EZ/OZ: 685/1
Schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Landesregierung (§ 66 GeoLT)
eingebracht am 11.08.2020, 09:00:17
Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Mag. Stefan Hermann, MBL (FPÖ), LTAbg. Albert Royer (FPÖ), LTAbg. Ewald Schalk (FPÖ), LTAbg. Marco Triller, BA MSc (FPÖ)
Fraktion(en): FPÖ
Regierungsmitglied(er): Landeshauptmann Hermann Schützenhöfer
Frist: 12.10.2020
Betreff:
Geschenkannahme im Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Am 18.7.2020 erging ein Erlass durch die Landesamtsdirektorin betreffend „Erlass zum Verbot der Geschenkannahme, FAVD-Erlass 4/2020“ (GZ ABT03VD-1454/2012-162) an die Dienststellen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung. Darin wurde kundgetan, dass es zu einer Verschärfung der durch den Erlass des Landesamtsdirektors vom 16. Februar 2017 festgesetzten Regelungen im Hinblick auf die Geschenkannahme kommt. Während bislang jede Abteilung und Bezirkshauptmannschaft den Erhalt von Sponsoringleistungen über einen Betrag von 5.000 Euro jährlich bis zum 1. März des Folgejahres der Fachabteilung Verfassungsdienst zu melden hatte, wird nunmehr die Schwelle für die Auslösung besagter Meldepflicht zur Sicherstellung größtmöglicher Transparenz ab dem Jahr 2020 auf 2.500 Euro herabgesetzt. Darüber hinaus wurde klargestellt, dass die Meldepflicht auch die Annahme aller sonstigen Zuwendungen (z.B. Spesen oder Schenkungen) bei Überschreiten der 2.500 Euro-Grenze umfasst.
Zweifelsohne ist gegenständlicher Erlass der Landesamtsdirektorin ein begrüßenswerter Schritt in Richtung Antikorruption, Unabhängigkeit, Objektivität und Transparenz und hebt das Vertrauen des Bürgers in die Verwaltung. Gerade was die Vorteilsannahme anbetrifft, gilt es, höchstmögliche Transparenz, Rechtmäßigkeit und Zurückhaltung an den Tag zu legen. Zur besseren Anschaulichkeit definiert der Erlass die Tatbestandsmerkmale eines Geschenks, Vermögensvorteils oder sonstigen Vorteils und erklärt in anschaulicher Weise mögliche Tathandlungen aber auch Ausnahmen vom Verbot der Geschenkannahme. Im Punkt 3 definiert der Erlass, wie mit Zuwendungen an das Land Steiermark umzugehen und was unter Verwaltungssponsoring zu verstehen ist. Ausführlich gewürdigt wird das Berichtswesen, wonach Umfang und Art eines Sponsorings sowie Sponsoren für sämtliche Sponsoringmaßnahmen durch die jeweils zuständige Organisationseinheit in schriftlicher Form (z.B. Vertrag, Dokumentation oder Vereinbarung) aktenkundig zu machen sind. Auch dem Verfahren vor der Auswahl eines Sponsors ist ein Unterpunkt gewidmet. Dabei ist die Chancengleichheit bei Bestehen einer Auswahlmöglichkeit zwischen mehreren Sponsorpartnern besonders zu berücksichtigen.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass vorliegender Erlass dazu geeignet ist, widerrechtliche Geschenkannahmen im Landesdienst hintanzuhalten. Die Herabsetzung der Schwelle für die Meldepflicht auf 2.500 Euro verstärkt diese Bemühungen und ist daher ausgesprochen positiv zu bewerten. Im Sinne einer größtmöglichen Transparenz ist es daher sinn- und zweckmäßig, in Erfahrung zu bringen, welche Zuwendungen es seit dem Jahr 2017 an die Abteilungen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung sowie die Bezirkshauptmannschaften gegeben hat. Verstöße gegen die einschlägigen Bestimmungen in Bezug auf das Verbot der Geschenkannahme und deren Folgen sollen dazu auch abgefragt werden.
Es wird daher folgende
Schriftliche Anfrage
gestellt:
- Welchen Betrag ergaben die Sponsoringleistungen, Geschenke, Vermögensvorteile, Spenden, Schenkungen und sonstigen Vorteile an das Land Steiermark in den Jahren 2017 bis 2019, aufgeschlüsselt nach Abteilungen und Bezirkshauptmannschaften?
- Welche Sponsoringleistungen über einem Betrag von 5.000 Euro wurden der Fachabteilung Verfassungsdienst in den Jahren 2017 bis 2019 von den einzelnen Abteilungen und Bezirkshauptmannschaften gemeldet? (Bitte um Auflistung von Dienststelle, Betrag, Datum, Zweck und Sponsorpartner unter Berücksichtigung von datenschutzrechtlichen Bestimmungen)
- Wurden auch Spenden und Schenkungen von den Abteilungen und Bezirkshauptmannschaften an die Fachabteilung Verfassungsdienst seit 2017 gemeldet?
- Wenn ja, an wen ergingen diese, um welche handelte es sich und wie hoch war deren Wert?
- Gab es seit dem Jahr 2017 Verstöße gegen die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen zum Verbot der Geschenkannahme?
- Wenn ja, welche?
- Welche Konsequenzen hatten diese?
- Wurden seit 2017 geplante Sponsoringprojekte stets vor der Auswahl eines Sponsors in geeigneter Weise bekannt gemacht und die Entscheidung für einen Sponsor objektiv und neutral getroffen?
- Bei welchen Sponsoringprojekten gab es seit 2017 eine Auswahlmöglichkeit?
- Wie viele Strafprozesse wurden gegen Landesbedienstete aufgrund von Vorteilsannahmen geführt?
- Wurde seit 2017 ein Vorteil einem gemeinnützigen Verein gewährt, in welchem ein Amtsträger einen bestimmenden Einfluss ausübt, indem er über die Verwendung der Mittel (mit-)entscheidet?
- Wenn ja, um welche Vereine handelt es sich?
Unterschrift(en):
LTAbg. Mag. Stefan Hermann, MBL (FPÖ), LTAbg. Albert Royer (FPÖ), LTAbg. Ewald Schalk (FPÖ), LTAbg. Marco Triller, BA MSc (FPÖ)