LANDTAG STEIERMARK
XVIII. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 1492/1

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 18.06.2021, 07:36:24


Zu:
165/12 Novellierungen des Stmk. Raumordnungs- und des Stmk. Baugesetzes
(Bericht (§ 36 GeoLT))

Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Sandra Krautwaschl (Grüne), LTAbg. Veronika Nitsche, MBA (Grüne), LTAbg. Lambert Schönleitner (Grüne), LTAbg. Dipl.-Ing.(FH) Lara Köck (Grüne), LTAbg. Georg Schwarzl (Grüne), LTAbg. Mag. Alexander Pinter (Grüne)
Fraktion(en): Grüne
Zuständiger Ausschuss: Klimaschutz
Regierungsmitglied(er): Landesrätin Mag. Ursula Lackner
Beilagen: 2021-06-17_Antrag_geförderter Wohnbau-Gesetz.docx

Betreff:
Leistbares Wohnen durch Widmung „Geförderter Wohnbau“

Nicht zuletzt weil Grund und Boden als gutes und vor allem sicheres Investment gilt, steigen Wohnungs-Kauf- und Mietpreise stetig. Diese Tendenz nahm im letzten Jahrzehnt aufgrund der globalen wirtschaftlichen Entwicklungen samt Null-Zins-Politik an Fahrt auf, sodass es in der Verantwortung der öffentlichen Hand liegt, auf eine sozial ausgewogene Verfügbarkeit der begrenzten Ressource Boden zu achten.

Bereits im Jahr 2019 führte aus diesem Grund die Stadt Wien die Widmungskategorie „Geförderter Wohnbau“ ein, um Grundstücke für geförderten Wohnbau zu sichern und so leistbares Wohnen zu ermöglichen.

Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz kennt demgegenüber den „förderbaren Wohnbau“, der aber nicht dazu gedacht und geeignet ist, Wohnkosten zu mindern. Durch die semantische Veränderung weg vom „förderbaren“ und hin zum „geförderten“ Wohnbau soll der Schwerpunkt der Ausweisung nicht lediglich auf dem – nicht minder wichtigen – Aspekt der Energieeffizienz und der damit verbundenen Technologie beim Bau von Gebäuden liegen. Sondern es soll zusätzlich die Möglichkeit gegeben werden, leistbares Wohnen über die Raumordnung zu forcieren.

Zu § 2 Abs 1 Z 13a:

Der Begriff des geförderten Wohnbaus ist aufgrund des immanenten Zusammenhangs im Sinne des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 zu verstehen.

Zu § 22 Abs 5 Z 4:

Im Sinne der Rechtssicherheit soll es bereits in den örtlichen Entwicklungskonzepten die Möglichkeit geben, Flächen für den geförderten Wohnbau kenntlich zu machen.

Zu § 30 Abs 1 Z 1 und 2:

Konkret soll dies durch eine zusätzliche Ausweisung in reinen und in allgemeinen Wohngebieten möglich sein.

Zu § 30 Abs 1a:

Schon bisher gab es die Möglichkeit, Vorbehaltsflächen (ua) für förderbaren Wohnbau vorzusehen, sofern dies im örtlichen Entwicklungskonzept festgelegt war. Nun soll – um leistbares Wohnen gewährleisten zu können – im Sinne des Wiener Vorbildes eine eigene Unterkategorie „geförderter Wohnbau“ an geeigneten Standorten im Flächenwidmungsplan enthalten sein. Im Gegensatz zu bisher sollen nicht lediglich Wohnbauprojekte, die als „förderbar“ gelten und somit die notwendigen bautechnischen Eigenschaften aufweisen, sondern wirklich geförderte Projekte mit den entsprechend preisgerechten und sozial verträglichen Wohnkosten in den dafür vorgesehenen Widmungsgebieten errichtet werden.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

(siehe angeschlossenen Gesetzestext)


Unterschrift(en):
LTAbg. Sandra Krautwaschl (Grüne), LTAbg. Veronika Nitsche, MBA (Grüne), LTAbg. Lambert Schönleitner (Grüne), LTAbg. Dipl.-Ing.(FH) Lara Köck (Grüne), LTAbg. Georg Schwarzl (Grüne), LTAbg. Mag. Alexander Pinter (Grüne)