LANDTAG STEIERMARK
XVIII. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 1680/1

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 30.09.2021, 23:12:02


Zu:
165/12 Novellierungen des Stmk. Raumordnungs- und des Stmk. Baugesetzes
(Bericht (§ 36 GeoLT))

Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Lambert Schönleitner (Grüne), LTAbg. Sandra Krautwaschl (Grüne), LTAbg. Dipl.-Ing.(FH) Lara Köck (Grüne), LTAbg. Georg Schwarzl (Grüne), LTAbg. Veronika Nitsche, MBA (Grüne), LTAbg. Mag. Alexander Pinter (Grüne)
Fraktion(en): Grüne
Zuständiger Ausschuss: Klimaschutz
Regierungsmitglied(er): Landesrätin Mag. Ursula Lackner
Beilagen: Gesetz_StROG 31.docx

Betreff:
Aus für Parkplatzwüsten vor Einkaufszentren – Umgehungsmöglichkeiten in der Raumordnung stoppen

Das Bewusstsein, die wertvollen Böden der Steiermark nicht weiter zu verschwenden, scheint mittlerweile angekommen. Um dieses Bewusstsein auch in der Realität umzusetzen, braucht es Handlungen. Eines der sichtbarsten Probleme stellen Einkaufszentren dar, die bekanntlich meist an Ortsrändern auf ehemals saftigen Äckern und Wiesen errichtet werden. Aus den Entwicklungen seit Anfang des Einkaufszentrums-Booms in den 1990er-Jahren muss auch die Landes-Gesetzgebung ihre Lehren ziehen.

So wird – neben dem enormen Flächenaufwand für Fließ-Verkehrsinfrastruktur – für Parkplätze auf der Freifläche am meisten Boden verschwendet; mehr noch als für die Grundflächen der Gebäude selbst. Dies ist aus wirtschaftlicher Sicht nachvollziehbar, denn die Versiegelung der Freifläche für KfZ-Abstellplätze ist weitaus günstiger als die Errichtung von Parkdecks unter oder über dem Hauptgebäude. An dieser Stelle muss – das wurde in den letzten Jahrzehnten offenkundig – die Politik regulierend eingreifen.

Außerdem bietet die bestehende Ausnahme von Gastronomie- und Dienstleistungsflächen aus der Gesamtverkaufsflächenberechnung Möglichkeiten zur Umgehung. Denn Einkaufszentren fallen nur bei einer Größe von über 800 m2 unter die Bestimmungen für Einkaufszentren. Indem Gastronomie- und Dienstleistungsflächen, die dem Verkauf dienen, ausgenommen werden, kann diese Mindestgröße gezielt unterschritten werden.

Zu Umgehungen durch Fehlinterpretationen verleiten außerdem undeutliche Formulierungen in der Zusammenrechnungs-Regelung, wonach zwischen mehreren Gebäude(teile)n ein räumliches Naheverhältnis und eine betriebsorganisatorische Einheit oder aber ein räumliches Naheverhältnis UND eine bauliche Einheit gegeben sein muss. Eine bauliche Einheit setzt aber generell ein räumliches Naheverhältnis voraus, sodass es durch diese unklare Begriffsdefinition wiederum zu zweifelhaften Rechtsauslegungen kommen kann. Es muss ganz klare Regeln und Begrenzungen für Mall-Bauten geben, die nicht durch willkürliche Interpretationen ausgehebelt werden dürfen.

Außerdem wurde in den letzten Jahren deutlich sichtbar, welchen Schaden Einkaufszentren in ihren Nachbargemeinden anrichten. Sie ziehen Kaufkraft aus umliegenden Zentren ab und feuern damit das Aussterben von Ortskernen und von kleinen, etablierten Fachgeschäften an. Darum müssen auch die potentiellen Auswirkungen auf Nachbargemeinden schon bei der Widmung der Flächen berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang muss den Nachbargemeinden auch die Möglichkeit gegeben werden, angehört zu werden und sich zu einer geplanten Widmung zu äußern.

Zu den vorgeschlagenen Änderungen des § 31 StROG im Einzelnen:

Abs. 1: Schon bisher waren Dienstleistungs- und Gastronomiebetriebe in Einkaufszentren nicht nur zulässig, sondern diese Sparten stellen in Wahrheit eine wichtige Ergänzung für die in Einkaufszentren beheimateten Handelsbetriebe dar. Gerade dieser Branchenmix ist charakterisierend für die Shoppingmalls des Landes. Dies ist auch – wie bereits in den Raumordnungsgesetzen anderer Bundesländer – im Gesetzestext klarzustellen.

Abs. 2: Die vorgeschlagene Änderung ist geboten, da nach dem bisherigen Wortlaut in der ersten Variante zur Anwendbarkeit Gebäude/Gebäudeteile in einem räumlichen Naheverhältnis zueinanderstehen und zusätzlich eine bauliche Einheit bilden müssten. Eine bauliche Einheit setzt aber nach den Denkgesetzen schon per se ein räumliches Naheverhältnis voraus, sodass diese sprachliche Bereinigung zu erfolgen hat. Andernfalls besteht die Gefahr von Umgehungen durch gezielte Missinterpretation.

Abs. 3: Auch Gastronomiebetriebe verfügen über Verkaufsflächen (Verkaufsvitrine udgl.). Vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes nach Art 7 B-VG ist nicht nachzuvollziehen, dass Dienstleistungsunternehmen – wie in der bisherigen Regelung – schlechter gestellt sein sollen als Gastronomiebetriebe, zumal die weit überwiegende Mehrheit der Gastronomiebetriebe im Verhältnis zu den Verabreichungsplätzen Verkaufstätigkeiten ohnehin lediglich in flächenmäßig untergeordnetem Maße betreibt.

Abs. 8: Aufgrund der Erfahrungen seit dem Inkrafttreten des StROG 2010 zeigt sich Nachbesserungsbedarf auch bei der Erlassung von Standortverordnungen. So soll – um im Rahmen der überörtlichen Raumplanung nachhaltige Schädigungen beispielsweise an bestehenden Wirtschaftsstandorten wie Ortskernen von Nachbargemeinden zu verhindern – auch die (an sich in der überörtlichen Raum ohnehin miteinzubeziehende) bestehende Struktur gewahrt werden und keine weiteren nachhaltigen Schädigungen erfahren müssen.

Abs. 9: Die nicht nachvollziehbare Streichung von lit. a soll rückgängig gemacht werden, auch wenn eine Verpflichtung zur Einholung einer Stellungnahme des Raumordnungsbeirates in § 16 Abs. 1 schon grundsätzlich normiert ist, denn die Konkretisierung der Änderung von Flächenwidmungsplänen wird (ansonsten wäre der Klammerausdruck der Z 3 nutzlos) auf Revisionspläne beschränkt und würde Änderungen außerhalb eines Revisionsverfahrens (wie zB bei Erlassung nach § 31 Abs. 8 StROG auf Antrag der Gemeinde) nicht umfassen. Darüber hinaus sind im Sinne einer demokratischen Grundhaltung auch die Nachbargemeinden, auf deren Infrastruktur sich Einkaufszentren regelmäßig (meist negativ) auswirken, genauso anzuhören wie die Standortgemeinde.

Abs. 10: Darüber hinaus ist es – wie bereits eingangs dargestellt – nicht angebracht, für freiliegende Parkplatz-Oasen Ackerböden und Wiesen in enormen Ausmaßen zu zerstören. Daher soll bereits bei der Auswahl der Grundflächen darauf Bedacht genommen werden, dass die Errichtung von Pflichtabstellplätzen ausschließlich durch Parkdecks unter und/oder auf dem Hauptgebäude errichtet werden können.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

(siehe angeschlossenen Gesetzestext)

 


Unterschrift(en):
LTAbg. Lambert Schönleitner (Grüne), LTAbg. Sandra Krautwaschl (Grüne), LTAbg. Dipl.-Ing.(FH) Lara Köck (Grüne), LTAbg. Georg Schwarzl (Grüne), LTAbg. Veronika Nitsche, MBA (Grüne), LTAbg. Mag. Alexander Pinter (Grüne)