EZ/OZ: 513/1
Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)
eingebracht am 14.05.2020, 22:24:53
Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Veronika Nitsche, MBA (Grüne), LTAbg. Sandra Krautwaschl (Grüne), LTAbg. Lambert Schönleitner (Grüne), LTAbg. Dipl.-Ing.(FH) Lara Köck (Grüne), LTAbg. Georg Schwarzl (Grüne), LTAbg. Mag. Alexander Pinter (Grüne)
Fraktion(en): Grüne
Zuständiger Ausschuss: Soziales
Regierungsmitglied(er): Landesrätin Mag. Doris Kampus
Beilagen: GVG.docx
Betreff:
Aufhebung der der ‚Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG‘ widersprechenden Passagen im Stmk GVG
Der Bund und die Länder haben im Jahr 2004 eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber*innen, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung, BGBl. I 80/2004, im Folgenden: GVV) getroffen.
Die Gesamtkosten, die in Durchführung der Maßnahmen der Vereinbarung entstehen, werden gemäß Art 10 Abs 1 GVV zwischen Bund und Ländern im Verhältnis sechs zu vier aufgeteilt. Die Aufgaben des Bundes sind in Art 3 GVV geregelt, darunter die Erstaufnahme von Asylwerber*innen (Abs 1 leg.cit); die Aufgabe der Länder ist unter anderem die Versorgung von Asylwerber*innen, die ihnen gemäß Art 4 Abs 1 Z 1 GVV von der Koordinationsstelle (Art 3 Abs 2 Z 1 GVV) zugewiesen wurden (Art 2 Abs 1 Z 1 GVV), von jenen, über deren Asylantrag negativ abgesprochen wurde und die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind (Z 2 leg.cit), sowie von sonstigen Fremden ohne Aufenthaltsrecht, auf die letztere Voraussetzung zutrifft (Z 4 leg.cit).
Auf Landesebene wird die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde im Gesetz über die Grundversorgung hilfs- und schutzbedürftiger Fremder (Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz – StGVG) geregelt. Dieses sieht in § 3 Abs 2 Z 4 lit a und lit b vor, dass Fremde, die kein Aufenthaltsrecht haben und aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind, keinen Anspruch auf Grundversorgung haben, wenn
- von der Fremdenpolizeibehörde über die Nichtabschiebbarkeit keine entsprechende Feststellung oder Mitteilung getroffen wurde oder
- die Nichtabschiebbarkeit schuldhaft herbeigeführt wurde; dies ist zu beurteilen nach
aa) dem Verhalten bei der Abschiebung insbesondere der erforderlichen Mitwirkung
zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes und
bb) der Bereitschaft, ab Vollstreckbarkeit der abweisenden fremdenrechtlichen oder
asylrechtlichen Entscheidung und dem damit verbundenen Verlust der
Aufenthaltsberechtigung, unverzüglich auszureisen oder zurückzukehren.
Der Verfassungsgerichtshof befasste sich nunmehr in der Entscheidung VfGH 27.02.2020, A8/2019, mit der Frage, ob ein derartiger Ausschluss von den Grundversorgungsleistungen der Grundversorgungsvereinbarung entspricht. In der Entscheidung, der eine Klage des Landes Wien gegen den Bund gemäß Art 137 B-VG zugrunde lag, hielt der Verfassungsgerichtshof in Bezug auf den Ausschluss der auch in § 3 Abs 2 Z 4 lit a und b StGVG benannten Personengruppe fest:
„4.2. Nach dem Wortlaut unterscheidet Art 2 Abs 1 Z 2 und 4 GVV zur Umschreibung jener Fremder, denen Grundversorgung zu gewähren ist und die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind, nicht danach, ob sie deswegen nicht abschiebbar sind, weil sie nicht am Ausreiseverfahren mitwirken. Weder der vom Bund apostrophierte Schutzzweck der Vereinbarung noch eine systematische oder historische Interpretation erlauben es, die betreffende Gruppe von Fremden von der Grundversorgung auszuschließen.
4.2.1. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der GVV (412 dB 22. GP) halten zu Art 2 Abs 1 Z 2 leg.cit ausdrücklich Folgendes fest:
‚Hier ist an Fremde gedacht, die entweder einen Asylausschlussgrund gesetzt haben und denen deshalb auch trotz Refoulementschutz keine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG erteilt wird oder Fremde, die nicht abgeschoben werden können, weil etwa nicht bekannt ist, aus welchem Herkunftsstaat sie stammen.‘
Zu Art 2 Abs 1 Z 4 GVV halten die Erläuterungen fest:
‚Hier ist etwa an Fremde zu denken, die einen faktischen Abschiebschutz genießen, weil ihre Staatsangehörigkeit nicht geklärt ist.‘
In beiden Fällen handelt es sich typischerweise um Personengruppen, die deswegen nicht abschiebbar sind, weil sie am Ausreiseverfahren nicht mitwirken. Historisch betrachtet sind sie daher von der Grundversorgung jedenfalls erfasst; dem entsprach auch die Vollzugspraxis des Bundes bis zum Jahr 2011.
4.2.2. Auch die vom Bund für seine Argumentation bemühte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht heranziehbar, weil sie einen anderen Fall betrifft: In allen vom Bund genannten Fällen ging es um die Berechtigung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 56 des Fremdengesetzes 1997, welches als zum Zeitpunkt des Abschlusses geltendes Gesetz (idF BGBl I 134/2002) der Interpretation der GVV zugrunde zu legen ist. Bei diesem Tatbestand geht es jedoch darum, ob eine tatsächlich durchführbare Abschiebung aufzuschieben ist, und nicht darum – wie in jenen Fällen, für die das Land Wien die Grundversorgungskosten geltend macht -, ob eine Abschiebung tatsächlich durchführbar ist.
Das vom Bund zum Vergleich herangezogene Instrument der ‚Duldung‘ gemäß § 46a FPG 2005 ist schon deswegen interpretativ nicht maßgeblich, weil es erst deutlich nach Abschluss der GVV gesetzlich vorgesehen wurde. Dort, wo die Materialien untechnisch von Duldung sprechen, ist daher nicht diese erst später eingeführte Rechtsvorschrift gemeint, sondern bloß der sachverhaltsgemäße Umstand, dass der Aufenthalt der betreffenden Personen geduldet werden muss, weil sie eben rechtlich oder faktisch nicht abschiebbar sind. Im Übrigen ist § 46a FPG 2005 mit § 56 Fremdengesetz 1997 auch deswegen nicht vergleichbar, weil die Voraussetzungen und die Zielrichtung völlig andere sind, ganz abgesehen davon, dass es sich bei letzterem um eine sogenannte ‚Rechtswohltat‘ handelt, die durch ein Fehlen der Mitwirkung gleichsam verwirkt wird.
4.2.3. Vor diesem Hintergrund widerspricht die Vorgangsweise des Bundes, mit der dieser seine Vollzugspraxis nachträglich und einseitig geändert hat, dem Zweck der Vereinbarung, wie er insgesamt aus den Materialien und den Tatbeständen in Art 2 Abs 1 GVV erhellt. Im Ergebnis erweist sich daher die Rechtsansicht des Bundes, wonach bei den sogenannten ‚Nichtmitwirkungsfällen‘ keiner der Tatbestände des Art 2 Abs 1 GVV verwirklicht sei, als unzutreffend.“
Aufgrund dieser Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs steht fest, dass § 3 Abs 2 Z 4 lit a und b StGVG der Grundversorgungsvereinbarung widerspricht.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
(siehe angeschlossener Gesetzestext)
Unterschrift(en):
LTAbg. Veronika Nitsche, MBA (Grüne), LTAbg. Sandra Krautwaschl (Grüne), LTAbg. Lambert Schönleitner (Grüne), LTAbg. Dipl.-Ing.(FH) Lara Köck (Grüne), LTAbg. Georg Schwarzl (Grüne), LTAbg. Mag. Alexander Pinter (Grüne)