EZ/OZ: 2378/1
Regierungsvorlage
eingebracht am 07.07.2022, 11:49:14
Geschäftszahl(en): ABT11-3571/2022-162
Zuständiger Ausschuss: Verfassung
Regierungsmitglied(er): Landesrätin Mag. Doris Kampus
Beilagen: Vereinbarung, Vorblatt und Erläuterungen
Betreff:
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird
Seit Beginn der russischen Militärinvasion in der Ukraine am 24. Februar 2022, der Verhängung des Kriegsrechts und der seither laufenden Kampfhandlungen mussten lt. UNHRC bereits 6,4 Millionen Personen die Ukraine verlassen und Zuflucht in anderen Staaten suchen. Mehr als 78.500 Personen haben im Zuge dessen in Österreich Zuflucht gefunden (Stand erfasster Personen per 04.07.2022). Viele davon befinden sich in einer Lage der Hilfsbedürftigkeit und sind daher auf Unterstützungsleistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes angewiesen.
Österreich bekennt sich zur umfassenden humanitären Unterstützung von Vertriebenen. So sind seit Beginn der russischen Militärinvasion in der Ukraine und Einsetzen der Fluchtbewegung bereits über 57.400 Personen (Stand Vertriebene in GVS per 04.07.2022) in die Grundversorgung des Bundes und der Länder aufgenommen worden.
Um das österreichische Grundversorgungssystem im Hinblick auf die hohe Anzahl von Schutzsuchenden belastbar und resilient zu erhalten, erfolgt die Anpassung der aktuell geltenden Kostenhöchstsätze im Bereich der organisierten und individuellen Unterbringung und Verpflegung. Ein diesbezüglicher Beschluss wurde im Rahmen der LandesflüchtlingsreferentInnenkonferenz am 30. März 2022 gefasst, welcher in weiterer Folge in der Tagung am 10. Mai 2022 nochmals bekräftigt wurde.
Durch die Erhöhung der Kostenhöchstsätze im Bereich der organisierten Unterbringung werden die Partner der Grundversorgung bei der möglichst raschen Bereitstellung zusätzlicher Quartierplätze unterstützt. Die Valorisierung der Kostenhöchstsätze für die individuelle Unterbringung und Verpflegung haben das Ziel, diese Unterbringungsform zu fördern und damit gleichzeitig den organisierten Unterbringungsbereich zu entlasten. Weiters werden Vertriebene, die überwiegend in individueller Unterbringung Unterstützungsleistungen erhalten, hierdurch direkt und unmittelbar unterstützt. In Umsetzung der Beschlussfassung der LandesflüchtlingsreferentInnenkonferenz vom 30. März 2022 bzw. 10. Mai 2022 wurde gemeinsam mit den Bundesländern beiliegender Entwurf einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird, ausgearbeitet.
Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 07. Juli 2022.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird, wird genehmigt.