EZ/OZ: 1798/1
Regierungsvorlage
eingebracht am 18.11.2021, 14:14:25
Geschäftszahl(en): ABT04-47798/2020-17
Zuständiger Ausschuss: Finanzen
Regierungsmitglied(er): Landeshauptmann-Stv. Anton Lang
Betreff:
Änderung einer Ermächtigungsregel für den Budgetvollzug 2021
Mit Landtagsbeschluss Nr. 193 vom 15.12.2020 wurde der Entwurf der Landesregierung zum Landesbudget für das Jahr 2021 durch den Landtag Steiermark genehmigt. Es hat sich im Laufe des Budgetvollzuges 2021 herausgestellt, dass hinsichtlich einer Ermächtigung Änderungsbedarf bestehen könnte. Aus kaufmännischer Vorsicht sollen für gegen Ende des Rechnungsjahres erforderliche Zahlungen, welche Mittelumschichtungen bedingen können, entsprechende Vorkehrungen getroffen werden.
Landesbudget 2021 Abschnitt F Ziffer 3. lautet:
„Die Steiermärkische Landesregierung wird ermächtigt, Mittelumschichtungen aus dem Globalbudget Finanzen zu anderen Globalbudgets bis höchstens 2,5 % der Gesamtauszahlungen des Finanzierungsbudgets, wobei davon Zwischenbedeckungen gem. Punkt 1 nicht umfasst sind, vorzunehmen. Bis Jahresende nicht verbrauchte Mittelumschichtungen sind unverzüglich an das Globalbudget Finanzen rückzuführen. Vorsorgen in Form von Rücklagen für Folgejahre (zB aufgrund von Auswirkungen der Covid-19-Pandemie, Schäden aufgrund von Katastrophenereignissen) sind gem. § 46 Abs. 4 StLHG 2014 im Zuge der Erstellung des Rechnungsabschlusses aus dem Ergebnishaushalt im Globalbudget Finanzen zu treffen.“
Es wird vorgeschlagen diese Formulierung wie folgt abzuändern:
„Die Steiermärkische Landesregierung wird ermächtigt, Mittelumschichtungen aus dem Globalbudget Finanzen zu anderen Globalbudgets bis höchstens 3,5 % der Gesamtauszahlungen des Finanzierungsbudgets, wobei davon Zwischenbedeckungen gem. Punkt 1 nicht umfasst sind, vorzunehmen. Bis Jahresende nicht verbrauchte Mittelumschichtungen sind unverzüglich an das Globalbudget Finanzen rückzuführen. Vorsorgen in Form von Rücklagen für Folgejahre (zB aufgrund von Auswirkungen der Covid-19-Pandemie, Schäden aufgrund von Katastrophenereignissen) sind gem. § 46 Abs. 4 StLHG 2014 im Zuge der Erstellung des Rechnungsabschlusses aus dem Ergebnishaushalt im Globalbudget Finanzen zu treffen.“
Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. November 2021.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Die folgende Änderung der Bedeckungs- und Ermächtigungsregeln im Budget 2021 wird genehmigt:
Der bestehenden Formulierung in Abschnitt F. Ziffer 3 wird ersetzt durch:
„Die Steiermärkische Landesregierung wird ermächtigt, Mittelumschichtungen aus dem Globalbudget Finanzen zu anderen Globalbudgets bis höchstens 3,5 % der Gesamtauszahlungen des Finanzierungsbudgets, wobei davon Zwischenbedeckungen gem. Punkt 1 nicht umfasst sind, vorzunehmen. Bis Jahresende nicht verbrauchte Mittelumschichtungen sind unverzüglich an das Globalbudget Finanzen rückzuführen. Vorsorgen in Form von Rücklagen für Folgejahre (zB aufgrund von Auswirkungen der Covid-19-Pandemie, Schäden aufgrund von Katastrophenereignissen) sind gem. § 46 Abs. 4 StLHG 2014 im Zuge der Erstellung des Rechnungsabschlusses aus dem Ergebnishaushalt im Globalbudget Finanzen zu treffen.“