EZ/OZ: 559/2
Schriftliche Anfragebeantwortung (§ 66 GeoLT)
eingebracht am 22.07.2020, 09:08:51
Zu:
559/1 Corona bedingte Verzögerungen des LKW-Fahrverbots am Triebener Tauern?
(Schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Landesregierung (§ 66 GeoLT))
Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Nikolaus Swatek, BSc (NEOS), LTAbg. Robert Reif (NEOS)
Regierungsmitglied(er): Landeshauptmann-Stv. Anton Lang
Beilagen: 559_Beantwortung_LHStv Lang.pdf
Betreff:
Corona bedingte Verzögerungen des LKW-Fahrverbots am Triebener Tauern?
Die Anfrage vom 03.06.2020, Einl.Zahl 559/1, der Abgeordneten Robert Reif und Nikolaus Swatek, BSc., betreffend „Corona bedingte Verzögerungen des LKW-Fahrverbots am Triebener Tauern?“ beantworte ich wie folgt:
Vorbemerkung:
Grundsätzlich wird klargestellt, dass die Straßenverkehrsordnung (StVO) in § 43 die Möglichkeit zum Erlass von Fahrverboten unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht. Im Wesentlichen muss eine Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs vorliegen. Um ein LKW-Fahrverbot zu verordnen, müssen die sachlichen Entscheidungsgrundlagen von der jeweils zuständigen Behörde umfassend ermittelt werden. Der Bundesgesetzgeber sieht das angesprochene LKW-Fahrverbot als Ausnahme, weshalb die im Gesetz geregelten Kriterien besonders streng geprüft werden müssen. Zum Erlass einer Verordnung, wie jener eines LKW-Fahrverbotes, ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren notwendig. Dabei handelt es sich um eine Einzelfallprüfung, es kann nicht von einer Straße auf eine andere geschlossen werden. Nichtsdestotrotz müssen die fachlichen und rechtlichen Entscheidungsgrundlagen vergleichbar und in ihren verkehrlichen Auswirkungen in ihrer Gesamtheit nachvollziehbar sein.
Die Belastungsverhältnisse von Straßen während der Zeit der Beschränkungen aufgrund von COVID-19 waren, im gesamten Bundesgebiet im Vergleich zu den sonstigen Verhältnissen, verändert. Eine Betrachtung des Sachverhalts hinsichtlich der Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs in diesem Zeitraum würde ein verzerrtes Bild wiedergeben. Wie die Anzahl der MitarbeiterInnen der Abteilung 16 – Verkehr und Landeshochbau oder gar die Tätigkeiten anderer Landesabteilungen mit den konkreten Ermittlungen im Zusammenhang stehen, und damit das Ziel der schriftlichen Anfrage bilden, entzieht sich meiner Kenntnis. Dennoch wurde bei der nachstehenden Beantwortung der einzelnen Fragen versucht, diese so informativ wie möglich zu gestalten.
Zudem sei angemerkt, dass über dies hinaus die eng gefassten und starren Voraussetzungen des § 43 StVO keine generelle Regelungsmöglichkeit zur Unterbindung eines unerwünschten Umgehungsverkehrs vorsieht. Damit fehlt eine gesetzliche Grundlage, welche eine qualitätsvolle Lenkung des Straßenverkehrs, sowohl aus Sicht der Gemeinden und der Wirtschaft, als auch aus jener der AnrainerInnen, ermöglicht. Diese Rechtslücke hat direkte Auswirkungen auf die Lebensqualität vieler Menschen in den steirischen Gemeinden, weshalb vom Landtag der Beschluss gefasst wurde, an die Bundesregierung hinsichtlich einer Novellierung der StVO heranzutreten.
1. Wie viele Mitarbeiter_innen waren mit Stichtag 1.3.2020 in der Abteilung 16 beschäftigt?
Mit Stichtag 01.03.2020 waren in der Abteilung 16 – Verkehr und Landeshochbau Vollzeitäquivalent (VZÄ) 170,125 MitarbeiterInnen beschäftigt.
2. Wie viele Mitarbeiterinnen sind mit Stichtag der Anfragebeantwortung in der Abteilung 16 beschäftigt?
Mit 05.06.2020 waren in der A16 – Verkehr und Landeshochbau VZÄ 172,350 MitarbeiterInnen beschäftigt.
- Wie erklären sich etwaige Veränderungen des Personalstandes?
Die Differenz von +2,225 erklärt sich mit +2,0 durch aufgehobene Dienstzuteilungen, +1,0 durch Karenzrückkehr, +0,35 durch Arbeitszeitaufstockungen, -1,0 durch Pensionierung und -0,125 durch Arbeitszeitreduktion.
3. Wie hat sich die Arbeitssituation und der Betrieb in der Abteilung 16 während der Corona-Krise verändert? (Wurden beispielsweise Angebote wie Telearbeit genützt, oder Mitarbeiter_innen dazu aufgefordert Zeitguthaben abzubauen, etc.?)
Entsprechend den Vorgaben der Landesamtsdirektion wurde in der Abteilung 16 – Verkehr und Landeshochbau Telearbeit/Homeoffice ab 16. März 2020 durchgeführt. Ebenso wurden die MitarbeiterInnen dazu angehalten, alten Urlaub und Zeitguthaben abzubauen, was von vielen MitarbeiterInnen auch in Anspruch genommen wurde.
4. Wurde der Vollbetrieb in der Abteilung 16 bereits wiederaufgenommen?
- Wenn ja, wann?
Ja. Der Vollbetrieb wurde in der Abteilung 16 – Verkehr und Landeshochbau mit 18. Mai 2020 wiederaufgenommen.
- Wenn nein, wieso nicht und ab wann ist eine Rückkehr zum Vollbetrieb geplant?
5. Im September 2019 wurde die Verordnung betreffend eines LKW-Fahrverbots für Lastkraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen der B320 zwischen Liezen und der Landesgrenze zu Salzburg erlassen. Ist ein zeitlich beschränktes Fahrverbot (05.00 Uhr bis 22.00 Uhr) für Lastkraftwagen mit einem Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen auch im Fall der B114 denkbar?
- Wenn nein, wieso nicht?
Die besagte Verordnung auf der B 320 betrifft nur den Bezirk Liezen und war daher durch die Bezirkshauptmannschaft zu erlassen. Das auf der B 114 angeregte Fahrverbot wäre über mehrere Bezirke zu erlassen, und liegt daher in der Zuständigkeit der Landesregierung, wofür ein Beschluss der Landesregierung als Kollegialorgan erforderlich ist. In ständiger Rechtsprechung verlangt der Verfassungsgerichtshof den Nachweis einer erheblich höheren Gefährdung oder Be,lastung der konkreten Straße im Vergleich mit anderen ähnlichen Straßen. Die Verordnung der BH Liezen wurde mit dem hohen Verkehrsaufkommen und mit der dadurch eingeschränkten Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs begründet. Grundlage der bisherigen Erhebungen auf der B 114 war die Untersuchung eines ganztägigen Fahrverbotes.
6. Im Fall der Verordnung betreffend der B320 konnte man sich laut der Wirtschaftskammer einigen, indem Ausnahmen wie 1. eine Erweiterung des Ausnahmebereiches auf weitere Gemeinden, 2.eine Erweiterung des Ausnahmebereiches um Leerfahrten sowie 3. eine Ausnahme für Fahrten von Lastkraftfahrzeugen, deren Lenkerinnen einen Wohnsitz in einer der Gemeinden haben, wenn die vorgesehene Be- oder Entladestelle näher zur Wohnadresse als zum Betrieb ist (https://www.wko.at/ branchen/stmk/industrie/fahrverbot-ennstalstrasse.html).
- Kommt eine Erweiterung des Ausnahmebereiches auf weitere Gemeinden im Fall der B114 in Frage?
- Kommt eine Erweiterung des Ausnahmebereiches um Leerfahrten im Fall der B114 in Frage?
- Kommt eine Ausnahme für Fahrten von Lastkraftfahrzeugen, deren Lenkerinnen einen Wohnsitz in einer der Gemeinden haben, wenn die vorgesehene Be- oder Entladestellnäher zur Wohnadresse als zum Betrieb ist, in Frage?
Zuerst ist zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines LKW-Fahrverbotes in einem Ermittlungsverfahren mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden können. Erst dann stellt sich die Frage nach möglichen, sachlich begründeten Ausnahmen.
7. Ist Ihnen die eine Forderung derartiger Änderungen von Seite der Wirtschaftskammer im Falle der B114 bekannt?
- Wenn ja, welche und wie beurteilen Sie als zuständiger Landesrat diese?
Im Zuge des im Oktober 2019 durchgeführten Anhörungsverfahrens betreffend ein ganzjähriges LKW-Fahrverbot hat die Wirtschaftskammer Steiermark eine Stellungnahme abgegeben. In dieser wurde auf die große Bedeutung der Straße für die Wirtschaft hingewiesen und eine erhebliche Ausweitung des Ziel- und Quellverkehrsgebietes um zumindest die Bezirke Liezen, Leoben, Murtal, Murau, Wolfsberg sowie St. Veit an der Glan angeregt. Wie alle eingelangten Stellungnahmen wird auch jene der Wirtschaftskammer Steiermark im Rahmen des legistischen Prozesses einer Würdigung durch die Abteilung 16 – Verkehr und Landeshochbau unterzogen.
8. Hat es schon Gespräche mit Sozialpartnern, insb. der Wirtschaftskammer zum Thema gegeben?
- Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Ja. In diesen Gesprächen wurden vom jeweiligen Sozialpartner seine Ansicht betreffend die Verordnung dargelegt.
2. Wenn nein, warum nicht?
9. Wieso war es im Fall der B320 möglich, eine Lösung mit den Interessenvertretungen zu finden, im Fall des Triebener Tauern aber nicht?
Wie bereits eingangs erwähnt, kann man vereinfacht gesagt nicht von einer Straße auf eine andere schließen. Es liegen verschiedene sachliche Voraussetzungen vor, welche entsprechend rechtlich zu beurteilen sind.
10. Ist davon auszugehen, dass, wenn ein annähernder Normalbetrieb wiederaufgenommen wurde bzw. bald wiederaufgenommen wird, die Evaluierung der Notwendigkeit einer Tonnagebeschränkung auf dem Triebener Tauern wieder möglich ist? 11. Wenn ja, wird das LKW-Fahrverbot für LKW über 7,5 Tonnen, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr der Gemeinden Trieben, Hohentauern und Pölstal, per Verordnung dauerhaft in Kraft treten?
- Wenn nein, warum?
- Wenn ja, zwischen welchen Straßenkilometern soll die Sperre in Kraft treten und wann?
Entsprechende Erhebungen erfolgen bereits, ob und in welcher Ausgestaltung auf Basis der gesetzlichen Vorgaben LKW-Fahrverbote möglich sein könnten. Ein Ergebnis kann nicht vorweggenommen werden. Klargestellt wird, dass die Verordnung nur dann in die Regierung zur Beschlussfassung eingebracht wird, wenn ein rechtskonformer Entwurf von der Abteilung 16 – Verkehr und Landeshochbau vorliegt. Dies hängt unmittelbar mit der konkreten Sachlage sowie deren rechtlichen Beurteilung bzw. mit einer möglichen Novellierung der StVO zusammen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass jede Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung im Rahmen eines Kollegialbeschlusses gefasst wird.
12. Medienberichten zufolge fordert die Wirtschaftskammer eine Ausweitung der Ausnahmeregelungen d e s F a h r v e r b o t s (Q u e l l e: https://www.meinbezirk.at/murtal/c-politik/neue-hoffnung-auf-baldiges-fahrverbot_a4083876). Ist es geplant, die Forderung auf eine Ausweitung der Ausnahmeregelungen auf eine größere Anzahl an Gemeinden bzw. ganze Bezirke umzusetzen?
1. Wenn ja, welche Gemeinden oder Bezirke betrifft die Umsetzung?
2. Wenn ja, gibt es, abgesehen von der Ausnahmeregelung noch andere Problemstellungen, in denen keine Einigung mit der Wirtschaftskammer erzielt werden konnte?
Entsprechend der abgegebenen Stellungnahme wurde eine Erweiterung des Ziel- und Quellverkehrs um die Bezirke Liezen, Leoben, Murtal, Murau, Wolfsberg sowie St. Veit an der Glan angeregt.
13. Steht die Landesregierung zurzeit noch in Gesprächen mit der Wirtschaftskammer zum Thema Tonnagebeschränkung auf dem Triebener Tauern und wenn ja in welcher Form und in welcher Regelmäßigkeit?
Ja es gibt Gespräche mit der Abteilung 16 – Verkehr und Landeshochbau sowie auf politischer Ebene.
14. Gibt es andere Interessensvertretungen bzw. Beteiligte, die sich gegen eine ganzjährige Tonnagebeschränkung auf dem Triebener Tauern aussprechen?
1. Wenn ja, wer und aus welchen Gründen?
Ja, von mehreren ortsansässigen Unternehmen wurden Bedenken geäußert.
15. Haben bereits konkrete Gespräche stattgefunden, wie eine Tonnagebeschränkung etabliert werden könnte und welche Auswirkungen eine Tonnagebeschränkung auf die Umwelt, Bevölkerung und Auf Wirtschaft hätte?
- Wenn ja, wann und mit wem sind auf anderen Straßen in der Steiermark Tonnagebeschränkungen geplant?
- Wenn ja, auf welchen Straßen bzw. welchen Straßenabschnitten der jeweiligen Straßen?
- Wenn ja, ab wann sollen diese Sperren in Kraft treten?
- Wenn ja, sollen diese Sperren ganzjährig oder über bestimmte Zeiträume (abgesehen von bereits bestehenden Sperrzeiten wie Wintersperren) in Kraft treten?
- Wenn nein, wieso nicht?
Derzeit werden an mehreren Straßen, etwa der B 72 (Weizer Straße), der B 77 (Gaberlstraße), B 117 (Buchauer Straße) und B 146 (Gesäusestraße), Erhebungen durchgeführt, ob und wenn ja auf welchen Abschnitten auf Basis der gesetzlichen Vorgaben LKW-Fahrverbote möglich sein könnten.
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