LANDTAG STEIERMARK
XVIII. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 14

EZ/OZ 2034/2

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Verfassung

Betreff:
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen“ und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ für die Periode 2021 bis 2027 und damit zusammenhängende Vereinbarungen

 

zu:
EZ 2034/1, Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen“ und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ für die Periode 2021 bis 2027 und damit zusammenhängende Vereinbarungen (Regierungsvorlage)

 

Der Ausschuss "Verfassung" hat in seiner Sitzung am Dienstag, dem 08.03.2022 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Die EU-Kohäsionspolitik wird - auf Basis EU-rechtlicher Vorschriften (Verordnungen des Rats und des Parlaments sowie zur Durchführung dieser Verordnungen erlassenen Verordnungen) und der dadurch normierten Mindeststandards - von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer institutionellen Systeme abgewickelt. Regional- und Strukturpolitik sind in Österreich kein eigener Kompetenztatbestand des B-VG. Diesbezügliche Aufgaben werden in Österreich vielmehr von mehreren sachlich zuständigen Bundesministerien und den Ländern wahrgenommen. Österreich hatte sich nach dem EU-Beitritt 1995 dafür entschieden, für die Umsetzung der Programme der EU-Kohäsionsfonds in Österreich vorerst auf formalrechtliche Regelungen zu verzichten und für die Umsetzung die bestehenden Förderstrukturen der sachlich beteiligten Bundesministerien und der Länder zu verwenden. Die notwendige Koordination erfolgte in den ersten Jahren ausschließlich auf Basis informeller Absprachen. Mit der Periode 2000-2006 wurden die Anforderungen an das Verwaltungs- und Kontrollsystem der Mitgliedstaaten verschärft; formale Regelungen wurden somit auch in Österreich unerlässlich. Diese wurden mit einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über Regelungen zur partnerschaftlichen Durchführung der Regionalprogramme im Rahmen der EU-Strukturfonds in der Periode 2000-2006 (BGBl. I Nr. 147/2001) geschaffen. Für die Perioden 2007-2013 und 2014-2020 wurde diese Regelung den jeweils geänderten EU-rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst (BGBl. I Nr. 60/2008 sowie BGBl. I Nr. 76/2017).

Für die Periode 2021-2027 ist neuerlich eine Anpassung notwendig. Das BMLRT hat diesbezügliche Vorschläge ausgearbeitet und mit den Ländern und beteiligten Bundesministerien verhandelt. Nach wie vor ist es Ziel der Regelungen, unter Berücksichtigung der bestehenden Verwaltungspraxis in Österreich (Aufteilung der regionalpolitisch relevanten Förderungskompetenzen auf mehrere Bundesministerien und die Länder) einerseits und den Koordinationserfordernissen der Kohäsionsprogramme anderseits eine effiziente Lösung zu finden, die zwischen Bund und Ländern ausgewogen ist und gleichzeitig klare Verantwortlichkeiten schafft.

Die gegenständliche Art. 15a B-VG Vereinbarung enthält Regelungen zu folgenden Bereichen:

  1. Abgrenzung des Geltungsbereichs,
  2. Organe des Verwaltungs-, Begleit- und Kontrollsystems in Österreich,
  3. Verfahrensbestimmungen zur Programmdurchführung gemäß den EU-Anforderungen,
  4. Regelungen im Falle finanzieller Berichtigungen auf Grund von Unregelmäßigkeiten und Mängel,
  5. Schlussbestimmungen.

Die EU-Verordnungen zur Regelung der EU-Kohäsionspolitik 2021-2027 – Verordnungen (EU) Nr. 2021/1056, 2021/1057, 2021/1058, 2021/1059 und 2021/1060 (ABl. Nr. L 231 vom 24.6.2021) – einschließlich der für die Durchführung dieser Verordnungen erlassenen Verordnungen in ihrer jeweils gültigen Fassung – sehen für die koordinierte Abwicklung der Programme im Rahmen der EU-Kohäsionspolitik bestimmte Institutionen und Verfahren vor („Verwaltungsbehörde“, „mit der Rechnungsführung beauftragte Stelle“, „Prüfbehörde“, „Begleitausschuss“, „Verwaltungsüberprüfungen“, „Beschwerdeverfahren“), die von den Mitgliedstaaten entsprechend ihrer jeweiligen nationalen Rechtsordnungen einzurichten sind. Die Mitgliedstaaten sind gegenüber der Kommission für die ordnungsgemäße Programmabwicklung verantwortlich und haften für allfällige Unregelmäßigkeiten.

Für die komplexen Anforderungen einer koordinierten, partnerschaftlichen Abwicklung von Förderprogrammen bietet die österreichische Rechtsordnung keine unmittelbare gesetzliche Basis. Weder gibt es einzelne Institutionen (Bundesministerien, Länder), die im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten und mit den ihnen verfügbaren Ressourcen Programme vom finanziellen Volumen und inhaltlichen Zuschnitt der Programme im Rahmen der EU-Kohäsionspolitik allein abwickeln könnten, noch gibt es eine gemeinsame, Bund und Länder umfassende Kompetenz für Regionalpolitik. Daher wurde als Rechtsgrundlage für die erforderlichen Regelungen die Form einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG gewählt. Die bisherige, bereits 2008 und 2017 adaptierte, Vereinbarung (BGBl. I Nr. 76/2017) hat sich bewährt, muss aber den geänderten EU-rechtlichen Rahmenbedingungen und auch im Lichte der bisherigen Erfahrungen zu den innerösterreichischen Regelungen für die Periode 2021-2027 angepasst werden. Auch soll die Lesbarkeit vereinfacht und Querverweise auf das notwendige Ausmaß reduziert werden.

In der zu beschließenden Art. 15a B-VG Vereinbarung ist für alle Teilbereiche der Förderungsverwaltung und Kontrolle die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern festgelegt. Für die Ziele IBW und Interreg ergeben sich daraus insbesondere folgende Aufgaben für das Land Steiermark:

  1. Ziel IBW
    1. Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (inkl. Just Transition Fund - EFRE kofinanziertes Programm): Mit Regierungsbeschluss vom 11.12.2014 wurde die A12 als Programmverantwortliche Landesstelle (PVL) sowie die A17 (vormals A7) und die SFG als Zwischengeschaltete Stellen (ZwiSt) eingerichtet. Die A12 hat als Aufgabe, die inhaltliche, strategische und finanzielle Steuerung des steirischen Programmteils (in Zusammenarbeit mit der Verwaltungsbehörde „Österreichische Raumordnungskonferenz – ÖROK“ und in Abstimmung mit den zwischengeschalteten Stellen A17 und SFG) sowie die Vertretung der Steiermark im Begleitausschuss. Die A17 und die SFG sind für die operative Abwicklung der Förderungen inkl. Ausgabenkontrolle verantwortlich und sind ebenfalls im Begleitausschuss vertreten.
    2. Europäischer Sozialfonds (ESF+) (inkl. Just Transition Fund - ESF+ kofinanziertes Programm): Für die Programmperiode 2021-2027 übernimmt die Steirische Arbeitsförderungsgesellschaft m.b.H. (StAF) die Aufgaben einer Zwischengeschalteten Stelle im Rahmen der Administration des Europäischen Sozialfonds. Mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe wurde die StAF mit Regierungssitzungsbeschluss vom 29.04.2021 zu GZ ABT11-13608/2021-130 beauftragt und der Geschäftsbereich im Gesellschaftsvertrag entsprechend abgebildet.
  1. Ziel Interreg
    1. Bilateral: Für die Programme Slowenien – Österreich (SI-AT) und Österreich - Ungarn (AT-HU) ist vorgesehen, dass die Abteilung 17, wie schon in den vergangenen Förderperioden, auch in der Förderperiode 2021-2027 ermächtigt wird, die Aufgaben der Regionalkoordination (RB) und der Ausgabenkontrolle (FLC) für das Land Steiermark zu übernehmen. Die Vorbereitungsarbeiten sind derzeit im Laufen.
    2. Transnational und Netzwerke: Für die transnationalen Programme (Alpine Space, Central Europe, Danube transnational) sowie für die Netzwerkprogamme (INTERREG EUROPE, URBACT, ESPON und Interact) sieht die Art. 15a B-VG Vereinbarung Änderungen gegenüber der laufenden Förderperiode insbesondere in der Organisation der Prüfungen von Begünstigten vor. Demnach liegt die Zuständigkeit für die Ausgabenkontrolle (FLC) nicht mehr beim Land Steiermark sondern beim Bund. Diese Zuständigkeit betrifft insbesondere die Beauftragung geeigneter Dritter als Prüfstelle und die Organisation der Prüfvorgänge. Die Zuständigkeit umfasst nicht die Regelungen bezüglich finanzieller Berichtigungen und Aufhebung von Mittelbindungen. Diese Regelungen bleiben im Vergleich mit der laufenden Förderperiode unverändert. Zur Sicherstellung eines regelmäßigen Informationsaustauschs zwischen den Vertragsparteien der 15a B-VG Vereinbarung zu Fragen der Prüfungen sollen Ansprechpersonen der Abteilung 17 nominiert werden.

Verbunden mit der Umsetzung der gegenständlichen Art. 15a B-VG Vereinbarung ist jeweils die Ermächtigung für die Abteilungen A12 und A17 sowie für die Steirische Arbeitsförderungsgesellschaft m.b.H. (StAF) entsprechende, für die EU-konforme Abwicklung notwendige, Vereinbarungen mit den Partner*innen der Art. 15a B-VG Vereinbarung abzuschließen.

Für die gegenständliche Art. 15a B-VG Vereinbarung ist aus rechtlichen Erfordernissen auch eine Wirkungsfolgenabschätzung (WFA) durchzuführen. Die beiliegende WFA orientiert sich an der bereits vom Bund durchgeführten WFA und enthält die für das Land Steiermark erforderlichen Präzisierungen. Die positive Beurteilung der beiliegenden WFA durch die Landesamtsdirektion vom 1. Februar 2022 liegt vor.

Die gegenständliche Art. 15a B-VG Vereinbarung wurde am 10. November 2021 im Ministerrat vorbehaltlich der Erfüllung der landesverfassungsgesetzlichen Voraussetzungen beschlossen. Am 19. November 2021 erfolgte eine Unterzeichnung der vorliegenden 15a B-VG Vereinbarung durch die anwesenden Landeshauptleute in der Landeshauptleutekonferenz, im Nachgang erfolgte eine Unterfertigung auch durch die Landeshauptleute von Oberösterreich, Salzburg und Vorarlberg im Umlaufwege, und wurde somit vorbehaltlich der Erfüllung der landesverfassungsgesetzlichen Voraussetzungen beschlossen. Die beglaubigte Abschrift wurde vom Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst am 13. Dezember 2021 an die Landeshauptleute versandt.

 

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen“ und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ für die Periode 2021 bis 2027 und damit zusammenhängende Vereinbarungen wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Der Obmann:
LTAbg. Mag. Lukas Schnitzer