LANDTAG STEIERMARK
XVIII. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 1127/1

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 29.01.2021, 07:54:36


Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Lambert Schönleitner (Grüne), LTAbg. Sandra Krautwaschl (Grüne), LTAbg. Dipl.-Ing.(FH) Lara Köck (Grüne), LTAbg. Georg Schwarzl (Grüne), LTAbg. Veronika Nitsche, MBA (Grüne), LTAbg. Mag. Alexander Pinter (Grüne)
Fraktion(en): Grüne
Zuständiger Ausschuss: Klimaschutz
Regierungsmitglied(er): Landesrätin Mag. Ursula Lackner

Betreff:
Klimafitte Baugestaltung

Wie die vergangenen Sommer spürbar vor Augen führten, kommt der Grünraumgestaltung in besiedelten Gebieten eine immer wichtiger werdende Bedeutung zu. Während Verpflichtungen zur Herstellung von Bepflanzungen bis dato fast ausschließlich unter dem Aspekt des Straßen-, Orts- und Landschaftsbild diskutiert wurden, werden Menschen besonders in dichter besiedelten Orten bzw Ortsteilen künftig mehr und mehr auf die kühlende Wirkung von Bepflanzungen angewiesen sein. Da Hitzeperioden im Sommer nachgewiesenermaßen weiter zunehmen werden, ist rasches Handeln wichtig.

Zwar sieht das Steiermärkische Baugesetz Vorschriften (auch) für Bepflanzungen im Rahmen von Bauvorhaben vor, diese reichen aber ganz offensichtlich nicht aus, um dem Auge und noch mehr der Gesundheit genügend Grünraum zu spenden. Beispielsweise nennt § 8 Stmk BauG die (schon an der Formulierung erkennbar zahnlose) Verpflichtung, „Freiflächen (Höfe, Grünflächen, Zufahrten, Kinderspielplätze, Stellflächen für Abfallbehälter u. dgl.) zu schaffen und zu erhalten“ (Abs 1 leg cit). Die Möglichkeit zur Auflagenerteilung „zur Erhaltung und Verbesserung des Kleinklimas und der Wohnhygiene“ (Abs 2 leg cit) zeichnen ein nicht weniger vages Bild.

Daher ist es höchst an der Zeit, vollziehbare Anforderungen an die Gestaltung von Grünraum im Rahmen von Bauprojekten zu schaffen, dies beispielsweise durch

  • die Angabe eines Mindest-Beschattungsgrades bzw -anteils durch (Gehölz-)Pflanzen auf befestigten Freiflächen (zB messbar nach einer Entwicklungszeit von 10 Jahren und in der Vegetationszeit)
  • gezielte Wasserhaltungsberechnung (Speichervermögen, Abflussverzögerung, Wassernutzung, Verdunstung, Versickerung, Abfluss)
  • Grünflächengestaltung insbesondere in öffentlich wirksamen Bereichen (Verwendung bestimmter Baumarten, Gestaltung der Bodenflächen, Mindest-Beschattungsgrad befestigter Flächen durch Gehölzpflanzungen, Berücksichtigung des erforderlichen unterirdischen Entwicklungsraums für Gehölzpflanzungen), wobei hier auf die Inhalte der ÖNORM L 1121 einzugehen sein wird
  • konkrete vollziehbare Vorgaben auch in den bautechnischen Vorschriften (Gestaltung öffentlich wirksamer Bereiche, Begrenzung der Verwendung von Schotter, Kies udgl, Implementierung technischer Richtlinien zu Lage und Abständen unterirdischer Einbauten, Implementierung eines Beschattungsgrades).

Dass eine vermehrte Begrünung auch in sehr dicht besiedelten Gebieten effizient und nachhaltig möglich ist, zeigen innovative Techniken, wie beispielsweise das sogenannte „Schwammstadt-Prinzip“, das einen sehr sinnvollen Beitrag zur Niederschlagswasserbewirtschaftung leisten und somit der zunehmenden Problematik der Bodenversiegelung entgegenwirken kann.

Eine Ergänzung des Steiermärkischen Baugesetzes, gegebenenfalls ergänzt durch Konkretisierungen von technischen Anforderungen mittels Verordnung, erscheint dringend notwendig, um bebaute Gebiete klimafit zu machen.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert, eine Änderung des Steiermärkischen Baugesetzes im dargestellten Sinne einer wirksamen, klimafitten Grünraumgestaltung und damit einen wesentlichen Beitrag zum Gesundheitsschutz und zur Niederschlagswasserbewirtschaftung besonders in dicht besiedelten Bereichen vorzubereiten und dem Landtag zu übermitteln; dies insbesondere durch

  • die Angabe eines Mindest-Beschattungsgrades bzw -anteils durch (Gehölz-)Pflanzen auf befestigten Freiflächen (zB messbar nach einer Entwicklungszeit von 10 Jahren und in der Vegetationszeit)
  • gezielte Wasserhaltungsberechnung (Speichervermögen, Abflussverzögerung, Wassernutzung, Verdunstung, Versickerung, Abfluss)
  • Grünflächengestaltung insbesondere in öffentlich wirksamen Bereichen (Verwendung bestimmter Baumarten, Gestaltung der Bodenflächen, Mindest-Beschattungsgrad befestigter Flächen durch Gehölzpflanzungen, Berücksichtigung des erforderlichen unterirdischen Entwicklungsraums für Gehölzpflanzungen), wobei hier auf die Inhalte der ÖNORM L 1121 einzugehen sein wird
  • konkrete vollziehbare Vorgaben auch in den bautechnischen Vorschriften (Gestaltung öffentlich wirksamer Bereiche, Begrenzung der Verwendung von Schotter, Kies udgl, Implementierung technischer Richtlinien zu Lage und Abständen unterirdischer Einbauten, Implementierung eines Beschattungsgrades).

Unterschrift(en):
LTAbg. Lambert Schönleitner (Grüne), LTAbg. Sandra Krautwaschl (Grüne), LTAbg. Dipl.-Ing.(FH) Lara Köck (Grüne), LTAbg. Georg Schwarzl (Grüne), LTAbg. Veronika Nitsche, MBA (Grüne), LTAbg. Mag. Alexander Pinter (Grüne)