EZ/OZ: 889/1
Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)
eingebracht am 30.10.2020, 08:56:16
Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Nikolaus Swatek, BSc (NEOS), LTAbg. Robert Reif (NEOS)
Fraktion(en): NEOS
Zuständiger Ausschuss: Verfassung
Regierungsmitglied(er): -
Beilagen: Gesetzestext_UsA_final.doc
Betreff:
Mehr Öffentlichkeit bei Untersuchungsausschüssen
Untersuchungsausschüsse haben in der parlamentarischen Demokratie eine wichtige Aufgabe zu erfüllen. Sie dienen der Informations- und Kontrollbefugnis des Landtages und sind damit eines der wichtigsten Kontroll- und Untersuchungsinstrumente der Opposition. Um dem Kernauftrag eines Untersuchungsausschusses, der Klärung politischer Verantwortung, gerecht zu werden, ist der Öffentlichkeit ein Maximum an Teilhabe zuzugestehen.
Daher sollen die folgenden Bestimmungen reformiert werden:
- Bei der Befragung von ehemaligen oder aktiven Regierungsmitgliedern als Auskunftspersonen soll die Öffentlichkeit grundsätzlich zugelassen und nur in begründeten Fällen auszuschließen sein:
Auf Grund der Vorgaben der Geschäftsordnung des Landtages Steiermark kann der Öffentlichkeit gem § 31 Abs 6 bei der Vernehmung von Auskunftspersonen und Sachverständigern in Untersuchungsausschüssen der Zutritt gewährt werden. Diese Regelung ist allerdings mit einem modernen Verständnis von Parlamentarismus nicht vereinbar. Um ein angemessenes Maß an Transparenz garantieren zu können, sollten die Befragungen von aktiven oder ehemaligen politischen Amtsträgern des Bundes oder der Länder als Auskunftspersonen öffentlich sein, damit sich die Bürger_innen über die Vorgänge in einem Untersuchungsausschuss authentisch und niederschwellig informieren können. Die Öffentlichkeit soll nur in Einzelfällen, zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder wenn überwiegende schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit, der Auskunftsperson oder Dritter dies gebieten, ausgeschlossen werden können.
Dumpelnik geht hier sogar noch weiter, nach ihm sollte angesichts der Bedeutung des Untersuchungsaussschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument, die Bestimmung dahingehend novelliert werden, dass ein Ausschluss der Öffentlichkeit nur in begründeten Fällen möglich ist. Die Sitzungen sollen nicht mehr, wie es derzeit geregelt ist, nur auf Beschluss der Untersuchungsausschusses für die Öffentlichkeit zugänglich, sondern grundsätzlich öffentlich sein (vgl Reimelt in Dumpelnik, Geschäftsordnung des Landtages Steiermark, § 31 Rz 39).
Eine wahre Vorreiterrolle nimmt hier das Bundesland Kärnten mit dem Gesetz über Untersuchungsauschüsse des Kärntner Landtages (K-UA) ein. Hier findet sich bereits eine Regelung, wie sie Dumpelnik ebenso empfiehlt. Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich bei Befragungen von Auskunftspersonen zugelassen und ist auszuschließen, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit, der Auskunftsperson oder Dritter dies gebieten, es zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen notwendig ist oder der Ausschluss der Öffentlichkeit im Interesse der Erlangung einer wahrheitsmäßigen Aussage erforderlich erscheint (vgl § 31 K-UA). Die Möglichkeit, Sitzungen für vertraulich zu erklären, damit der Zweck des Untersuchungsausschusses sichergestellt ist oder wenn dies der Datenschutz erfordert, sollen erhalten bleiben.
Durch die im Antrag vorgeschlagenen Bestimmungen soll sichergestellt sein, dass die Befragung von Auskunftspersonen, die Träger höchster politischer Funktion in Bund oder Land sind oder waren, öffentlich sind.
2. Ton- und Bildaufnahmen durch Medienvertreter sollen zulässig und unter Wahrung des Datenschutzes für die Öffentlichkeit einsehbar sein, sofern keine Vertraulichkeit beschlossen wurde:
Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Lichtbildaufnahmen sind derzeit während des Ausschusses unzulässig. Das bedeutet, dass Medienvertreter_innen anwesend sein dürfen, gleichzeitig aber Ton- und Bildaufnahmen nicht zulässig sind. Den anwesenden Medienvertreter_innen ist es daher faktisch nicht möglich der Öffentlichkeit ein umfassenderes Bild der Geschehnisse im Ausschuss zu geben, obwohl die Öffentlichkeit zu Sitzungen der Untersuchungsausschüsse teils zugelassen werden kann. Diese Bestimmung gilt es zu lockern, um die größtmögliche Transparenz zu ermöglichen - die Aufnahme und Veröffentlichung von Ton- und Bildaufnahmen, bei Befragungen von aktiven oder ehemaligen Regierungsmitgliedern oder anderen höchsten politischen Funktionsträger_innen muss möglich sein, um die Öffentlichkeit umfassend zu informieren. Medien sollen nach wie vor von Sitzungen ausgeschlossen werden können, wenn diese für vertraulich erklärt werden. Durch diesen Ausschluss kann ein gleich bleibender Schutz vor der Veröffentlichung sensibler Informationen garantiert werden.
3. Die Verhandlungsschriften sollen öffentlich einsehbar sein:
Im Nationalrat werden die Wortprotokolle des Untersuchungsausschusses über medienöffentliche Sitzungen durch die Parlamentsdirektion als Kommuniqués veröffentlicht und auf der Homepage des Parlaments der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. In der Steiermark sind die Verhandlungsschriften grundsätzlich nicht öffentlich. Hier kann lediglich durch den Untersuchungsausschuss die Auszugsweise Veröffentlichung beschlossen werden. Die Arbeit des Untersuchungsausschusses sollte für die Bürger_innen möglichst transparent und nachvollziehbar sein, da ein wesentlicher Teil der parlamentarischen Arbeit in diesen Ausschüssen stattfindet.
Mit diesem Fortschritt an Transparenz wäre auch Unterstellungen und Versuchen, den Untersuchungsausschuss oder Mitglieder dessen zu diskreditieren und von ihre eigentlichen Aufgabe abzuhalten - wie es in jüngster Vergangenheit im "Ibiza"-U-Ausschuss der Fall war, vorgebeugt.
Neben einer substantiierten Informationsbasis zur Beurteilung von Auskunftspersonen bestünde bei einer solchen Öffentlichkeit ebenso die Möglichkeit der Wähler_innen, sich auch ein fundiertes Bild von den politischen Prozessen und den Abgeordneten zu machen. So war auch die ehemalige Verfahrensrichterin des Untersuchungsausschusses Ilse Huber der Meinung, dass "die Medienöffentlichkeit allein wahrscheinlich nicht ausreicht, um die Öffentlichkeit von den Vorgängen in einem Untersuchungsausschuss authentisch zu informieren“ (https://kurier.at/politik/inland/untersuchungsausschuss-fuer-krisper-hat-sich-o-sager-erledigt/400958396).
4. Die Teilnahme am Untersuchungsausschuss als Organ des Ausschusses und Auskunftsperson ist nicht vereinbar:
Unter die Aufgaben des Vorsitzenden fällt die Vertretung des Untersuchungsausschusses nach außen und die regelmäßige Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses. Er leitet außerdem die Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen. Nun hat sich im derzeit laufenden parlamentarischen "Ibiza"-U-Ausschuss die unglückliche Situation ergeben, dass der Vorsitzende selbst zur Auskunftsperson wurde. Hier einen Interessenkonflikt oder eine Befangenheit von vornherein auszuschließen würde nicht dem Kernauftrag eines Untersuchungsausschusses, der Klärung politischer Verantwortlichkeit für Vorgänge in der Verwaltung, gerecht werden. Damit einer solchen Situation vorsorglich entgegen gewirkt werden kann, braucht es eine Bestimmung, dass Auskunftspersonen nicht bei der Befragung anderer Auskunftspersonen anwesend sein dürfen.
Um nachhaltig Vorsorge zu treffen und die Transparenz und den reibungslosen Ablauf von Untersuchungsausschüssen garantieren zu können, sollten bereits vorab die entsprechenden Regelungen getroffen werden.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Die Landesregierung wird aufgefordert,
siehe angeschlossener Gesetzestext.
Unterschrift(en):
LTAbg. Nikolaus Swatek, BSc (NEOS), LTAbg. Robert Reif (NEOS)