TOP 14
EZ/OZ 116/5
Schriftlicher Bericht
Ausschuss: Bildung, Gesellschaft und Gesundheit
Betreff:
Sozialstaffel für ALLE elementaren Kinderbildungseinrichtungen
zu:
EZ 116/1, Sozialstaffel für ALLE elementaren Kinderbildungseinrichtungen (Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT))
Der Ausschuss "Bildung, Gesellschaft und Gesundheit" hat in seiner Sitzung am Dienstag, dem 28.04.2020 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
Mit Beschluss des Ausschusses für Bildung, Gesellschaft und Gesundheit vom 14.01.2020 wurde die Steiermärkische Landesregierung ersucht eine Stellungnahme zum Selbstständigen Antrag von Abgeordneten der KPÖ, Einl.Zahl 116/1, betreffend "Sozialstaffel für ALLE elementaren Kinderbildungseinrichtungen" abzugeben.
Aufgrund dieses Beschlusses erstattet die Steiermärkische Landesregierung folgende Stellungnahme:
"Das Land Steiermark unterstützt Eltern von Kindern, die eine Kinderbildungs- und ‑betreuungseinrichtung besuchen, in Form von direkten und indirekten Förderungen.
Die Gewährung der Personalförderung des Landes bildet die finanzielle Grundlage für den Träger der Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung, um den laufenden Betrieb finanzieren zu können. Außerdem leistet das Land Zuzahlungen zu Baumaßnahmen der Kinderbildungs- und ‑betreuungseinrichtungen. Ohne diese Landesförderungen müssten die Träger von den Eltern enorm hohe Beiträge für den Besuch einheben, was zur Folge hätte, dass das Betreuungsangebot nicht in Anspruch genommen werden könnte, weil die Betreuung eben nicht leistbar wäre.
Bei der Personalförderung des Landes und den Zuschüssen zu den Baumaßnahmen handelt es sich also um indirekte Förderungen der Eltern.
Darüber hinaus gewährt das Land den Eltern direkte Förderungen in Form der Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe sowie der sozial gestaffelten Elternbeiträge.
Dabei handelt es sich in beiden Fällen um gesetzliche Pflichtleistungen, das bedeutet, dass Eltern einen Rechtsanspruch auf die Gewährung der Landesförderung haben, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche dieser beiden Förderungsarten zur Anwendung kommt, hängt vom Alter der Kinder sowie der Art der Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung ab, die das Kind besucht.
Die Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe wird gewährt für Kinder in Kinderkrippen, Unter-Dreijährige und Schulkinder in Alterserweiterten Gruppen, Kinderhäusern und bei Tagesmüttern/-vätern sowie für Drei- bis Sechsjährige, die eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen, die sich nicht im Sozialstaffelsystem befindet.
Das Sozialstaffelsystem gilt für Drei- bis Sechsjährige in Kindergärten, Alterserweiterten Gruppen, Kinderhäusern und bei Tagesmüttern/-vätern, wenn sich der Träger der jeweiligen Einrichtung für das Sozialstaffelsystem entschieden hat. Es obliegt dem Träger, ob er das Sozialstaffelsystem des Landes wählt und somit die Vorgaben des Landes hinsichtlich der Gestaltung der Elternbeiträge verpflichtend einzuhalten hat.
Sichergestellt ist somit, dass für alle Kinder aller Altersgruppen unabhängig von der gewählten Betreuungsform eine finanzielle Unterstützung für den Besuch einer Kinderbildungs- und ‑betreuungseinrichtung vom Land Steiermark ermöglicht wird.
Die Höhe der Förderung richtet sich in beiden Förderungssystemen nach dem Familieneinkommen sowie der Anzahl der Kinder, wobei die Leistungen des Landes in beiden Förderungssystemen sozial gestaffelt sind, das heißt, dass mit zunehmender Höhe des Familiennettoeinkommens auch der Selbstbehalt der Eltern steigt.
Unterschiede bestehen in der Höhe der Förderung für die Eltern, den Einkommensstufen sowie bei den Anspruchsberechtigten.
Im aktuellen Betriebsjahr 2019/20 beträgt die maximale monatliche Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe € 66,61. Dieser Betrag gebührt bis zu einem monatlichen Familiennettoeinkommen von € 932,55.
Die Höhe des Elternbeitrages kann von den Trägern frei gestaltet werden, hier gibt es keine Vorgaben des Landes. Die Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe kann von den Eltern beim Land Steiermark beantragt werden und wird direkt an die Eltern ausbezahlt. Die Kontrolle der Anspruchsvoraussetzungen und die Ermittlung der Höhe des Familiennettoeinkommens sowie der Höhe der Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe wird vom Land Steiermark durchgeführt.
Das Sozialstaffelsystem hingegen sieht bis zu einem monatlichen Familiennettoeinkommen bis € 1.743,39 für die Eltern keinen Beitrag vor. Bis zu dieser Betragsgrenze übernimmt das Land Steiermark den gesamten Elternbeitrag.
Im Sozialstaffelsystem ist zudem der maximale Elternbeitrag geregelt, ein darüberhinausgehender Betrag darf von den Eltern nicht eingehoben werden, sonst verliert der Träger den Anspruch auf die Gewährung der Sozialstaffel-Beitragsersätze des Landes für alle Kinder der Gruppe.
Die Höhe des monatlichen Elternbeitrages hängt von der Betreuungsdauer des einzelnen Kindes ab. Für eine tägliche Betreuung in einem Kindergarten, einer Alterserweiterten Gruppe oder in einem Kinderhaus von bis zu sechs Stunden sind maximal € 139,50, für bis zu acht Stunden maximal € 186, ‑‑ und für bis zu zehn Stunden maximal € 232,50 zu leisten.
Das Sozialstaffelsystem für die Betreuung durch Tagesmütter/-väter richtet sich nach den vertraglich vereinbarten Betreuungsstunden. Aktuell beträgt der maximale Elternbeitrag pro Stunde € 2,4675. Eine Besonderheit im Sozialstaffelsystem für Tagesmütter/-väter ist, dass nicht nur das Land, sondern auch die Wohnsitzgemeinde des Kindes eine Zuzahlung zum Elternbeitrag in Form der Sozialstaffel-Beitragsersätze leistet, wobei das Land 63% und die Gemeinde 37% des Differenzbetrages übernimmt.
Die Sozialstaffel-Beitragsersätze werden vom Land Steiermark, bzw. bei der Tagesmutter/‑vaterbetreuung auch von den Gemeinden, den Trägern der Kinderbildungs- und ‑betreuungseinrichtungen für jene Kinder gewährt, deren Eltern den Trägern vollständige Einkommensnachweise vorgelegt haben. Die Ermittlung der Höhe des Familiennettoeinkommens sowie der Höhe des monatlichen Elternbeitrages wird vom Träger durchgeführt. Das Land überprüft die von den Trägern gemeldeten Daten und zahlt die Differenzbeträge in Form der Sozialstaffel-Beitragsersätze an die Träger aus.
Für den Mehraufwand des Trägers, der durch die Einkommensberechnung entsteht, gewährt das Land Trägern von institutionellen Kinderbildungs- und ‑betreuungseinrichtungen eine erhöhte Personalförderung. Eine analoge Abgeltung des Mehraufwandes für Träger von Tagesmüttern/-vätern ist nicht erforderlich, da die Kosten der Träger durch die Gewährung der Personalförderung, der Sozialstaffel-Beitragsersätze und der Elterneinnahmen ohnehin zur Gänze abgedeckt sind.
Der Intention des gegenständlichen Antrages, sozial gestaffelte Elternbeiträge für alle elementaren Kinderbildungs- und ‑betreuungseinrichtungen anzubieten, wird also ohnehin schon zum Teil entsprochen, da für alle Eltern in der Steiermark lückenlos sozial gestaffelte Elternbeiträge angeboten bzw. Beihilfen für den Besuch aller Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen für Kinder von 0‑14 Jahren beantragt werden können.
Die aktuelle Rechtsgrundlage sieht sogar einen Rechtsanspruch auf die Gewährung der Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe für Schulkinder vor, wohingegen der Antrag sich nur auf alle elementaren Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen bezieht und somit die Gewährung sozial gestaffelter Elternbeiträge auf die Altersgruppe der 0-6Jährigen einschränkt.
Wenn jedoch über das bestehende Förderungssystem hinaus ein Sozialstaffelsystem für Unter-Dreijährige mit denselben Kriterien wie für Drei- bis Sechsjährige eingeführt werden soll, ergäbe sich aufgrund einer durchgeführten Grobkostenschätzung ein jährlicher zusätzlicher Mehraufwand für das Land Steiermark in der Höhe von rund € 14,2 Mio. sowie für die Gemeinden in der Höhe von rund € 0,8 Mio., wobei für die Folgejahre mit stark steigender Tendenz aufgrund des jährigen Gruppenzuwachses sowie der erforderlichen Valorisierung der Sozialstaffel-Beitragsersätze zu rechnen wäre.
Für die Ermittlung des Mehraufwandes wurde die der Sozialstaffel für Drei- bis Sechsjährige zugrundeliegenden Prozentwerte der einzelnen Stufen übernommen.
Weiters wurden die durchschnittlichen monatlichen Elternbeiträge für Kinderkrippen für die Festlegung des maximalen Elternbeitrages in der Sozialstaffel herangezogen: für eine tägliche Betreuung von sechs Stunden € 210, --, für acht Stunden € 280, -- und für zehn Stunden € 350, --.
Die Elternbeiträge für Kinderkrippen sind wesentlich höher als jene für Kindergärten, weil in Krippen einerseits ein höherer BetreuerInnen-Kind-Schlüssel gesetzlich vorgeschrieben ist und daher mehr Personal benötigt wird und andererseits weniger Kinder pro Gruppe betreut werden und daher die Kosten pro Kind höher sind.
Deshalb ergibt sich ein deutlich aufwendigeres System für Unter-Dreijährige. Das gilt sowohl für die Eltern als auch für das Land und die Gemeinden.
Eine andere Gestaltung eines Sozialstaffelsystems für Unter-Dreijährige würde naturgemäß eine andere Kostenverteilung zwischen Land, Gemeinden und Eltern zur Folge haben.
Nicht außer Acht gelassen werden darf, dass sich ein Mehraufwand für die Träger von Kinderkrippen, Alterserweiterten Gruppen, Kinderhäusern und Tagesmüttern/-vätern in Bezug auf die durchzuführenden Einkommensberechnungen für Unter-Dreijährige ergeben würde.
Der Landesvoranschlag für das Jahr 2020 enthält für das aktuelle Sozialstaffelsystem für Drei- bis Sechsjährige für institutionelle Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie für Tagesmütter/-väter insgesamt rund € 16,8 Mio. Der Aufwand der Gemeinden beträgt derzeit jährlich rund € 0,4 Mio.
Das derzeitige Sozialstaffelsystem für Drei- bis Sechsjährige wird für rund 31.300 Kinder angeboten, das sind 99% aller insgesamt 31.600 betreuten Kinder dieser Altersgruppe, weil beinahe alle Träger das Sozialstaffelsystem des Landes gewählt haben.
Bei der Betrachtung der Gesamtkosten für Drei- bis Sechsjährige ist zu berücksichtigen, dass für Fünfjährige zusätzlich Pflichtjahr-Beitragsersätze für den kostenlosen halbtägigen Besuch im verpflichtenden Kindergartenjahr in der Gesamthöhe von rund € 14,5 Mio. vom Land geleistet werden und somit für die Altersgruppe der Drei- bis Sechsjährigen insgesamt € 31,3 Mio. aufgewendet werden.
Demnach beträgt der Aufwand des Landes für das Sozialstaffelsystem für Drei- bis Sechsjährige, inklusive den Kosten für das verpflichtende Kindergartenjahr, für ein Kind jährlich durchschnittlich rund € 1.000, --.
Im Vergleich dazu wäre das Sozialstaffelsystem für Unter-Dreijährige mehr als doppelt so aufwendig.
Derzeit werden rund 6.400 Unter-Dreijährige in institutionellen Kinderbildungs- und ‑betreuungseinrichtungen sowie durch Tagesmütter/-väter betreut. Bei einem Gesamtaufwand des Landes in der Höhe von € 14,2 Mio. für ein Sozialstaffelsystem für Unter-Dreijährige würde der Aufwand für ein Kind jährlich durchschnittlich rund € 2.200, -- betragen.
Abschließend darf noch festgehalten werden, dass das Land Steiermark im aktuellen Budgetjahr 2020 für den Bereich Kinderbildung und -betreuung knapp € 135 Mio. aufwendet und damit Eltern und Träger finanziell unterstützt.
Mit der Gewährung dieser Finanzmittel des Landes ist es erst möglich, ein bedarfsgerechtes und leistbares Angebot an Betreuungsplätzen zu schaffen und dadurch in weiterer Folge die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu ermöglichen und zu forcieren."
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Der Bericht des Ausschusses für Bildung, Gesellschaft und Gesundheit zum Antrag, EZ 116/1, "Sozialstaffel für ALLE elementaren Kinderbildungseinrichtungen" der Abgeordneten der KPÖ wird zur Kenntnis genommen.
Die Obfrau:
LTAbg. Barbara Riener