EZ/OZ: 1812/1
Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)
eingebracht am 22.11.2021, 17:21:40
Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Erwin Dirnberger (ÖVP), LTAbg. Mag.Dr. Wolfgang Dolesch (SPÖ)
Fraktion(en): ÖVP, SPÖ
Zuständiger Ausschuss: Gemeinden und Regionen
Regierungsmitglied(er): Landeshauptmann Hermann Schützenhöfer
Beilagen: Änderung GemO und Statut_20211122.docx
Betreff:
Landesgesetz, mit dem die Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 und das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 geändert werden
Erläuternde Bemerkungen
betreffend die Änderung der Stmk. GemO und des Statuts der Landeshauptstadt Graz
Allgemeiner Teil
Ziele und wesentlicher Inhalt:
Allgemeines: Der bundesweite Lockdown ab 22. November 2021 stellt auch die Gemeinden vor besondere Herausforderungen und macht eine Anpassung der Stmk. Gemeindeordnung und des Statuts der Landeshauptstadt Graz an die derzeit geltenden speziellen Rahmenbedingungen für Schutzmaßnahmen notwendig. Zu diesem Zweck wurde bereits mit LGBl. Nr. 34/2020 eine Gesetzesgrundlage geschaffen, um die Beschlüsse des Gemeinderates, des Vorstandes (Stadtsenates) und der Ausschüsse unter möglichem Ausschluss der Öffentlichkeit im Umlaufweg oder in Form von Videokonferenzen fassen zu können. Diese Sonderregeln waren ursprünglich bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 befristet. Aus gegebenem Anlass erweist es sich als erforderlich, die Geltung dieser Sonderbestimmungen mit sofortiger Wirkung bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 wieder in Kraft zu setzen. Dies soll im Wesentlichen durch die vorliegenden Gesetzesnovellen geschehen.
Änderung Stmk. Gemeindeordnung 1967 (Artikel 1): Im Artikel 1 zu diesem Gesetz werden die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen wieder eingeführt, um Entscheidungen der gemeindlichen Kollegialorgane (Gemeinderat, Vorstand und Ausschüsse) nicht nur durch die Abhaltung (öffentlicher) Sitzungen im Gemeindeamt, sondern alternativ auch in Form von Umlaufbeschlüssen oder Videokonferenzen an beliebigen Orten und ohne physisches Zusammentreffen der Mitglieder herbeizuführen. Damit den Gemeinden dafür ausreichende rechtliche Instrumentarien zur Verfügung stehen, werden durch diese Bestimmungen klare Vorgehens- und Abstimmungsregeln geschaffen, die für eine ordnungsgemäße Durchführung von Umlaufbeschlüssen und Videokonferenzen erforderlich sind. Im Wesentlichen beziehen sich diese wiedereingeführten Geschäftsführungsbestimmungen auf das Kollegialorgan Gemeinderat; durch die nach wie vor uneingeschränkte Geltung des § 50 Abs. 3 sind diese Bestimmungen – soweit nicht ausdrücklich anderes festgelegt wird – auch für den Gemeindevorstand und sämtliche Ausschüsse anzuwenden. Geheime Abstimmungen nach § 57 Abs. 2 zweiter Satz sind im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz nicht möglich.
Darüber hinaus wird in diesem Artikel eine Präzisierung des eingeschränkten Rechts der Mitglieder des Prüfungsausschusses hinsichtlich der Akteneinsicht für Gegenstände der Tagesordnung vorgenommen.
Änderung des Statuts der Landeshauptstadt Graz (Artikel 2): Analog der oben angeführten Erläuterungen zu den in Artikel 1 geregelten Geschäftsführungsbestimmungen zur Stmk. Gemeindeordnung wurden auch die entsprechenden Regeln für die Landeshauptstadt Graz in ihrem Statut mit der Geltungsdauer bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 wieder in Kraft gesetzt.
Eine Mitwirkung von Bundesorganen im Sinne des Art. 97 Abs. 2 B-VG ist im vorliegenden Gesetzesentwurf nicht vorgesehen. Der Gesetzesentwurf hat keine Landes- oder Gemeindeabgabe im Sinne des § 9 Abs. 1 F-VG 1948 zum Gegenstand. Es besteht auch aus sonstigen Gründen – etwa aufgrund § 14 F-VG Aufnahme von Anleihen (Darlehen) durch Gemeinden oder Gemeindeverbände – keine Verpflichtung, diesen Gesetzesbeschluss vor seiner Kundmachung dem Bundeskanzleramt bekannt zu geben.
Besonderer Teil
Änderung der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967
Zu Artikel 1 Z 1 (Inhaltsverzeichnis):
Die zeitlich begrenzte Neuaufnahme von Paragrafen in die Gemeindeordnung verlangt auch ein (befristetes) Anführen der Überschriften dieser Bestimmungen im Inhaltsverzeichnis.
Zu Artikel 1 Z 2 (§ 34 Abs. 3 zweiter Halbsatz):
Durch die Neuformulierung eines Teils des zweiten Halbsatzes dieser Bestimmung wird klargestellt, dass den Mitgliedern des Prüfungsausschusses ein Einsichtsrecht für Gegenstände der Tagesordnung, ohne Unterschied, ob die Akten in Papier- oder in elektronischer Form aufgelegt werden, nicht zusteht.
Zu Artikel 1 Z 3 und Z 4 (§ 56 Abs. 1 und § 56a):
Die im Wesentlichen mit LGBl. Nr. 34/2020 eingefügten Sonderregelungen für die Durchführung von Sitzungen der gemeindlichen Kollegialorgane durch Videokonferenzen bzw. die Fassung von Umlaufbeschlüssen werden durch diese Paragrafen inhaltlich unverändert übernommen und durch die Inkrafttretensbestimmungen des § 108 Abs. 16 Z 1 bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 wieder in Kraft gesetzt.
Änderung des Statuts der Landeshauptstadt Graz
Zu Artikel 2 Z 1 (Inhaltsverzeichnis):
Die zeitlich begrenzte Neuaufnahme von Paragrafen in das Statut der Landeshauptstadt Graz verlangt auch ein (befristetes) Anführen der Überschriften dieser Bestimmungen im Inhaltsverzeichnis.
Zu Artikel 2 Z 2 und Z 3 (§ 51 Abs. 1 und § 51a):
Die im Wesentlichen mit LGBl. Nr. 34/2020 eingefügten Sonderregelungen für die Durchführung von Sitzungen der gemeindlichen Kollegialorgane durch Videokonferenzen bzw. die Fassung von Umlaufbeschlüssen werden durch diese Paragrafen inhaltlich unverändert übernommen und durch die Inkrafttretensbestimmungen des § 113 Abs. 9 bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 wieder in Kraft gesetzt. in ihrer Geltung verlängert.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
(s. beiliegenden Gesetzestext)
Unterschrift(en):
LTAbg. Erwin Dirnberger (ÖVP), LTAbg. Mag.Dr. Wolfgang Dolesch (SPÖ)