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EZ/OZ 1413/5
Schriftlicher Bericht
Ausschuss: Bildung, Gesellschaft und Gesundheit
Betreff:
Finanzielle Handlungsfähigkeit der steirischen Jugendlichen stärken
zu:
EZ 1413/1, Finanzielle Handlungsfähigkeit der steirischen Jugendlichen stärken (Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT))
Der Ausschuss "Bildung, Gesellschaft und Gesundheit" hat in seiner Sitzung am Dienstag, dem 11.01.2022 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
Mit Beschluss des Ausschusses für Bildung, Gesellschaft und Gesundheit vom 08.06.2021 wurde die Steiermärkische Landesregierung ersucht eine Stellungnahme zum Antrag, Einl.Zahl 1413/1, betreffend "Finanzielle Handlungsfähigkeit der steirischen Jugendlichen stärken" abzugeben.
Aufgrund dieses Beschlusses erstattet die Steiermärkische Landesregierung folgende Stellungnahme:
"Bei diesem Antrag handelt es sich um eine Angelegenheit, die zum Unterrichtsgeschehen (Lehrpläne) bzw. zur „inneren Organisation“ des Schulwesens zu zählen ist. Gemäß Art. 14 Bundes-Verfassungsgesetz fällt die Vollziehung des Schulunterrichts in die ausschließliche Bundeskompetenz.
Da es im Laufe der Zeit immer wieder zu Anfragen bzw. Anträgen des Landtages im Bildungsbereich gekommen ist, die eindeutig in die Zuständigkeit des Bundes fielen, wurde der Verfassungsdienst des Amtes der Landesregierung mehrfach um Stellungnahme ersucht. Mit Antwortschreiben vom 15. April 2008, GZ.: FA1F-20.03-3/2000-17 und vom 9. Juni 2016, GZ.: ABT03VD-1241/2012-85, hat der Verfassungsdienst mit Bezug auf die §§ 65 und 66 der Geschäftsordnung des Landtages Folgendes wörtlich ausgeführt: „Der Gegenstand von Anfragen ist in § 65 Geschäftsordnung des Landtags Steiermark geregelt: es ist die Geschäftsführung der Landesregierung. Diesem Fragerecht unterliegen „insbesondere Regierungsakte sowie Angelegenheiten der selbstständigen behördlichen Verwaltung der Länder oder der Verwaltung des Landes als Träger von Privatrechten“. Alle Angelegenheiten der Bundesverwaltung - der mittelbaren wie der unmittelbaren - unterliegen nicht dem Fragerecht.“
Auch die Landesamtsdirektion hat in einem Mail vom 27. Juni 2017 klar zum Ausdruck gebracht, dass „der Landtag Steiermark die Mitglieder der Landesregierung auch nur im Rahmen ihrer Aufgaben in der Landesvollziehung in die Pflicht nehmen kann“.
Eine inhaltliche Stellungnahme ist aufgrund der obigen Ausführungen nicht möglich.
Ein derartiges Anliegen, wie im gegenständlichen Antrag zum Ausdruck gebracht, wäre daher zuständigkeitshalber im Nationalrat vorzubringen."
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Der Bericht des Ausschusses für Bildung, Gesellschaft und Gesundheit zum Antrag, Einl.Zahl 1413/1, betreffend "Finanzielle Handlungsfähigkeit der steirischen Jugendlichen stärken", der Abgeordneten der NEOS wird zur Kenntnis genommen.
Die Obfrau:
LTAbg. Barbara Riener