EZ/OZ: 2264/1
Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)
eingebracht am 20.05.2022, 08:44:44
Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Sandra Krautwaschl (Grüne), LTAbg. Lambert Schönleitner (Grüne), LTAbg. Dipl.-Ing.(FH) Lara Köck (Grüne), LTAbg. Georg Schwarzl (Grüne), LTAbg. Veronika Nitsche, MBA (Grüne), LTAbg. Mag. Alexander Pinter (Grüne)
Fraktion(en): Grüne
Zuständiger Ausschuss: Klimaschutz
Regierungsmitglied(er): Landesrätin Mag. Ursula Lackner
Betreff:
Rote Listen im Naturschutzgesetz verankern
Artenvielfalt ist eine wesentliche Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit und Stabilität von Ökosystemen. Für uns Menschen, die wir in und von diesen Ökosystemen leben, ist eine hohe Anzahl an Pflanzen- und Tierarten u.a. für fruchtbare Böden, Bestäubung von Kulturpflanzen, Klimaregulation sowie die Bereitstellung von nutzbaren genetischen Ressourcen lebensnotwendig. Wie im aktuellen Zustandsbericht des Weltbiodiversitätsrates (IPBES) aufgezeigt wird, schreitet das globale Artenschwinden mit einer noch nie dagewesenen Geschwindigkeit voran und entwickelt sich, neben dem Klimawandel, zur kritischsten Umweltbedrohung.
Rote Listen bieten einen umfassenden Überblick über den Gefährdungsstatus von Arten in einer bestimmten Region. Sie sind eines der wichtigsten Instrumente des Naturschutzes: als Referenz für die naturschutzfachliche Bewertung von Flächen, für die Entscheidungsfindung bei Verfahren und bei der Maßnahmenplanung in Projekten mit Naturschutzbezug. Die vom Land Steiermark beauftragte Aktualisierung der Roten Liste für ausgewählte Tiergruppen zeigt den dringenden Handlungsbedarf: Insgesamt wurde der Erhaltungszustand von 4.027 Tierarten beurteilt. Nur mehr 32% der Arten sind ungefährdet, ein Fünftel (19%) ist nahezu gefährdet, 18% sind gefährdet, 12% stark gefährdet und weitere 10% sind bereits vom Aussterben bedroht. In der Steiermark ausgestorben sind 48 Arten, drei davon sind auch global ausgestorben. Bei rund 5% der Arten ist die „Datenlage ungenügend“. 3% der Fauna ist nicht heimisch, sondern wurde in der Neuzeit eingeschleppt oder eingeführt (Neozoen).
Neben unter die Vogelschutz- sowie unter die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie fallenden Tieren können „[s]onstige von Natur aus wild lebende, nicht dem Jagdrecht unterliegende Tiere, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist,“ mittels Verordnung der Landesregierung unter Schutz gestellt werden (§ 17 Abs 1 StNSchG). Ebenso können „[s]onstige wild wachsende Pflanzen und Pilze, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist,“ mittels Verordnung der Landesregierung unter Schutz gestellt werden (§ 19 Abs 1 StNSchG). Die Praxis zeigt, dass dies bei Rote-Listen-Arten in der Steiermark unzureichend passiert.
Indem Rote Listen Auskunft über die Gefährdungssituation von Tieren, Pflanzen und Pilzen geben und Handlungsbedarf aufzeigen, sind sie ein unverzichtbares Instrument im Naturschutz. Jedoch sind sie rechtlich nicht verbindlich: Steht eine Art auf der Roten Liste und ist demnach gefährdet, bedeutet dies nicht, dass sie automatisch durch Gesetz oder Verordnung gesetzlich geschützt wäre. Andere Bundesländer, wie etwa Vorarlberg, sind hier Vorbild und berücksichtigen die Roten Listen bereits in ihren Naturschutzgesetzen.
In ihrer Stellungnahme vom 31.03.2022 (EZ 1887/3) führt die Umweltlandesrätin zur Forderung nach adäquatem Schutz der Rote Listen-Arten lediglich aus: „Der Schutz gefährdeter Arten ist grundsätzlich bereits im §3(2) StNSchG 2017 verankert.“ Diese Norm lautet: „Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes in seinem Wirkungsgefüge liegt insbesondere vor, wenn durch den Eingriff seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten bzw. Pilze, deren Lebensräume oder Lebensgrundlagen in ihrer Vielfalt oder Häufigkeit geschädigt werden.“ Ergänzend zählt übrigens § 3 Abs 3 StNSchG noch beispielhafte Szenarien auf, in denen eine solche nachhaltige Beeinträchtigung vorliegt.
Ein Schutz der Rote Listen-Arten ist daraus freilich nicht abzuleiten. Daher wäre eine aktive Unterschutzstellung dieser Arten mittels Verordnung iSd § 17 Abs 1 bzw. § 19 Abs 1 StNSchG oder auch durch andere effektive Unterschutzstellung sinnvoll und notwendig.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Die Landesregierung wird aufgefordert, für einen effektiven Schutz der Rote Liste-Arten zu sorgen und zu diesem Zweck eine Regierungsvorlage für eine Änderung des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017 im Landtag einzubringen oder/und eine Schutzverordnung nach § 17 bzw. § 19 leg cit zu erlassen.
Unterschrift(en):
LTAbg. Sandra Krautwaschl (Grüne), LTAbg. Lambert Schönleitner (Grüne), LTAbg. Dipl.-Ing.(FH) Lara Köck (Grüne), LTAbg. Georg Schwarzl (Grüne), LTAbg. Veronika Nitsche, MBA (Grüne), LTAbg. Mag. Alexander Pinter (Grüne)