LANDTAG STEIERMARK
XVIII. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 1125/1

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 29.01.2021, 07:36:30


Zu:
165/12 Novellierungen des Stmk. Raumordnungs- und des Stmk. Baugesetzes
(Bericht (§ 36 GeoLT))

Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Lambert Schönleitner (Grüne), LTAbg. Sandra Krautwaschl (Grüne), LTAbg. Dipl.-Ing.(FH) Lara Köck (Grüne), LTAbg. Georg Schwarzl (Grüne), LTAbg. Veronika Nitsche, MBA (Grüne), LTAbg. Mag. Alexander Pinter (Grüne)
Fraktion(en): Grüne
Zuständiger Ausschuss: Klimaschutz
Regierungsmitglied(er): Landesrätin Mag. Ursula Lackner
Beilagen: Änderung Stmk ROG.docx

Betreff:
Grüne Grundlagen in der Raumordnung

Am 1. Juli 2010 – daher vor mehr als zehn Jahren – trat das „neue“ Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010 (StROG) in Kraft.

Die Zielrichtungen und Grundsätze dieses Gesetzes wurden – wohl im Sinne der Kontinuität – aus dem „Vorgängermodell“, dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz 1974 übernommen und gelten weiterhin nahezu unverändert. Im Sinne aber geänderter Bedingungen und einer lebenswerten Zukunft ist es höchst an der Zeit, die Ausrichtung des StROG auch an umwelt-, natur- und klimaschutzrelevante Aspekte zu verstärken, wobei kompetenzrechtliche Probleme dabei nicht bestehen.

Die vorgenommene Ergänzung des § 1 Abs 2 StROG orientiert sich an Schutzgütern, die dem Umwelt-, Natur- und Klimaschutz zugeordnet sowie allgemein anerkannt sind. Zwar entfaltet diese Bestimmung keine unmittelbare Rechtswirkung, jedoch sind die darin genannten Grundlagen bzw Schutzgüter bei der Anwendung des StROG immer mitzudenken und zu interpretieren. An der Wichtigkeit dieser in der Verantwortung des Landtages als Gesetzgeber gelegenen Güter kann wohl mittlerweile angesichts der teils kritischen Luftqualität, der fortschreitenden Beeinträchtigung der Bodenqualität, des Voranschreitens der Bodenversiegelung und der dadurch bewirkten Probleme bei Versickerung und Grundwasser sowie außerdem des Fortschreitens des Klimawandels nicht mehr bezweifelt werden.

Die ergänzende Betonung des Klimaschutzes auch in § 3 StROG ist auf diese Weise insbesondere vor dem Hintergrund des voranschreitenden Klimawandels notwendig. Auf allen Ebenen und insbesondere im Bereich der Raumordnung muss dem Klimaschutz ein Stellenwert geschaffen werden, zumal aufgrund des Pariser Klimaschutzabkommens die Verpflichtung Österreichs auf allen Ebenen – somit auch auf Länderebene – besteht, Treibhausgasemissionen stark zu reduzieren. Sämtliches staatliche Handeln muss (auch) auf einen raschestmöglichen Stopp der Erderwärmung ausgerichtet werden.

Evident ist weiters der Zusammenhang zwischen Raumplanung und Natur-, Umwelt- und Artenschutz. Der Flächenverbrauch in der Steiermark ist enorm; es ist bekannt, dass täglich Boden im Ausmaß von ca 2,7 ha versiegelt wird. Das bedeutet nicht nur katastrophale Auswirkungen in Form von lokalen Überschwemmungen aufgrund mangelnder Versickerungsmöglichkeit bei (auch klimaveränderungsbedingt) immer häufiger werdenden Stark-Niederschlagsereignissen, sondern auch, dass Natur und Umwelt, respektive ansässige Arten (Pflanzen wie auch Tiere) ihres Raumes beraubt und immer weiter zurückgedrängt werden. Daher muss in der Raumplanung den Aspekten des Umwelt-, des Natur- und des Artenschutzes ein höherer Stellenwert eingeräumt werden. Nicht zuletzt ergibt sich dies auch aus dem Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser-und Lebensmittelversorgung und die Forschung (BGBl I 2013/111 idF BGBl I 2019/82); das gilt genauso auch für die Erhaltung von Ressourcen.

Zersiedelung ist deshalb hintanzuhalten, da diese insbesondere aufgrund zusätzlich notwendiger Infrastruktur und des logischerweise vermehrten motorisierten Individualverkehrs zu einem unnötigerweise erhöhten Ressourcenverbrauch führt. Das wird auch bereits von der bestehenden Rechtslage (§ 3 Abs 2 Z 2 lit a, Z 3 StROG) angedeutet, kommt aus dieser jedoch nicht hinreichend zum Ausdruck.

Darüber hinaus ist die deklarative Einfügung des Raumordnungsgrundsatzes der Sicherstellung leistbaren Wohnens tunlich, um dessen Wichtigkeit zu betonen. In den Zielen findet er sich aufgrund der Anordnung zur Berücksichtigung der (ua) wirtschaftlichen und sozialen Tragfähigkeit ohnedies bereits – wenn auch zu wenig klar formuliert – wieder.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

(siehe angeschlossenen Gesetzestext)


Unterschrift(en):
LTAbg. Lambert Schönleitner (Grüne), LTAbg. Sandra Krautwaschl (Grüne), LTAbg. Dipl.-Ing.(FH) Lara Köck (Grüne), LTAbg. Georg Schwarzl (Grüne), LTAbg. Veronika Nitsche, MBA (Grüne), LTAbg. Mag. Alexander Pinter (Grüne)