EZ/OZ: 1067/2
Schriftliche Anfragebeantwortung (§ 66 GeoLT)
eingebracht am 15.03.2021, 10:08:35
Zu:
1067/1 Kosten für externe Beratungsleistungen (LR Lackner)
(Schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Landesregierung (§ 66 GeoLT))
Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Patrick Derler (FPÖ), LTAbg. Mario Kunasek (FPÖ), Dritter Landtagspräsident Dipl.-Ing. Gerald Deutschmann (FPÖ), LTAbg. Albert Royer (FPÖ), LTAbg. Ewald Schalk (FPÖ), LTAbg. Marco Triller, BA MSc (FPÖ)
Regierungsmitglied(er): Landesrätin Mag. Ursula Lackner
Beilagen: BEILAGE 1.pdf
Betreff:
Kosten für externe Beratungsleistungen (LR Lackner)
Die Anfrage vom 14.01.2021, Einl.Zahl 1067/1 der Abgeordneten LTAbg. Patrick Derler, Dritter Landtagspräsident Dipl.-Ing. Gerald Deutschmann, LTAbg. Mario Kunasek, LTAbg. Albert Royer, LTAbg. Ewald Schalk und LTAbg. Marco Triller, BA MSc betreffend "Kosten für externe Beratungsleistungen (LR Lackner)" beantworte ich wie folgt:
In Ermangelung einer Legaldefinition des Begriffs „externe Beratungsleistung“ und da auch die gegenständliche schriftliche Anfrage eine solche Definition nicht vornimmt, wird wie bei den vorangegangenen Anfragebeantwortungen folgendes Begriffsverständnis zu Grunde gelegt:
Als externe Beratungsleistung wird in diesem Sinne eine entgeltliche Leistung Dritter mit dem Ziel verstanden, für konkrete Entscheidungssituationen in komplexen Sachverhalten strategische und/oder praxisorientierte Handlungsempfehlungen bzw. Lösungsansätze zu entwickeln, diese gegebenenfalls zu bewerten und im Bedarfsfall deren Umsetzung zu begleiten.
In Anlehnung an den Landesrechnungshof Steiermark im Rahmen des Landesrechnungshofberichts LRH 10 B 6/2010 (Seite 9) kann es sich dabei um folgende Leistungen handeln:
- Fachberatung
- IT-Beratung
- Rechts- und Steuerberatung
- Technische und wissenschaftliche Beratung sowie
- Sonstige Beratungsleistungen
Abteilung 13:
Ad 1 und 2:
Es wird davon ausgegangen, dass die Hinzuziehung von Sachverständigen in Verfahren nicht als externe Beratungsleistung angesehen wird, da diese weder strategische noch praxisorientierte Handlungsempfehlungen, sondern Grundlagen (Gutachten) in Verfahren darstellen.
Naturschutz: 2
- Dr. Dösinger & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH und Co KG (Überprüfung der Gebarung der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht 2018/2019 und ELER-Projekte der laufenden Periode) - € 16.860,00 brutto
- Büro Suske Consulting (Adaptierung der Naturschutzstrategie 2025) - € 3.780,00 brutto
Ad 3 und 4:
Nein. In jenen Fällen, in denen keine Vergleichsangebote eingeholt wurden, handelte es sich um ausgewiesene ExpertInnen bzw. Institutionen in speziellen Bereichen. Dies wurde auch in den entsprechenden Vergabevermerken angeführt.
Ad 5 bis 7:
Die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes wurden eingehalten. Ein Prozess zur Vergabe von Aufträgen (4-Augenprinzip, Kontrollen der Schwellenwerte, Wahl des Vergabeverfahrens, Vergabevermerk) liegt in der A13 als Dienstanweisung vor und ist verpflichtend einzuhalten (siehe Anlage).
Ad 8 bis 10:
Ja, da grundsätzlich die Vergabe von Beratungsleistungen eine Begründung bedingt und diese im Vergabevermerk dokumentiert wird.
Ad 11 bis 13:
Ja, aber nicht explizit dokumentiert, da die Frage der Notwendigkeit auch den Kosten-Nutzen-Aspekt beinhaltet und somit Teil der fachlichen Entscheidung der Vergabe ist. Die fachliche Entscheidung wird von erfahrenen Bediensteten mit Bestellbefugnis unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden internen Ressourcen getroffen. Die Grundsätze der Verwaltungsarbeit - Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit - bilden dabei die Basis des Handelns.
Ad 14:
Ja
Ad 15:
Siehe Frage 14.
Hinsichtlich des Aufgabenbereichs der Umweltanwaltschaft dürfen wir ergänzend festhalten, dass gemäß § 6 Abs. 3 des Gesetzes über die Einrichtungen zum Schutz der Umwelt der Umweltanwalt/die Umweltanwältin in Ausübung seines/ihres Amtes an keine Weisungen gebunden ist. Dies gilt auch für die Verwendung des zugeteilten Budgets. Aus diesem Grund sieht die Umweltanwaltschaft keine Veranlassung, die Anfrage der FPÖ im Detail zu beantworten, darf jedoch auf die über die Homepage verfügbaren Tätigkeitsberichte verweisen, in welchen jeweils auch dargestellt wird, wie das Budget verwendet wird. Darüber hinaus beträgt das Gesamtbudget lediglich rund € 67.800,- weshalb Vergaben immer im Unterschwellenbereich liegen und das Verfahren gemäß § 37 BVergG 2006 zur Anwendung kommt.
Abteilung 15:
Ad 1 und 2:
In 17 Fällen wurden im Globalbudget Energie und Umweltkontrolle externe Beratungs-leistungen im Zeitraum 17. Dezember 2019 bis 31. Dezember 2020 in Anspruch genommen.
Ad 3:
Nein.
Ad 4:
Grundsätzlich handelt es sich dabei um Vergaben an ausgewiesene ExpertenInnen bzw. Institutionen in sehr speziellen Bereichen, in denen keine Vergleiche möglich sind. Daher waren nicht immer Vergleichsangebote einzuholen. Die Vergabeentscheidungen werden aber jedenfalls durch Marktbeobachtungen begleitet.
Ad 5 bis 7:
Die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes wurden eingehalten. Qualitätssichernde Maßnahmen sind durch folgende Parameter sichergestellt:
- Prozessgestaltung [Vieraugenprinzip, Kontrollen der Schwellenwerte, Wahl des Vergabeverfahrens, Dokumentation im internen Vergabevermerk]
- Informationsbereitstellung [A15 INET]
- Schulungsmaßnahmen
- Internes Kontrollsystem (Interne Audits)
Siehe BEILAGE 1
Ad 8 bis 10:
Ja, diese Prüfung ist Teil des in der Abteilung 15 implementierten Vergabeprozesses – siehe Beilage 1.
Die Prüfung der Vergabe von Beratungsleitungen in der A15 ist eine Notwendigkeit bzw. bedingt eine Begründung und wird im Vergabevermerk dokumentiert.
Ad 11:
Ja, aber nicht explizit dokumentiert, da die Frage der Notwendigkeit auch den Kosten- Nutzen- Aspekt beinhaltet und somit Teil der fachlichen Entscheidung der Vergabe ist. Die fachliche Entscheidung wird von erfahrenen Bediensteten mit Bestellbefugnis unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden internen Ressourcen getroffen. Die Grundsätze der Verwaltungsarbeit - Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit - bilden dabei die Basis des Handelns. Der Vergabeprozess stützt sich auf das Vieraugenprinzip.
Ad 12 und 13:
Siehe Ausführungen zu Punkt 6.
Ad 14 und 15:
Es gab im untersuchten Zeitraum keine Leistungen, die iSd § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b GeOLR verhandelt hätten werden müssen.