EZ/OZ: 2465/1
Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)
eingebracht am 01.09.2022, 12:29:53
Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Wolfgang Moitzi (SPÖ), LTAbg. Julia Majcan, BSc MSc (ÖVP), LTAbg. Cornelia Schweiner (SPÖ), LTAbg. Franz Fartek (ÖVP)
Fraktion(en): SPÖ, ÖVP
Zuständiger Ausschuss: Klimaschutz
Regierungsmitglied(er): Landesrätin Mag. Ursula Lackner
Beilagen: Novelle_BiosphärenparkG_26.8.2022.docx
Betreff:
Gesetz vom […], mit dem das Steiermärkische Biosphärenparkgesetz 2022 geändert wird
Der Regelung über die Kernzone gemäß § 5 Steiermärkisches Biosphärenparkgesetz 2022 – StBpG 2022 liegt das MAB-Kriterium 14 des Österreichischen Nationalkomitees für das UNESCO-Programm „Man and the Biosphere (MAB)“ zugrunde. Dieses besagt, dass in der Kernzone bestimmte Nutzungen nicht erlaubt sind und bezieht sich auf Wind- und Solarkraftwerke sowie auf „Wasserkraftwerke, die die ökologische Funktionsfähigkeit des Einzugsgebietes verändern könnten.“ Der geltenden Bestimmung liegt der daraus gezogene Umkehrschluss zugrunde, dass Wasserkraftwerke in der Kernzone zulässig sind, wenn und soweit sie die ökologische Funktionsfähigkeit des Einzugsgebietes nicht verändern.
Nunmehr hat das MAB-Nationalkomitee klargestellt, dass das MAB-Kriterium 14 anders zu interpretieren ist und die Errichtung von Wasserkraftanlagen in der Kernzone gänzlich unzulässig ist.
Im Lichte dessen soll eine gesetzliche Klarstellung erfolgen und die Errichtung von Wasserkraftanlagen in der Kernzone gänzlich ausgeschlossen werden.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
(siehe angeschlossenen Gesetzestext)
Unterschrift(en):
LTAbg. Wolfgang Moitzi (SPÖ), LTAbg. Julia Majcan, BSc MSc (ÖVP), LTAbg. Cornelia Schweiner (SPÖ), LTAbg. Franz Fartek (ÖVP)