EZ/OZ: 1632/2
Schriftliche Anfragebeantwortung (§ 66 GeoLT)
eingebracht am 08.11.2021, 16:17:34
Zu:
1632/1 Bestellungen der Bezirkshauptleute von Deutschlandsberg und Südoststeiermark
(Schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Landesregierung (§ 66 GeoLT))
Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Nikolaus Swatek, BSc (NEOS), LTAbg. Robert Reif (NEOS)
Regierungsmitglied(er): Landesrat Mag. Christopher Drexler
Beilagen: Anfragebeantwortung.pdf
Betreff:
Bestellungen der Bezirkshauptleute von Deutschlandsberg und Südoststeiermark
Die Anfrage vom 06.09.2021, Einl.Zahl 1632/1 der Abgeordneten LTAbg. Nikolaus Swatek, BSc und LTAbg. Robert Reif betreffend "Bestellungen der Bezirkshauptleute von Deutschlandsberg und Südoststeiermark" beantworte ich wie folgt:
1. Wird es bei der Bestellung der zwei Bezirkshauptleute eine Ausschreibung geben?
- Wenn ja, in welcher Form?
- Wenn nein, warum nicht?
Einleitend gilt es festzuhalten, dass die bisherigen Bestellungen von Führungskräften im Landesdienst gesetzmäßig und damit korrekt erfolgt sind. Soweit in der gegenständlichen Anfrage auf die zu bestellenden Bezirkshauptleute der Bezirkshauptmannschaften Deutschlandsberg und Südoststeiermark Bezug genommen wird, darf auf die Regelung des § 3 Abs. 2 Steiermärkisches Bezirkshauptmannschaftengesetz verwiesen werden, wonach der Bezirkshauptmann von der Landesregierung aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten zu bestellen ist. Das bedeutet, dass die Entscheidungsbefugnis und politische Verantwortung für die Bestellung ausschließlich bei der Dienstbehörde und somit bei der Steiermärkischen Landesregierung liegt. Der Landesrechnungshof hat festgestellt, dass ein rechtlich formalisiertes Besetzungsverfahren mit entsprechenden verfahrensrechtlichen Vorgaben für die Bestellung von Bezirkshauptmännern oder -frauen nicht vorgesehen ist. Unabhängig von bislang (gesetzeskonformer) unterschiedlich gewählter Vorgehensweisen, wurde jedenfalls dafür Sorge getragen, dass Persönlichkeiten als Führungskräfte bestellt wurden, die in ihrem Bereich in effizienter, sparsamer, von hoher Motivation und fachlicher Qualifikation getragen, tagtäglich, gerade auch in Zeiten der Pandemie, hervorragende Arbeit leisten.
Die Bestellung der künftigen Bezirkshauptleute der Bezirkshauptmannschaften Deutschlandsberg und Südoststeiermark wird jedenfalls gesetzeskonform und – wie schon bisher – nach objektiven Kriterien erfolgen, dies mit dem Ziel, auch weiterhin der hohen Qualität unserer Landesverwaltung gerecht zu werden.
2. Wird es bei der Bestellung der zwei Bezirkshauptleute Publikationserfordernisse geben?
- Wenn ja, inwiefern?
- Wenn nein, warum nicht?
Siehe Anfragebeantwortung Frage 1.
3. Wird bei der Bestellung der zwei Bezirkshauptleute die Feststellung der Eignung der Bewerber*innen durch ein Auswahlprocedere, Hearing, oder Ähnliches erfolgen?
- Wenn ja, in welcher Form?
- Wenn nein, warum nicht?
Siehe Anfragebeantwortung Frage 1.
4. Werden bei der Bestellung der zwei Bezirkshauptleute objektiv nachvollziehbare Bewertungskriterien zur Anwendung kommen?
- Wenn ja, welche?
- Wenn ja, in welcher Form?
- Wenn nein, warum nicht?
Siehe Anfragebeantwortung Frage 1.
5. Wie wird eine ausreichende Dokumentation sichergestellt, sodass der LRH im Zuge der nächsten Überprüfung nicht wieder zum Ergebnis kommt, dass Auswahlverfahren nicht nachvollziehbar sind (vgl. LRH 22.04.2021: 30)?
Es darf festgehalten werden, dass die Bezug habende Dokumentation vergangener Bestellungen von Führungskräften in den jeweiligen Protokollen der Regierungssitzung gesetzeskonform erfolgt ist. Allfällige Verfeinerungen bzw. Adaptierungen werden zu evaluieren sein.
6. Wird sich der Ablauf der Bestellung der zwei Bezirkshauptleute unterscheiden?
- Wenn ja, inwiefern?
- Wenn ja, wie begründen Sie diese Ungleichbehandlung?
Siehe Anfragebeantwortung Frage 1.
7. Werden Sie der 2. Empfehlung des Landesrechnungshofes (LRH) aus dessen Postenbesetzungen-Prüfbericht, nämlich „für die Bestellung von Führungskräften im Land (und somit auch LAD, LAD-Stellvertreter und BH) ein verpflichtendes Verfahren zu normieren, das klare Vorgaben“ enthält, Folge leisten ( LRH 22.04.2021: 170)?
- Wenn nein, warum nicht?
Das oben bereits zitierte Steiermärkische Bezirkshauptmannschaftengesetz, das B-VG sowie auch die Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung enthalten klare Verfahrensregelungen, die bei den bisherigen Bestellungen von Führungskräften im Land auch eingehalten wurden. Allfällige Verfeinerungen bzw. Adaptierungen werden zu evaluieren sein.
8. Wie beurteilen Sie eben diese Empfehlung des LRH zur Normierung eines verpflichtenden Verfahrens für die Bestellung von Führungskräften im Land?
a. Sollte kein Handlungsbedarf Ihrer Meinung nach bestehen, wie stellt die Landesregierung bei der Vergabe der höchsten Posten im Land Transparenz und Nachvollziehbarkeit sicher?
Hearings stellen eine exzellente Möglichkeit einer Vorselektion dar, unabhängig davon hat die Landesregierung von Gesetzes wegen die letzte Entscheidung. Insofern obliegt es auch dieser, in Einzelfällen auf ein solches zu verzichten, nämlich dann, wenn beispielsweise landesintern eine geeignete Person ihre Qualität und Qualifikation bereits unter Beweis gestellt hat. Allfällige Verfeinerungen bzw. Adaptierungen der bisherigen gesetzeskonformen Vorgehensweise werden zu evaluieren sein.
9. Inwieweit wird bei der Bestellung der Bezirkshauptleuteposten der laut A5 verwaltungsinterne grundsätzlich vorgesehene Ablauf für die Besetzung von Führungskräften zur Anwendung kommen (vgl LRH 22.04.2021: 29)?
a. Sollte dieser Ablauf nicht zur Anwendung kommen, warum nicht?
b. Sollte dieser Ablauf zur Anwendung kommen, hat dieser für die zwei Bezirkshauptleuteposten bereits begonnen bzw. gibt es bereit Vorbereitung für den Start dieses Ablaufs?
Siehe Anfragebeantwortung Frage 1.