – 109455/2020-83, wonach Personen, entsprechend der Zielgruppe, mittels schriftlichen Zuweisungsauftrag einen Termin für ein Erstgespräch bei einem/einer SozialarbeiterIn bekommen. Wird der zugewiesene Termin unentschuldigt nicht wahrgenommen, kann die Mindestsicherung entsprechend den Vorgaben des § 7 StMSG gekürzt werden.