EZ/OZ: 1293/1
Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)
eingebracht am 02.04.2021, 08:51:49
Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Mag. Alexandra Pichler-Jessenko (ÖVP), LTAbg. Wolfgang Moitzi (SPÖ), LTAbg. Johannes Schwarz (SPÖ), LTAbg. Erwin Dirnberger (ÖVP)
Fraktion(en): ÖVP, SPÖ
Zuständiger Ausschuss: Gemeinden und Regionen
Regierungsmitglied(er): Landesrat Johann Seitinger
Beilagen: WohnbauG_Novelle2021.docx
Betreff:
Gesetz vom …, mit dem das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
Im § 7a der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 ist die „Förderung der Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen im Rahmen der Förderungsprogramme bis 2021“ geregelt.
Diese u.a. in Bezug auf das leistbare Wohnen äußerst bewährte Bestimmung soll inhaltlich auch grundsätzlich für das Wohnbauprogramm 2022/2023 angewendet werden (Förderung auf Basis von nichtrückzahlbaren Förderungsbeiträgen). Mietrechtliche Grundlage dafür ist § 51 Abs. 5 Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993. Daher soll diese gesetzliche Grundlage für die Vollziehung angepasst werden (Verlängerung bis 2023).
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
(s. beiliegenden Gesetzestext)
Unterschrift(en):
LTAbg. Mag. Alexandra Pichler-Jessenko (ÖVP), LTAbg. Wolfgang Moitzi (SPÖ), LTAbg. Johannes Schwarz (SPÖ), LTAbg. Erwin Dirnberger (ÖVP)