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EZ/OZ 167/8
Schriftlicher Bericht
Ausschuss: Klimaschutz
Betreff:
Gesetz vom […] mit dem das Gesetz über die Erhebung von Abgaben auf Zweitwohnsitze und Wohnungen ohne Wohnsitz (Steiermärkisches Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz – StZWAG) erlassen und das Steiermärkische Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz sowie das Gesetz über den Tourismus in Steiermark (Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992) geändert werden
Regierungsmitglied(er): Landeshauptmann Hermann Schützenhöfer, Landeshauptmann-Stv. Anton Lang, Landesrätin MMag. Barbara Eibinger-Miedl
zu:
EZ 167/1, Zweitwohnsitze (Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT))
EZ 1639/1, Gesetzliche Verankerung eines Leerstandsberichts als Basis für sinnvolles Flächenmanagement (Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT))
EZ 234/1, Sofort-Maßnahmen gegen unerwünschte "Zweitwohnsitze"- Einberufung eines Zweitwohnsitzgipfels (Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT))
EZ 1621/1, Wohnen ist zu teuer: Leerstandsabgabe einführen und Mietrecht anpassen (Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT))
Der Ausschuss "Klimaschutz" hat in seiner Sitzung am Dienstag, dem 05.04.2022 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
Auf Grundlage des ursprünglichen Antrages von Abgeordneten der Regierungsfraktionen betreffend "Zweitwohnsitze" (EZ 167/1) wurde im Rahmen der Umsetzung der hauptsächliche Ziele des Antrages ein Entwurf für ein neues Gesetz erarbeitet. Neben der Möglichkeit weitere Erträge für Gemeinden aus Abgabeneinnahmen zu lukrieren, die die finanziellen Belastungen der Gemeinden durch Zweitwohnsitze abgelten und monetäre Anreize für einen Leerstand zu vermeiden sowie solche für die Bereitstellung von leistbarem Wohnraum zu schaffen, werden Änderungen hinsichtlich der Höhe der Nächtigungsabgabe vorgenommen. Mit der Neueinführung einer ausschließlichen Gemeindeabgabe auf Zweitwohnsitze sowie der Neueinführung einer ausschließlichen Gemeindeabgabe auf Wohnungen ohne Wohnsitz, entfällt die Ferienwohnungsabgabe.
Der Aufwand für die Erhebung der Zweitwohnsitzabgabe wird etwa mit dem der Ferienwohnungsabgabe vergleichbar sein, deren Einhebung letztmalig für das Jahr 2022 möglich ist. Durch die Erhebung der Wohnungsleerstandsabgabe wird ein zusätzlicher Aufwand für die Gemeinden entstehen, da bisher keine vergleichbare Abgabe erhoben werden durfte.
Der Ertrag aus der Zweitwohnsitzabgabe dürfte – wenn man davon ausgeht, dass ungefähr gleich viele Gemeinden diese neue Form der Abgabe erheben wie die Ferienwohnungsabgabe – um einiges über dem der bisherigen Ferienwohnungsabgabe liegen, zumal aufgrund der unterschiedlichen Abgabetatbestände die Anzahl der Zweitwohnsitze höher sein dürfte als die der Ferienwohnungen und bei Objektidentität der Abgabensatz über dem der Ferienwohnungsabgabe liegt.
Der Ertrag aus der Erhebung einer Wohnungsleerstandsabgabe ist in erster Linie von der Höhe der Abgabe, der Größe der Wohnung und der Dauer des Leerstandes abhängig. Bei einem 26 Wochen übersteigendem Leerstand beträgt die höchstzulässige Abgabe für eine 100 m2 Wohnung 1000 Euro pro Jahr.
Mit der Beschlussfassung dieses Gesetzes werden folgende Anträge mit erledigt:
- Antrag der Grünen (EZ 1639/1) betreffend "Gesetzliche Verankerung eines Leerstandsberichts als Basis für sinnvolles Flächenmanagement"
- Antrag der Grünen (EZ 234/1) betreffend "Sofort-Maßnahmen gegen unerwünschte "Zweitwohnsitze"- Einberufung eines Zweitwohnsitzgipfels"
- Antrag der KPÖ (EZ 1621/1) betreffend "Wohnen ist zu teuer: Leerstandsabgabe einführen und Mietrecht anpassen"
Zu den Bestimmungen im Einzelnen.
Artikel I (Abgaben auf Zweitwohnsitze und Wohnungen ohne Wohnsitz):
Zu § 1:
Gemäß § 8 Abs. 5 F-VG 1948 kann die Landesgesetzgebung die Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben. Dabei sind gemäß § 8 Abs. 5 zweiter Satz F-VG 1948 zumindest die wesentlichen Merkmale der Abgabe zu bestimmen. Als solche gelten der Besteuerungsgegenstand, die Bemessungsgrundlage, die Regelung der Steuerschuldnerschaft und – kraft ausdrücklicher Nennung – „insbesondere auch ihr zulässiges Höchstausmaß“ (vgl. Ruppe in: Korinek/Holoubek [Hrsg]), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, zu § 8 F-VG 1948 Rz 35 mwN).
§ 1 ermächtigt die Gemeinden im Sinne dieser Verfassungsbestimmung zur Erhebung einer Zweitwohnsitzabgabe sowie einer Leerstandsabgabe, wobei die Abschnitte 2 und 3 die wesentlichen Merkmale der Abgaben normieren. Ob und inwieweit die Gemeinden von dieser Ermächtigung Gebrauch machen, ist ihnen überlassen. Eine Erhebung beider Abgaben kommt ebenso in Betracht wie die Erhebung nur einer Zweitwohnsitzabgabe oder nur einer Leerstandsabgabe. Voraussetzung für die Erhebung der Abgaben ist jeweils ein Beschluss des Gemeinderates und die Erlassung einer entsprechenden Gemeindeverordnung.
Zu § 2:
Es wird für beide Abgaben die (fast) gleiche Form der Erklärung festgelegt; als Entstehungszeitpunkt für den Abgabenanspruch soll das Ende des Kalenderjahres festgelegt werden (Abs. 1). Damit wird insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass der die Abgabepflicht begründende Abgabetatbestand, insbesondere bei der Wohnungsleerstandsabgabe, jedes Jahres ein anderer sein kann, weshalb die Abgabepflicht immer erst im Nachhinein berechnet werden kann.
Abs. 2 ordnet eine Selbstberechnung durch die Abgabepflichtigen an (vgl. § 201 Bundesabgabenordnung – BAO). Diese haben bei der Abgabenbehörde für jedes (abgelaufene) Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres eine Abgabenerklärung einzureichen und die gemäß der Erklärung anfallende Abgabe binnen vier Wochen danach zu entrichten.
Wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbstberechneten Betrag bekannt gibt oder, wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist, kann nach erfolgloser Zahlungsaufforderung gemäß § 201 BAO eine Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen.
Abs. 3 entspricht § 8 Abs. 3 Kanalabgabengesetz 1955, § 5 Abs. 7 Stmk. Gemeindewasserleitungsgesetz 1971 und § 13 Abs. 6 Stmk. Abfallwirtschaftsgesetz 2004.
Zu § 3:
Der Steuergegenstand (Abs. 1) ist durch den finanzausgleichsrechtlichen Begriff des „Zweitwohnsitzes“ im § 16 Abs. 1 Z 4 FAG 2017 vorgegeben. Er ist das Gegenstück zum Hauptwohnsitz (Abs. 2). Das entspricht nicht nur der sprachlichen Logik, sondern – wie Ruppe bereits nachgewiesen hat – auch dem Ergebnis einer systematischen Interpretation: „Nach den Intentionen der finanzausgleichsrechtlichen Neuregelung geht es darum, jene Wohnsitze zum Gegenstand einer Besteuerung zu machen, die den Gemeinden keine Einnahmen aus Ertragsanteilen vermitteln. Diese Ertragsanteile knüpfen nun ihrerseits an den abgestuften Bevölkerungsschlüssel beziehungsweise die Volkszahl an, die sich nach den Ergebnissen der letzten Volkszählung bestimmt. Das Volkszählungsgesetz stellt wiederum auf den Hauptwohnsitz ab.“ (Ruppe in: Funk, Grundverkehrsrecht (Hrsg), Zweitwohnsitzsteuern (1996), 239 f).
Der Belastungsgrund für den Steuergegenstand ist in der besonderen Leistungskraft der Eigentümerinnen/Eigentümer bzw. Besitzerinnen/Besitzer von Zweitwohnsitzen zu sehen, wobei die Materialien zur Einführung der Zweitwohnsitzabgabe (Nr 867 BlgNR 18. GP) klarstellen, dass der Begriff „Zweitwohnsitz“ nicht eng zu verstehen ist, sondern auch Dritt- und weitere Wohnsitze in sich schließt. Die Zweitwohnsitzabgabe präsentiert sich daher als Aufwandsteuer, d. h. als Steuer auf Aufwendungen für Privatkonsum, auch wenn damit – wie bei den Verbrauchssteuern – kein Verbrauch von Gütern einhergeht. Sie bezweckt nach Ruppe (aaO, 243) eine leistungsfähigkeitsorientierte Belastung von Zweitwohnungsbesitz, basierend auf der plausiblen Annahme, dass die Verfügungsmöglichkeit über Zweitwohnsitze im typischen Fall ein besonderes Maß an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit indiziert und daher in sachgerechter Weise zum Gegenstand von steuerlichen Belastungen gemacht werden darf. Aufgrund des vorbeschriebenen Belastungsgrundes wird deutlich, dass es sich bei der Zweitwohnsitzabgabe nicht um eine spezielle Vermögensteuer oder zusätzliche Grundsteuer handelt. Ebenso unterscheidet sie sich im Belastungsgrund von der Nächtigungsabgabe als Fremdenverkehrsabgabe: Bei der Fremdenverkehrsabgabe geht es um die Besteuerung des Nutzens aus dem Fremdenverkehr oder des Nutzens aus Fremdenverkehrseinrichtungen; bei der Zweitwohnsitzabgabe geht es dagegen um eine vom Tourismus prinzipiell unabhängige Abgabe, welche die Leistungsfähigkeit, die in einem bestimmten Aufwand zum Ausdruck kommt, erfasst (Ruppe, aaO, 243f).
Der Begriff des „Hauptwohnsitzes“ deckt sich mit jenen des Art. 6 Abs. 3 B-VG, wonach in Österreich jede Person nur einen Hauptwohnsitz haben kann und demnach alle anderen (Neben)Wohnsitze einer Person als Zweitwohnsitz in Betracht kommen.
Der Begriff des „Wohnsitzes“ (Abs. 3) orientiert sich an § 26 BAO. Er ist nicht identisch mit dem Begriff „Wohnung“, dem das Element der Niederlassung fehlt. Eine Person hat einen Wohnsitz dort, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird.
Innehaben bedeutet, über eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich verfügen zu können, sie also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu können (vgl. ua VwGH 23.2.2010, 2007/15/0292). Als Rechtsgründe für die Innehabung kommen vor allem Eigentum (z. B. am Ein- oder Zweifamilienhaus), Wohnungseigentum, Miete, Untermiete, Wohnungsrecht (§ 521 ABGB), aber auch familienrechtliche Ansprüche (z. B. des Ehegatten, vgl. auch § 97 ABGB) in Betracht.
Zum Tatbestandsmerkmal „beibehalten und benützen“ ist auszuführen, dass hier wie beim sog „Steuerwohnsitz“ gemäß § 26 BAO die tatsächliche Gestaltung der Dinge maßgeblich sein soll. Auf die subjektive Absicht und Einstellung kommt es nicht an. Entscheidend ist das objektive Moment der Innehabung unter den genannten Umständen „beibehalten und benützen“ (vgl. zum Steuerwohnsitz ua VwGH 21.5.1990, Zl 89/15/0115; 20.6.1990, Zl 89/16/0020; 24.1.1996, Zl 95/13/0150; 19.12.2006, Zl 2005/15/0127). So spricht die tatsächliche Benützung einer Wohnung mit gewisser Regelmäßigkeit und Gewohnheit für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „beibehalten und benützen“. Die polizeiliche Ab- bzw. Anmeldung nach dem Meldegesetz ist an sich nicht entscheidend (vgl. zum Steuerwohnsitz VwGH 26.11.1991, Zl 91/14/0041; 24.1.1996, 95/13/0150; 3.7.2003, 99/15/0104), kann in Zweifelsfällen aber einen Begründungsanhalt bieten (vgl. wiederum zum Steuerwohnsitz VwGH 20.06.1990, 89/16/0020; 7.9.2006, 2004/16/0001).
Als Indizien für das Vorliegen eines Wohnsitzes können beispielhaft folgende Punkte genannt werden: Lage der Wohnung, Möblierung der Wohnung, Ausstattung der Wohnung (persönliche Einrichtungsgegenstände; Vorhandensein von Vorräten), Postadresse/Nachsendeauftrag, entsprechende Nutzung der Ver- und Entsorgungsinfrastruktur (wie Stromverbrauch, Wasserverbrauch, Abwasseranfall oder Abfallentsorgung).
Der Begriff „Wohnung“ (Abs. 4) ist als Gesamtheit von einzelnen oder zusammenliegenden Räumen, die baulich in sich abgeschlossen und zu Wohnzwecken bestimmt sind und die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen, zu verstehen. Nicht als Wohnungen gelten Zimmer oder Wohneinheiten in Heimen und Beherbergungsbetrieben sowie z.B. Wohnwägen oder Schrebergartenhütten. Des Weiteren muss es sich um Wohnraum handeln, der von seiner Ausstattung einen Aufenthalt zum Wohnen oder Schlafen grundsätzlich ermöglicht. Eine Untergrenze an Primitivität der Wohnausstattung darf dabei nicht unterschritten werden. Sie muss aber auch nicht standesgemäß sein – eine einfache Ausstattung genügt.
Leerstehende (unmöblierte) Wohnungen erfüllen die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht. Für die Erhebung einer Abgabe auf leerstehenden Wohnraum würde die finanzausgleichsrechtliche Ermächtigung des § 16 Abs. 1 Z 4 FAG 2017 auch nicht reichen (vgl. Ruppe, aaO, 241, sowie Frank, Gemeindeabgaben aufgrund freien Beschlussrechts [2002], 390).
Zu § 4:
Mit dieser Bestimmung werden Ausnahmen von der Abgabepflicht festgelegt. Die finanzausgleichsrechtliche Ermächtigung des § 16 Abs. 1 Z 4 FAG 2017 erfasst schlechthin alle Arten von Nicht-Hauptwohnsitzen. Eine umfassende Ausnützung dieser Ermächtigung ist verfassungsrechtlich nicht zwingend. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers, Ausnahmen vorzusehen. Solche Ausnahmen enthält diese Bestimmung. Durch den Wortlaut „insbesondere“ im ersten Satz wird zum Ausdruck gebracht, dass die Aufzählung der Ausnahmen, dem Wesen der Ermächtigungsabgabe entsprechend, demonstrativ ist. Die Gemeinden können daher unter Beachtung des Sachlichkeitsgrundsatzes und der Grundrechte weitere Ausnahmetatbestände in ihrer Verordnung vorsehen.
Ausgenommen sind nach Z 1 jedenfalls Wohnungen, die nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden. Nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke bedeutet, dass die Wohnung bis zu 90 % beruflich und bis zu max. 10 % zu anderen Zwecken genutzt wird. Wird die Wohnung über 10 % zu anderen Zwecken genutzt, liegt keine nahezu ausschließlich beruflich genutzte Wohnung vor. Eine Doppelnutzung, z. B. auch für Erholungszwecke, schließt die Ausnahme von der Abgabepflicht aus. Hält ein Unternehmen Wohnungen für seine Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, so dürfen diese nur zur Arbeitsverrichtung verwendet werden, um den Ausnahmetatbestand zu erfüllen, und nicht auch, oder ausschließlich für Erholungszwecke. Der Nachweis darüber ist von den Abgabepflichtigen zu erbringen und obliegt ihnen die Beweislast.
Ebenfalls keine Abgabe ist für Wohnungen zu entrichten, die für Ausbildungszwecke, Zwecke des Studiums oder einer Lehre genutzt wird. Der Begriff Ausbildungszwecke ist weit zu verstehen und umfasst alle Arten von Ausbildungen, wie an öffentlichen oder privaten Schulen, Berufsschulen, Fachschulen, Fachhochschulen etc. Es ist für die Abgabenbefreiung auch nicht von Relevanz, ob die/der Abgabepflichtige die Ausbildung selbst finanziert oder ihr/ihm diese, aus welchem Grund auch immer, von Dritten finanziert wird. Diese Wohnungen müssen ausschließlich für Zwecke des Universitätsbesuchs, Schulbesuchs, der Berufsausbildung oder der Ausübung des Präsenz- oder Zivildienstes verwendet werden, um nicht als Zweitwohnsitz zu gelten. Eine Wohnung, die im Urlaub der gesamten Familie zu Erholungszwecken dient, ist nicht von der Ausnahme umfasst.
Z 2: Damit sollen die für die Führung eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes erforderlichen Zweitwohnsitze von der Abgabepflicht befreit werden. Befreit sind deshalb nur solche Wohnungen, die zur Unterbringung der für die land- und/oder forstwirtschaftlichen Arbeiten benötigten Arbeitskräfte dienen. Einer Doppelnutzung solcher Wohnungen, etwa zusätzlich für Erholungszwecke, schließt die Ausnahme von der Abgabepflicht aus.
Z 3: Wohnungen, die von den Eigentümerinnen/Eigentümern aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz genutzt werden können und in der Folge nur mehr (eingeschränkt) in Form eines Nebenwohnsitzes verwendet werden, sollen ebenfalls von der Abgabepflicht befreit werden.
Die Ausnahme im Bereich der Pflege nach Z 4 bezieht sich nicht nur auf die zu pflegende Person (wenn diese z. B. in einer Wohnung eines nahen Angehörigen als Nebenwohnsitz zieht, den bisherigen Hauptwohnsitz aber behält), sondern auch für die pflegende Bezugsperson (wenn diese z. B. in einer anderen Wohnung im gleichen Haus oder in einer benachbarten Wohnung einen Nebenwohnsitz begründet) gelten. Es soll jedenfalls ausgeschlossen sein, dass eine pflegebedürftige Person, die ihren bisherigen Hauptwohnsitz aufgrund eines Leidens oder Gebrechens verlassen muss, zweitwohnsitzabgabepflichtig wird. Ebenso wenig soll jemand die Zweitwohnsitzabgabe entrichten müssen, der seinen Hauptwohnsitz bzw. seine Wohnung als Pflegeperson verlassen muss, um dauerhaft jemand anderen zu pflegen. Für die Dauer, in der die eigene Wohnung wegen der Pflege einer anderen Person nicht genutzt wird, ist keine Zweitwohnsitzabgabe zu entrichten.
Zu § 5:
Abs. 1:
Abgabepflichtige/Abgabepflichtiger soll die Eigentümerin/der Eigentümer der Wohnung bzw. im Fall des Bestehens eines Baurechts die/der Bauberechtigte sein, wobei Miteigentümerinnen/Miteigentümer, ausgenommen im Fall von Wohnungseigentum, die Abgabe zur ungeteilten Hand schulden. Die Eigentümerinnen/Eigentümer oder Baurechtsberechtigten indizieren durch die Verfügungsmöglichkeit ein besonderes Maß an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, weshalb diese nach Ruppe (aaO, 243) in sachgerechter Weise zum Subjekt steuerlicher Belastungen gemacht werden dürfen.
Grundsätzlich kommen als Abgabepflichtige nur natürliche Personen in Frage, da nur diese einen Wohnsitz begründen können. Juristische Personen kommen als Abgabepflichtige aber in Betracht, wenn sie die Wohnung natürlichen Personen als Wohnsitz überlassen.
Abs. 2:
Sofern die Wohnung unbefristet oder länger als für sechs Monate an ein und dieselbe Person vermietet, verpachtet oder sonst überlassen wird, soll eine Änderung in der Person der/des Abgabepflichtigen in der Weise eintreten, dass die Inhaberin/der Inhaber Abgabepflichtige/Abgabepflichtiger wird. Der Rechtsbegriff „sonst überlassen“ soll in diesem Zusammenhang neben der ausdrücklich genannten Vermietung und Verpachtung jede Form der entgeltlichen und unentgeltlichen Überlassung abdecken. Darunter fallen z. B. die Leihe, die Überlassung aufgrund eines Servituts oder auch das Wohnungsgebrauchsrecht.
Bei kürzeren Überlassungen (z. B. tage- oder wochenweise an wechselnde Interessenten) wird davon ausgegangen, dass hier die Verfügungsmöglichkeiten der Eigentümerinnen/Eigentümer – sowohl wirtschaftlich betrachtet als auch bezogen auf die abgabenrechtliche Gesamtsituation im Kalenderjahr – nur untergeordnet eingeschränkt werden.
Abs. 3:
Da die Abgabenbehörde zumeist über keine Informationen verfügt, ob bzw. wann es zu einem Wechsel in der Person der/des Abgabepflichtigen kommt bzw. gekommen ist, soll für diese eine Meldepflicht vorgesehen werden.
Abs. 4:
Diese Bestimmung ist als Hinweis auf die in einem Abgabenverfahren generell geltenden Obliegenheiten der Abgabepflichtigen (§§ 119 ff BAO) zu sehen, wonach die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände von der/vom Abgabepflichtigen offenzulegen sind. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß sein.
Der zweite Satz hat wie z. B. auch § 138 Abs. 1 BAO die Feststellung solcher Verhältnisse im Auge, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe der/des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, denen die/der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung somit nähersteht als die Behörde. Es handelt sich um Tatsachen, für die die Behörde keine zweckdienliche Nachprüfungsmöglichkeit hat, für deren Beweisbarkeit die/der Abgabepflichtige aber vorsorgend wirken kann. Die Glaubhaftmachung hat nach der Rechtsprechung des VwGH das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln; Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit; dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (vgl. u.a. VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Eine Glaubhaftmachung unterliegt ebenso wie eine Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (vgl. VwGH 27.5.1998, 97/13/0051).
Zu § 6:
Die Abgabe ist nach der Größe der Wohnung zu bemessen (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit siehe Ruppe aaO, 248). Dazu wird auf die Nutzfläche abgestellt. Zur Bestimmung der Nutzfläche kann von den Abgabepflichtigen und den Abgabenbehörden auf die Unterlagen der Baubewilligung sowie (soweit vorhanden) auf Daten des GWR-Registers, Anlage E.1, zurückgegriffen werden.
Betrachtungszeitraum für die Zweitwohnsitzabgabe ist das Kalenderjahr. Die Abgabepflicht beginnt mit jenem Zeitpunkt, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz im Sinn des § 3 verwendet wird. Es kommt in diesem Zusammenhang also nicht auf die tatsächliche Verwendung (zum Wohnen oder Schlafen) als Zweitwohnsitz an, sondern nur auf die Möglichkeit, die Wohnung als Zweitwohnsitz verwenden zu können.
Zu § 7:
Abs. 1:
Die konkrete Höhe der Zweitwohnsitzabgabe ist durch Verordnung des Gemeinderates unter Bedachtnahme auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde und auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze festzulegen.
Mit der Bedachtnahme auf den Verkehrswert soll dem Leistungsfähigkeitsgesichtspunkt Rechnung getragen werden. Dabei ist jedoch nicht auf das einzelne Objekt abzustellen, sondern eine Durchschnittsbetrachtung der Verkehrswerte der Liegenschaften in der Gemeinde vorzunehmen. Dazu kann auf den jährlich erscheinenden Immobilien-Preisspiegel der Wirtschaftskammer ebenso zurückgegriffen werden wie auf entsprechende Daten der Statistik Österreich oder die Basispreise für das Grundstücksrasterverfahren (abrufbar auf der Internetseite des Bundesministeriums für Finanzen).
Zum Kriterium „finanzielle Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze“ ist auszuführen, dass es sich hier jedenfalls nur um solche Belastungen handeln kann, welche nicht bereits durch Benützungsgebühren, Interessentenbeiträge oder andere Abgaben abgegolten werden. In Betracht kommen z. B. finanzielle Belastungen aus der Straßenerhaltung, dem Winterdienst, der Errichtung und Instandhaltung von Schutzwasserbauten, der Ortsbildverschönerung, der Grünanlagenpflege, aus sozialen und kulturellen Einrichtungen wie Jugendzentren, Heimatmuseen, Volksbüchereien. Die Bezugnahme auf bestimmte Belastungen ist dabei jedoch nur ein Parameter und ein Richtgrad für die Bestimmung der Höhe der Abgabe, da die Einnahmen aus der Abgabe nicht der Summe der Belastungen entsprechen muss. Aus der finanzverfassungsrechtlichen Qualifikation der Zweitwohnsitzabgabe als Steuer ergibt sich nämlich, dass dieser keine unmittelbaren Gegenleistungen der Gemeinde gegenüberstehen müssen (vgl. Doralt/Ruppe, Steuerrecht I11, Rz 3). Der Steuer ist demnach immanent, dass die Zweitwohnsitzabgabe keinem Äquivalenzprinzip derart gehorchen muss, dass ihre Höhe strikt von bestimmten Aufwendungen der Gemeinde abhängig und durch diese begrenzt ist (vgl. VfSlg. 18.792/2009). Der Hinweis in den Materialien zum FAG 1993, wonach durch die Zweitwohnsitzabgabe Kosten der Gemeinden abgegolten werden, die nicht durch Benützungsgebühren abgedeckt werden können, ohne dass diesen Kosten Einnahmen aus den Ertragsanteilen gegenüberstehen, dient nämlich der Begründung auf finanzausgleichsrechtlicher Ebene, warum den Gemeinden eine Besteuerung von Zweitwohnsitzen ermöglicht werden und der Ertrag den Gemeinden zufließen soll (vgl. wiederum VfSlg 18.792/2009 sowie Ruppe, aaO, 242f). In diesem Sinn hat es der VfGH im Erkenntnis VfSlg. 18.792/2009 auch nicht für zulässig angesehen, eine Relation zwischen dem Aufkommen an Zweiwohnsitzabgabe (pro Wohnung) und der Höhe der durch Hauptwohnsitze vermittelten Ertragsanteile herzustellen und daraus eine sachliche Rechtfertigung für die Höhe der Zweitwohnsitze abzuleiten: „Die Pro-Kopf-Ertragsanteile sind nämlich das Ergebnis einer finanzausgleichsrechtlichen Rechenoperation, die ihren Ausgangspunkt vom Gesamtaufkommen der gemeinschaftlichen Bundesabgaben nimmt; die Inhaber der Hauptwohnsitze werden dadurch nicht persönlich belastet. Die Zweitwohnsitzabgabe ist demgegenüber eine steuerliche Belastung der Inhaber von Zweitwohnsitzen, deren Höhe sich nicht durch die Pro-Kopf-Ertragsanteile rechtfertigen lässt. Bei der Festsetzung der Zweitwohnsitzabgabe kann es auch keine Rolle spielen, wie sich die Zahl der Hauptwohnsitze in einer konkreten Gemeinde entwickelt; es ist nämlich nicht Aufgabe der Zweitwohnsitzabgabe, den Entfall von Ertragsanteilen, der durch Abwanderung von Gemeindebürgern verursacht wird, zu kompensieren.“
Zu Abs. 1 letzter Satz ist auszuführen, dass eine unterschiedliche Festsetzung der Höhe der Abgabe nach Gebietsteilen im Entscheidungsbereich der Gemeinde liegt. Eine solche ist insbesondere bei gravierenden Unterschieden der Verkehrswerte der Grundstücke in einer Gemeinde in Erwägung zu ziehen.
Abs. 2:
Die Festlegung eines Höchstausmaßes ist aufgrund der Bestimmung des § 8 Abs. 5 F-VG 1948 erforderlich. Die Zweitwohnsitzabgabe für eine 100 m² Wohnung soll im Kalenderjahr 1000 Euro nicht übersteigen.
Zu § 8:
Im Gegensatz zur Zweitwohnsitzabgabe handelt es sich bei der Wohnungsleerstandsabgabe um eine Abgabe, welche im Finanzausgleichsgesetz (FAG) keine ausdrückliche Grundlage findet. Die Wohnungsleerstandsabgabe gründet sich somit auf das sog Abgabenfindungsrecht der Länder. In der jüngeren Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, beginnend mit VfSlg 9.804/1983, wird die finanzverfassungsrechtliche Garantie der Länder, in den Schranken des F-VG 1948 neue Steuern zu erheben, ausdrücklich bejaht (vgl. u.a. VfSlg 11.666/1988, 11.667/1988, 11.727/1988).
Der Leerstand von Wohnungen wird in der Öffentlichkeit (international wie auch national und regional) nicht mehr nur als Problem der einzelnen Eigentümerin/des einzelnen Eigentümers wahrgenommen (keine Mieteinnahmen, aber dennoch Bewirtschaftungskosten), sondern zunehmend als wohnungs- und gesellschaftspolitisches wie auch städtebauliches, raumplanerisches und ökologisches Problem angesehen. Die negativen Folgen von länger anhaltendem Wohnungsleerstand sind nämlich mannigfach: Volkswirtschaftlich besteht die Gefahr eines „Ansteckens“ gesunder Bestände, wenn das Image oder die Attraktivität eines Gebietes darunter leidet. Wohnungs- und gesellschaftspolitisches Hauptproblem ist die gewillkürte und geduldete Nichtnutzung einer Wohnung einerseits und der Mangel an leistbaren Wohnungen zur Deckung dringender Wohnbedürfnisse andererseits. Städtebauliche Auswirkungen bestehen darin, dass die Instandhaltungsinvestitionen umso mehr zurückgefahren werden, je höher der Leerstand ansteigt. Es kommt zu einem zunehmenden baulichen Verfall. Im Ergebnis entstehen Lücken an Blockrändern, gehen wichtige städtebauliche Kanten verloren und wird die Stadtstruktur perforiert (vgl. u.a. Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung [Hrsg], Aktuelle und zukünftige Entwicklung von Wohnungsleerständen in den Teilräumen Deutschlands [2014], 6). Und raumplanerisch und ökologisch sind Leerstände von Wohnungen insofern problematisch, als sie zu einem Siedlungsdruck an den Rändern und einem höheren Flächenverbrauch führen.
Mit der landesgesetzlichen Einführung einer Wohnungsleerstandsabgabe soll den Gemeinden ein fiskalisches Instrument zur Sicherung leistbaren Wohnraums als Existenzgrundlage für Menschen zur Verfügung gestellt werden. Die Abgabe verfolgt dabei in erster Linie einen Lenkungszweck, nämlich finanzielle Anreize für einen Leerstand zu vermeiden und solche für die Bereitstellung von leistbarem Wohnraum zu schaffen.
Da ein Leerstand regional/lokal unterschiedliche Ursachen (struktureller Leerstand in stagnierenden oder wirtschaftlich rückläufigen Regionen, investiver Leerstand in wirtschaftlich und demographisch dynamischen Regionen) haben kann, wird die Abgabe in das freie Beschlussrecht der Gemeinden gestellt. Ziel ist es, insbesondere jenen Gemeinden ein fiskalisches Instrument zur Verfügung zu stellen, in denen das Horten von Wohnungen (insbesondere von neuen Wohnungen) ohne Verwertungsabsicht spekulativ erfolgt („investiver“ Leerstand).
Üblicherweise gilt eine Wohnung als „leer stehend“, wenn sie nicht bewohnt wird. Hält dieser Zustand für einen längeren Zeitraum an, führt dies zu negativen Folgen, denen mit fiskalischen Maßnahmen begegnet werden soll. Als Maßstab wird der Abgabenzeitraum von einem Kalenderjahr herangezogen. Wird die Wohnung mehr als die Hälfte dieses Kalenderjahres (also mehr als 26 Kalenderwochen) nicht als Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnsitz) verwendet, unterfällt sie grundsätzlich – sofern keine Ausnahme vorliegt – dem Steuergegenstand. Maßgeblich sollen dabei nur ganze Kalenderwochen (von Montag bis Sonntag) sein; beginnt oder endet sohin die Zeit eines Wohnsitzes an einem Dienstag, ist die betreffende Woche nicht zu zählen.
Die Anknüpfung an die Daten des ZMR erfolgt aus verwaltungsökonomischen Gründen und dem Umstand, dass die Begründung wie auch die Auflassung eines Wohnsitzes in einer Wohnung nach den Bestimmungen des Meldegesetzes meldepflichtig sind (§§ 2, 3, 4 MeldG). Das ZMR ist das führende Verwaltungsregister Österreichs, das den Gemeinden aktuelle und überprüfbare Identitäts-, Wohnsitz-, Personenstand- und Standarddokumentdaten zur Verfügung stellt. Sämtliche Meldedaten werden von den knapp 2.100 Städten und Gemeinden Österreichs verwaltet und online aktualisiert. Alle Meldedaten und deren Änderungen werden im Melderegister auch historisiert abgelegt. Ein Verstoß gegen die Meldeverpflichtung ist mit einer Verwaltungsgeldstrafe mit bis zu 726 Euro bedroht, im Wiederholungsfall mit bis 2.180 Euro. Eine Anknüpfung an das ZMR erscheint daher sachlich, geeignet und verwaltungsökonomisch sinnvoll. Eine Anknüpfung an die tatsächlichen Verhältnisse (mit regelmäßiger behördlicher Nachschau vor Ort) würde einen exorbitant hohen Verwaltungsaufwand verursachen.
Den Steuergegenstand bilden nur Wohnungen; eine Wohnung ist dabei die Gesamtheit von einzelnen oder zusammenliegenden Räumen, die baulich in sich abgeschlossen und zu Wohnzwecken bestimmt sind und die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen. Nicht als Wohnungen gelten Zimmer oder Wohneinheiten in Heimen und Beherbergungsbetrieben. Die Einschränkung auf Wohnungen ist insofern begründet, als der Bereich Wohnen vom investiven Leerstand in besonderem Maße betroffen ist und Wohnen ein Grundbedürfnis des Menschen darstellt.
Zu § 9:
Die Bandbreite an Gründen, warum Wohnungen leer stehen, ist vielfältig. Aus Sachlichkeitserwägungen sowie aus Gründen des Grundrechtsschutzes ist es erforderlich, nicht oder nur sehr eingeschränkt disponible Leerstände von der Abgabenverpflichtung auszunehmen bzw. danach zu differenzieren, ob der Leerstand vornehmlich spekulativen Zwecken dient.
Z 1 und 2: Bei den genannten Einrichtungen und Unternehmungen ist davon auszugehen, dass ein Leerstand in nicht spekulativer Absicht erfolgt.
Z 3: Wohnungen in Ein- und Mehrfamilienwohnhäusern (bis zu drei Wohnungen), in denen die Eigentümerinnen/Eigentümer selbst ihren Hauptwohnsitz haben, sind in der Regel nicht disponibel. Vielfach werden sie aus familiären Gründen (z. B. für Besuche der Kinder) oder zur Ausübung von Tätigkeiten (z. B. Home-Office) vorgehalten. Da in diesen Fällen das spekulative Element fehlt und eine Fremdvermietung zu Konfliktsituationen „im eigenen Haus“ führen kann, wird hier den Eigentümerinteressen der Vorrang eingeräumt.
Z 4: Betrieblich bedingte Wohnungen (Dienstwohnungen) sind ebenfalls nicht disponibel, stehen sie doch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit (vgl. dazu VwGH 29.5.2018, Ro 2016/06/0006). Als betrieblich bedingte Wohnungen gelten auch das Bauernhaus von bestehenden land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieben. Dienstwohnungen, sind Wohnungen, die eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber kostenlos oder vergünstigt zur Verfügung gestellt bekommt. Eine Doppelnutzung einer Dienstwohnung, z. B. auch für Erholungszwecke, schließt die Ausnahme von der Abgabepflicht aus. Hält ein Unternehmen Wohnungen für seine Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, so dürfen diese nur zur Arbeitsverrichtung verwendet werden, um den Ausnahmetatbestand zu erfüllen, und nicht auch, oder ausschließlich für Erholungszwecke.
Z 5: Diese Ausnahme sieht vor, dass die Wohnungsleerstandsabgabe erst 26 Kalenderwochen (6 Monate) nach Auslaufen des letzten Mietvertrages oder nach einer bis 26 Kalenderwochen (6 Monate) dauernden notwendigen Sanierungsarbeit zu entrichten ist. Steht eine Wohnung z. B. nur 5 Monate nach dem Auslaufen des letzten Mietvertrages bis zum Beginn eines neuen Mietverhältnisses leer, ist für diesen Zeitraum keine Leerstandsabgabe zu entrichten. Ab der 27. Kalenderwoche des Leerstandes ist die Leerstandsabgabe zu entrichten. Die Höhe der Abgabe errechnet sich nach § 9 und der entsprechenden Zeit ohne Wohnsitz.
Z 6: Bei Wohnungen, die von den Eigentümerinnen/Eigentümern aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Wohnsitz verwendet werden, wäre eine Wohnungsleerstandsabgabe weder sachgerecht noch verhältnismäßig. Zu denken ist hier etwa an die Übersiedelung in ein Alten- oder Pflegeheim; die Annahme eines investiven Leerstands scheidet hier aus.
Z 7: Bei Vorsorgewohnungen für Kinder handelt es sich zwar grundsätzlich um disponible, aber in aller Regel nicht um spekulative Leerstände. Der Leerstand erfolgt in vielen Fällen aufgrund der emotionalen Bindung an das Elternhaus oder die Elternwohnung bzw. in Erwartung einer zukünftigen Nutzung durch die Kinder und Enkelkinder oder des Bereithaltens für den eigenen „Dritten Lebensabschnitt“. Bei Vorsorgewohnungen wird zum Ausschluss eines spekulativen Leerstands die Ausnahme mit maximal einer Wohnung pro Kind begrenzt.
Z 8: Wohnungen, die aufgrund behördlicher Anordnungen aus welchen Gründen auch immer, nicht vermietbar sind, sind nach dieser Bestimmung von der Abgabepflicht ausgenommen, da sie in solchen Fällen nicht disponibel sind.
Z 9: Aufgrund der erhöhten und gesetzlich vorgegebenen Restaurierungs- und Erhaltungskosten sind Objekte, die dem Denkmalschutz unterliegen mit höherem finanziellen Aufwand belastet, und die Wohnungen in diesen Gebäuden daher verhältnismäßig schwerer zu vermieten.
Z 10: Diese Sonderregel trägt der Ausnahmestellung solcher Wohnungen gegenüber der Hoheit des Aufenthaltsstaates Rechnung; damit verbunden ist auch eine eingeschränkte zwangsweise Durchsetzung der (Abgaben-) Gesetze des Aufenthaltsstaates.
Die Aufzählung der Ausnahmen in den Z 1 bis 10 ist nicht abschließend (arg „insbesondere“). Dem Wesen der Ermächtigungsabgabe entsprechend können die Gemeinden unter Beachtung des Sachlichkeitsgrundsatzes und der Grundrechte weitere Ausnahmetatbestände berücksichtigen und in die Verordnung aufnehmen.
Zu § 10:
Abs. 1:
Abgabepflichtige soll die Eigentümerin/der Eigentümer der Wohnung bzw. im Fall des Bestehens eines Baurechts die/der Bauberechtigte sein, wobei Miteigentümerinnen/Miteigentümer, ausgenommen im Fall von Wohnungseigentum, die Abgabe zur ungeteilten Hand schulden. Als Abgabepflichtige kommen, soweit kein Ausnahmetatbestand nach § 10 vorliegt, sowohl natürliche Personen also auch juristische Personen in Betracht.
Der Belastungsgrund liegt in der Hintanhaltung einer bestimmten Verhaltensweise der Eigentümer/des Eigentümers im öffentlichen Interesse, nämlich eine Wohnung aus spekulativen Gründen leer stehen zu lassen. Eine solche fiskalische Belastung der Eigentümerin/des Eigentümers der Wohnung erscheint aus wohnungspolitischen, gesellschaftlichen, städtebaulichen, raumplanerischen und ökologischen Gründen gerechtfertigt.
Abs. 2:
Da die Abgabenbehörde zumeist über keine Informationen verfügt, ob bzw. wann es zu einem Wechsel in der Person der/des Abgabepflichtigen kommt bzw. gekommen ist, soll eine Meldepflicht der/des Abgabepflichtigen vorgesehen werden.
Zu Abs. 3 siehe die Ausführungen zu § 6 Abs. 4.
Zu § 11:
Die Abgabe ist aus Sachlichkeitsgründen nach der Größe der Wohnung zu bemessen. Als Maßstab wird die Nutzfläche herangezogen. Zur Bestimmung der Nutzfläche kann von den Gemeinden und den Abgabepflichtigen bei der Einreichung der Abgabenerklärung auf die Unterlagen der Baubewilligung sowie (soweit vorhanden) auf Daten des GWR-Registers, Anlage E.1, zurückgegriffen werden.
Betrachtungszeitraum für die Wohnungsleerstandsabgabe ist das Kalenderjahr. Die Abgabe ist nur für jene vollen Kalenderwochen zu leisten, in denen für die Wohnung nach den Daten des ZMR weder ein Hauptwohnsitz noch ein sonstiger Wohnsitz besteht.
Zu § 12:
Abs. 1:
Die konkrete Höhe der Wohnungsleerstandsabgabe ist durch Verordnung des Gemeinderates unter Bedachtnahme auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde festzulegen. Mit der Bedachtnahme auf den Verkehrswert soll dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Rechnung getragen werden. Dabei ist jedoch nicht auf das einzelne Objekt abzustellen, sondern eine Durchschnittsbetrachtung der Verkehrswerte der Liegenschaften in der Gemeinde vorzunehmen. Dazu kann auf den jährlich erscheinenden Immobilien-Preisspiegel der Wirtschaftskammer ebenso zurückgegriffen werden wie auf entsprechende Daten der Statistik Österreich oder die Basispreise für das Grundstücksrasterverfahren (abrufbar auf der Internetseite des Bundesministeriums für Finanzen).
Zu Abs. 1 letzter Satz ist auszuführen, dass eine unterschiedliche Festsetzung der Höhe der Abgabe nach Gebietsteilen im Entscheidungsbereich der Gemeinde liegt. Eine solche ist insbesondere bei gravierenden Unterschieden der Verkehrswerte der Grundstücke in einer Gemeinde in Erwägung zu ziehen.
Abs.2:
Die Festlegung eines Höchstausmaßes ist aufgrund der Bestimmung des § 8 Abs. 5 F-VG 1948 erforderlich.
Bei der Festlegung der Höhe der Abgabe ist zu beachten, dass gesetzliche Maßnahmen der Wohnraumbewirtschaftung, durch welche Wohnungen oder Wohnräume ihrem Zwecke zu entziehen, verboten wird, der Kompetenz des Bundes zuzuordnen sind, sofern es sich um „Volkswohnungen“ (Klein- und Mittelwohnungen) handelt; betreffen die Maßnahmen andere Wohnungen, fallen diese an sich gemäß Art. 15 B-VG in die Zuständigkeit der Länder (siehe das Kompetenzfeststellungserkenntnis des VfGH, VfSlg 3421/1958). Trotz dieser kompetenzrechtlichen Zuordnung sind die Länder grundsätzlich nicht gehindert, im Wege einer Abgabe lenkende, „nicht-fiskalische“ Zwecke zu verfolgen. So ist es z. B. nach der Rechtsprechung des VfGH zulässig, wenn mit einer Parkraumabgabe nicht nur die Beschaffung von Einnahmen, sondern auch eine lenkende Parkraumbewirtschaftung bezweckt wird (vgl. VfSlg. 7.967/1976). Eine Überschreitung der Abgabenkompetenz liegt jedoch vor, wenn die abgabenrechtliche Regelung so umfassend in eine kompetenzfremde Materie hineinwirkt, dass sie als Regelung der Materie selbst gewertet werden muss (sogenannter Missbrauch der Abgabenkompetenz). Die aus der Kompetenzverteilung herausgehobene und daher neutrale Zuordnung von Besteuerungsrechten darf nicht zum Unterlaufen der Kompetenzverteilung führen. Bei der Abgrenzung entscheidend ist, ob die Regelung eine solche Intensität aufweist, dass sie die Steuerpflichtigen wirtschaftlich zu einem bestimmten Verhalten geradezu zwingt, sohin eine Wirkung entfaltet, wie sie einem hoheitlichen Gebot oder Verbot entspricht und auf diese Weise im Umweg über ein Abgabengesetz die Regelung der Materie selbst bewirkt. Nach diesen Grundsätzen war das Wiener Wohnungsabgabengesetz verfassungswidrig (VfSlg. 10.403/1985). Dieses Gesetz belegte das bloße Unterlassen des gewünschten und durch andere Maßnahmen nicht ersetzbaren Verhaltens mit einer extrem hohen Abgabe, die die Eigentümerin/den Eigentümer praktisch in allen Fällen dazu zwang, sich der Absicht des Gesetzgebers gemäß zu verhalten. Daher lag ein Missbrauch der Abgabenform vor, weil somit im Ergebnis eine volkswohnungsrechtliche Regelung getroffen wurde. Als nicht verfassungswidrig beurteilte der VfGH dagegen das Salzburger Zapfsäulenabgabegesetz, welches zwar ebenfalls eine bestimmte Verhaltenslenkung in einer kompetenzfremden Angelegenheit bezweckte (Umstellung von Tankstellen auf abgabenbefreite Gaspendelleitungen), aber keine derart „intensive“ Regelung darstellte, dass sie die Steuerpflichtigen wirtschaftlich zu einem bestimmten Verhalten geradezu zwang (VfSlg. 14.597/1996).
Unter Berücksichtigung dieser verfassungsrechtlichen Grenzen sollte daher die Wohnungsleerstandsabgabe für einen mehr als 26 Wochen dauernden Leerstand einer 100 m² Wohnung 1000 Euro pro Jahr nicht übersteigen dürfen. Dies entspricht in etwa 12,5 % des derzeit geltenden Richtwertmietzinses für die Steiermark (aktuell 8,02 Euro je m2 Nutzfläche und Monat gemäß § 5 des Richtwertgesetzes). Bei dieser Höhe ist nicht davon auszugehen, dass die Steuerpflichtigen wirtschaftlich zu einem bestimmten Verhalten geradezu gezwungen werden.
Zu § 13:
Dieser Paragraf enthält die im Hinblick auf die Datenschutz-Grundverordnung bzw. das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten gebotene ausdrückliche Ermächtigung zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die hiefür Verantwortlichen.
Zu § 14:
Die Bestimmung ermächtigt zu einer Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 und einer Verknüpfungsabfrage im Sinn des § 7 Abs. 1 Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetzes; sie sind für die Vollziehung dieses Gesetzes unerlässlich.
Zu § 15:
Mit dieser Regel wird u.a. festgelegt, dass die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze als Verweise auf die jeweils geltende Fassung der zitierten Gesetze zu verstehen sind.
Zu § 16:
Mit dieser Bestimmung wird der Bezeichnungspflicht gemäß Art. 118 Abs. 2 letzter Satz B-VG Rechnung getragen.
Zu § 17:
Obwohl Zweitwohnsitzabgaben grundsätzlich neben pauschalierten Fremdenverkehrsabgaben erhoben werden können, geht der VfGH dabei jedoch davon aus, dass bei der Bemessung der Zweitwohnsitzangabe zu berücksichtigen ist, ob und in welcher Höhe bereits eine Fremdenverkehrsabgabe auf solche Wohnungen eingehoben wird. Nach der stRspr. des VfGH finden diese Abgaben ihre Rechtfertigung nämlich darin, dass die Eigentümerinnen/Eigentümer von Zweit- bzw. Ferienwohnungen zu den Kosten der für die Allgemeinheit bestimmten Einrichtungen des Ortes oder Gebietes weniger beitragen und am örtlichen Wirtschaftsleben weniger nachhaltig beteiligt sind als jene Personen, die sich in der Gemeinde ständig aufhalten (z. B. VfSlg. 9624/1983; ferner schon VfSlg. 8452/1978, 9609/1983). Aus der Rechtsprechung des VfGH folgt, dass – soweit die Eigentümerinnen/Eigentümer von Zweitwohnungen auch eine Ferienwohnungsabgabe zu entrichten haben – die derart gedeckten Aufwendungen nicht (ein zweites Mal) im Rahmen der Bemessung von Zweitwohnsitzabgaben berücksichtigt werden können (VfSlg. 18.792/2009). In Berücksichtigung dieser Rechtsprechung wird daher für das Jahr 2022 das Höchstausmaß der Zweitwohnsitzabgabe für den Fall, dass neben einer Zweitwohnsitzabgabe noch eine Ferienwohnungsabgabe zu entrichten ist, pauschal mit 25 % des jeweils zur Anwendung kommenden Höchstbetrages gemäß § 7 Abs. 2 gedeckelt.
Zu § 18:
Abs. 1: Da gemäß § 9 F-VG 1948 Gesetzesbeschlüsse der Landtage, die – wie hier – Gemeindeabgaben zum Gegenstand haben, unmittelbar nach der Beschlussfassung des Landtages vor ihrer Kundmachung vom Landeshauptmann dem Bundeskanzleramt bekannt zu geben sind, ist eine entsprechend lange Frist für das Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Oktober 2022) vorgesehen.
Abs. 2: Diese Bestimmung soll es den Gemeinden erleichtern, relativ rasch auf die neue Gesetzeslage einzugehen und entsprechende Verordnungen schon unmittelbar nach der Kundmachung und nicht erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen. Der zweite Satz dieses Absatzes ermöglicht auch eine rückwirkende Inkrafttretung solcher Verordnungen; die Rückwirkung solcher Verordnungen ist jedoch nicht weiter als bis zum 1. Oktober 2022 möglich und deren Erlassung hat bis spätestens 31. Dezember 2022 zu erfolgen.
Zu Artikel II (Änderung des Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetzes):
Aufgrund der Einführung einer Zweitwohnsitzabgabe soll die Ferienwohnungsabgabe gemäß § 9a StNFWAG entfallen.
Zu Z 1 (Gesetzestitel):
Nachdem dieses Abgabengesetz inhaltlich nur mehr die Nächtigungsabgabe zum Inhalt hat, soll auch der Titel dahingehend angepasst werden.
Zu Z 2 und 7 (§ 1 und Entfall des II. Abschnittes):
Aus Anlass der Einführung einer Zweitwohnsitzabgabe durch das Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz soll die Möglichkeit der Ausschreibung einer (zusätzlichen) Gemeindeabgabe auf Ferienwohnungen gemäß § 9a StNFWAG entfallen. Dementsprechend sind die betroffenen Bestimmungen des StNFWAG zu bereinigen.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
(siehe angeschlossenen Gesetzestext)
Die Obfrau:
Zweite Landtagspräsidentin Gabriele Kolar