EZ/OZ 422/4
Landtagsbeschluss Nr. 41
6. Landtagssitzung, XVIII. Gesetzgebungsperiode,
Dienstag, 07.04.2020
I. Gesetz vom […], mit dem das Gesetz betreffend die Unterbrechung und Verlängerung von Fristen (Steiermärkisches COVID-19-Fristengesetz), erlassen wird und das Steiermärkische Sozialbetreuungsberufegesetz, das Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz 1968, das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, das Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz, das Gemeindebedienstetengesetz 1957, das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962, das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz 1994, das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz 2012, das Steiermärkische Behindertengesetz, das Steiermärkische Gewaltschutzeinrichtungsgesetz, das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz, das Steiermärkische Sozialhilfegesetz, das Steiermärkische Wohnunterstützungsgesetz und das Steiermärkische Pflegeheimgesetz 2003 geändert werden (COVID-19-Sammelgesetz)
Das beiliegende Gesetz wurde zum Beschluss erhoben.
Der Beschluss - hinsichtlich Artikel 10 – wurde mehrheitlich (mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ, GRÜNE, KPÖ und NEOS) angenommen.
Der Beschluss - hinsichtlich der restlichen Artikel – wurde einstimmig angenommen.
II. Dieser Gesetzesbeschluss wird gemäß Art. 72 Abs. 3 L-VG für dringlich erklärt.
Der Antrag auf Dringlicherklärung wurde einstimmig angenommen.
Die Übereinstimmung der Beschlussausfertigung mit der amtlichen Verhandlungsschrift wird bestätigt.
Landtagsbeschluss Nr. 41
Übermittlung zur weiteren Veranlassung an:
- Abteilung 3 Verfassung und Inneres FA Verfassungsdienst
- Abteilung 3 - Landesgesetzblatt
Übermittlung zur gefälligen Kenntnisnahme an:
- Landeshauptmann Hermann Schützenhöfer
- Landesamtsdirektion
Graz, am 07.04.2020