EZ/OZ: 1013/1
Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)
eingebracht am 17.12.2020, 11:24:38
Zu:
165/12 Novellierungen des Stmk. Raumordnungs- und des Stmk. Baugesetzes
(Bericht (§ 36 GeoLT))
Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Sandra Krautwaschl (Grüne), LTAbg. Lambert Schönleitner (Grüne), LTAbg. Georg Schwarzl (Grüne), LTAbg. Mag. Alexander Pinter (Grüne), LTAbg. Veronika Nitsche, MBA (Grüne)
Fraktion(en): Grüne
Zuständiger Ausschuss: Klimaschutz
Regierungsmitglied(er): Landesrätin Mag. Ursula Lackner
Beilagen: Änderung Stmk ROG.docx
Betreff:
Grüne Sonnenenergie für die Steiermark
Es bedarf dringend einer Sondernutzung speziell für Solar- und Photovoltaikanlagen im Freiland. Denn der Ausbau (auch) von Nutzungsmöglichkeiten der Sonnenenergie stellt eine Notwendigkeit im Kampf gegen den Klimawandel dar. Dazu liegt bereits ein Entwurf zu einem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) des Bundes vor, der auch eine Förderstruktur für das Errichten und Betreiben von Photovoltaik-Anlagen vorsieht. Die Begutachtungsphase ist inzwischen abgeschlossen, im ersten Quartal 2021 ist mit einem Inkrafttreten zu rechnen.
Nach § 55 des Entwurfs soll die Errichtung von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern gefördert werden, nach § 9 Z 3 die Gewinnung von Strom aus Photovoltaikanlagen. Voraussetzung für die Förderung von Photovoltaik-Anlagen im „Grünland“ (Stmk: Freiland) ist, dass sie auf einer Fläche errichtet sind oder werden, welche „eine speziell für die Errichtung einer Photovoltaikanlage vorgesehene Widmung aufweist“. Dies bringt die Gemeinden unter Zugzwang, denn wie sich bereits seit der Veröffentlichung des Begutachtungsentwurfs zeigt, drängen Unternehmen inzwischen auf eine solche Widmung. Zudem geraten zunehmend Landwirt*innen unter Druck, ihre Flächen an Energie-Unternehmungen zu verpachten. Dies führt evident zu einer Konkurrenz mit der Lebensmittelproduktion und in weiterer Folge mit der Möglichkeit zur Eigenversorgung des Landes.
Das StROG sieht aktuell eine spezifische Widmung für Photovoltaikanlagen und somit Voraussetzungen, unter denen eine im Freiland gelegene Fläche dafür in Frage kommt, nicht vor. Im Sinne des Natur-, Umwelt- und Artenschutzes – und um den Druck auf die Gemeindebehörden sowie der steirischen Landwirt*innen zu vermindern – ist es also dringend notwendig, solche Voraussetzungen zu definieren.
Grundsatz muss sein, dass zur Versorgung mit Solar- bzw. Photovoltaik-Energie insbesondere aus den genannten Gründen (Natur-, Umwelt-, Artenschutz, Unterstützung der Gemeinden und der steirischen Landwirt*innen) primär bereits bestehende bzw. zu errichtende Flächen an bzw. auf baulichen Anlagen dienen sollen. Da die so generierbaren Kollektorflächen insbesondere für die Versorgung mit elektrischer Energie auf diese Weise die ambitionierten, aber unbedingt unterstützenswerten Ziele der Bundesregierung nicht bewerkstelligen können werden, wird es notwendig sein, auch Freiland-Grundstücke zu diesem Zweck heranzuziehen. Hier gilt es, eine Balance zwischen Klimaschutz auf der einen sowie Landschafts-, Arten- und Naturschutz auf der anderen Seite zu schaffen, sodass die Doppelnutzung von bereits in Verwendung stehenden Grundstücken der Errichtung großflächiger Anlagen auf der „grünen Wiese“ oder gar dem Umbau von Ackerflächen zu Photovoltaik-Parks klar vorzuziehen ist. Denn über Doppelnutzungen lassen sich ökologische Mehrwerte generieren. So können einerseits bestehende Agrarflächen vor der kontinuierlich fortschreitenden Bodenversiegelung (ca. 13 ha/Tag in Österreich; optimalerweise führen moderne PV-Elemente auf Punktfundamenten zu einem minimalen Bodenverbrauch) und so ihre vielfältigen Funktionen (z.B. regionale Lebensmittelproduktion, CO2-Speicher, Klimaregulator) gewahrt werden. Andererseits kann sich das synergetisch genutzte Grünland, das oft auch für extensive landwirtschaftliche Nutzungsformen zugänglich ist, zum wertvollen Lebensraum einer diversen Flora und Fauna entwickeln.
Diese Priorisierung (erst die Verwendung baulicher Anlagen sowie Doppelnutzungen und nur in Ausnahmefällen das Heranziehen ungenützter Flächen, jedoch nicht „Umnutzen“ wertvoller Agrarflächen) entspricht auch der grundsätzlichen Intention des EAG, das für Photovoltaik-Anlagen auf Grünflächen bewusst einen Förderungs-Abschlag vorsieht.
Um der Zerstörung des Lebensraums vieler Tier- und Pflanzenarten vorzubeugen, Landwirtschaft zu schützen und damit eine Versorgung der Bevölkerung mit regionalen Lebensmitteln auch weiterhin zu ermöglichen, sowie zum Schutz des Landschaftsbildes und damit auch des Tourismus ist es notwendig, ein Verbauen von fruchtbaren Böden bzw von für das Landschaftsbild wertvollen Wiesen zu verhindern und eine Verdrängung des Ackerbaus sowie der Freiland-Tierhaltung hintanzuhalten. Zudem stellt bekanntlich die zunehmende Bodenversiegelung ein österreichweit schwerwiegendes Problem dar, dem es entgegenzuwirken gilt; dabei darf die Umwandlung von Sonnenenergie in elektrische Energie sowie deren thermische Nutzung keinesfalls zum „Versiegelungs-Turbo“ werden.
Dass im Übrigen Schutzgebiete und Naturdenkmäler nicht für Solar- und Photovoltaik-Anlagen herangezogen werden dürfen, bedarf keiner näheren Ausführung.
Zu den Änderungen im Einzelnen:
§ 33 Abs. 3 Z 3: Die Möglichkeit zur Flächenwidmung durch Ausweisung einer Sondernutzung für Solar- und Photovoltaikanlagen soll explizit festgelegt werden. Es erscheint dabei zielführend, auch explizit die Möglichkeit zum „zeitlichen Ablauf“ bei Nichtnutzung zu implementieren. Denn der Sinn einer „Freigabe“ von Freilandflächen für die Errichtung und den Betrieb von Solar- bzw. Photovoltaikanlagen liegt ausschließlich in der notwendigen Energiegewinnung. Es muss daher auch möglichst dazu motiviert werden, die vorgesehenen Flächen auch tatsächlich zur Erreichung dieses Ziels zu verwenden.
§ 33 Abs. 3 Z 3 lit a: Diese Normierung beschreibt die mehrfache Nutzung von Grundflächen, und zwar parallel zur selben Zeit. Damit sollen in effizienter Weise Grundflächen, die bereits in Verwendung stehen, zusätzlich zur Energiegewinnung genützt werden. Dadurch lassen sich auch ökologische Mehrwerte generieren; dies etwa durch sinnvolle Beschattung und dadurch Kühlung von Nutzpflanzen oder für Tiere. Dabei soll es möglichst zu keiner negativen Beeinflussung der bisherigen Nutzung kommen, wiewohl für manche Nutzungen es zu geringfügigen Einschränkungen kommen kann, die auf das technisch mögliche Minimum zu reduzieren sind. Damit ist etwa gemeint, dass es etwa durch die Verwendung von Punktfundamenten zu minimalen Veränderungen beim Bemähen bzw zu Veränderungen der Ernte und dadurch zu einem geringfügig erhöhten Aufwand bzw durch die Setzung des Fundaments zu einer minimal verminderten Nutzfläche kommen kann. Eine über das Ausmaß des Notwendigen hinausgehende „Beeinträchtigung“ darf hingegen nicht stattfinden.
§ 33 Abs. 3 Z 3 lit b: Normiert werden soll weiters die Möglichkeit, auf Flächen, die nicht bereits unter lit. a. fallen, die aber keine „grüne Wiese“ darstellen, sondern bereits anderweitig in Verwendung standen und in dem Zuge versiegelt wurden, eine Solar- bzw. Photovoltaikanlage zu errichten. Die Normierung in zeitlicher Hinsicht (Versiegelung über mindestens fünf der letzten zehn Jahre) soll verhindern, dass es bereits mit der Absicht zur extensiven Solar- bzw. Photovoltaiknutzung eine Flächenversiegelung vorgenommen wird. Vielmehr soll es sich um bereits „verlorene“ Flächen handeln. Dazu sind auch die Eignungen der Fläche für andere Nutzungen, die Auswirkungen auf die Artenvielfalt, die Auswirkungen auf den Landschaftsschutz in einem flexiblen System gegeneinander abgewogen werden. Naturschutzgebiete, Europaschutzgebiete und Flächen, welche von Einfluss auf Naturdenkmäler sein können, sind dabei nicht der Widmung nach diesem Tatbestand zugänglich.
§ 33 Abs. 3 Z 3 lit c: Weitere Flächen – so auch bis dato unversiegelte – sollen nicht gänzlich von einer Verwendung für Solar- bzw. Photovoltaikanlagen ausgenommen sein, da sie wohl oder übel gebraucht werden. Dies hat zur Voraussetzung, dass eine Eignung für andere Nutzungen, wie insbesondere für die Land- und Forstwirtschaft nicht vorliegt (zB Wasserschongebiete), dass die Artenvielfalt nicht negativ beeinflusst wird (im Gegenteil kann sich aber auch ein wertvoller Lebensraum mit einer diversen Flora und Fauna entwickeln), keine bzw. nur geringfügig negative Wirkung auf das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild haben sowie Naturschutz- bzw. Europaschutzgebiete und Flächen, die von Einfluss auf Naturdenkmäler sein können, tabu sind.
§ 33 Abs. 5 Z 6a lit a: Eine Verwendung von ohnehin bereits bestehenden baulichen Anlagen durch Montage von Paneelen auf der Gebäudehülle ist – im Sinne des bereits Geschriebenen – zu forcieren.
§ 33 Abs. 5 Z 6a lit b: Die Umstellung der Messgröße für jene kleiner dimensionierten Anlagen, welche im Freiland auch ohne explizite Nutzung zulässig sein sollen, ist tunlich. Denn mit der Begrenzung der Leistung wird kein Anreiz geschaffen, effizienteren Anlagen den Vorzug zu geben. Das ist aber insbesondere auch in Hinblick auf die Zielsetzung des EAG, möglichst effizient elektrische Energie zu generieren, nicht einzusehen. Die Dimension von 300 m2 entspricht dabei einer gängigen Photovoltaik-Anlage, deren Leistung 50 kW-Peak erreicht. Somit ist das Ausmaß für durchschnittliche Photovoltaik-Anlagen in etwa gleich bleibend, wogegen besonders effiziente Anlagen oder auch solarthermische Anlagen eine höhere Leistung bei derselben Flächeninanspruchnahme erzielen können.
§ 33 Abs. 5 Z 6a lit c: Dieser Tatbestand korreliert mit der Normierung des § 33 Abs. 3 Z 3 und verweist auf diese. Eine solche Widmung ist auch Voraussetzung für eine Förderung nach dem (künftigen) EAG für Photovoltaikanlagen im Grünland bzw. Freiland. Natürlich darf es aber – ebenfalls in Übereinstimmung mit der bundesweiten Zielsetzung, weitere Versiegelung und damit den Flächenverbrauch hintanzuhalten – zu keiner neuen Versiegelung, die über das geringfügige Ausmaß, im Rahmen des jeweils technisch Notwendigen (eine ebene Fläche wird beispielsweise andere technische Anforderungen für die Errichtungen haben als etwa eine unverwendete „grüne Wiese“, einer Fläche zur Tierhaltung oder auch eines bebauten Ackers) hinausgeht.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
(siehe angeschlossenen Gesetzestext)
Unterschrift(en):
LTAbg. Sandra Krautwaschl (Grüne), LTAbg. Lambert Schönleitner (Grüne), LTAbg. Georg Schwarzl (Grüne), LTAbg. Mag. Alexander Pinter (Grüne), LTAbg. Veronika Nitsche, MBA (Grüne)