EZ/OZ: 887/1
Regierungsvorlage
eingebracht am 29.10.2020, 15:39:39
Geschäftszahl(en): ABT04-158666/2017-65
Zuständiger Ausschuss: Finanzen
Regierungsmitglied(er): Landeshauptmann-Stv. Anton Lang
Beilagen: Nachtrag zum Landesbudget 2020
Betreff:
Entwurf des Landesfinanzreferenten zum Nachtragsbudget 2020 des Landes und
Übermittlung an den Rechnungshof und an den Landesrechnungshof
Das Landesbudget 2020 wurde mit Landtagsbeschluss Nr. 941 vom 11.12.2018 als Doppelbudget genehmigt. Eine Anpassung der Budgetstruktur war aufgrund des Amtsantritts der neuen Landesregierung und der damit einhergehenden Änderungen in der Zuständigkeitsverteilung mit Landtagsbeschluss Nr. 7 vom 21.01.2020 vorzunehmen. Der Budgetvollzug 2020 wird jedoch durch die finanziellen Folgen der Covid-19-Krise geprägt. Die Bundesprognose für die Ertragsanteile aus den gemeinschaftlichen Bundesabgaben für das Jahr 2020 aus dem April bezifferte einen Rückgang in Höhe von EUR 177,2 Mio. gegenüber der Budgetierung. Nunmehr liegt eine Prognose vom September vor, welche einen Rückgang bis Jahresende von derzeit EUR 344,4 Mio. erwarten lässt. Parallel dazu ist auch mit Einnahmenausfällen bei den Landesabgaben zu rechnen.
Ausgabenseitig wurden die durch den Bund beschlossenen Hilfen zum Schutz von Wirtschaft und Arbeitsmarkt durch zielgerichtete Maßnahmenpakete des Landes Steiermark, welche die steirische Situation besonders berücksichtigen, im Gesamtvolumen von EUR 162,9 Mio. ergänzt und verstärkt.
Es sind daher im Bereich von LH-Stv. Anton Lang Anpassungen der ursprünglich budgetierten Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen zu treffen und ergibt sich hieraus ein zusätzlicher Nettofinanzierungsbedarf in Höhe von EUR 473,4 Mio. Darüber hinaus sind entsprechende Anpassungen bei den Bedeckungs- und Ermächtigungsregeln vorzunehmen.
Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Oktober 2020.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Der Entwurf der Landesregierung zum Nachtragsbudget des Landes für das Jahr 2020, die damit einhergehende Änderung des zuletzt beschlossenen Finanzrahmens und die Änderungen der Bedeckungs- und Ermächtigungsregeln werden genehmigt.