EZ/OZ: 964/1
Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)
eingebracht am 19.11.2020, 17:14:24
Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Erwin Dirnberger (ÖVP), LTAbg. Mag.Dr. Wolfgang Dolesch (SPÖ), LTAbg. Silvia Karelly (ÖVP), LTAbg. Ing. Bruno Aschenbrenner (ÖVP), LTAbg. Armin Forstner, MPA (ÖVP), LTAbg. Franz Fartek (ÖVP), LTAbg. Maria Skazel (ÖVP), LTAbg. Dr. Matthias Pokorn (ÖVP), LTAbg. Ing. Gerald Holler, BA (ÖVP), LTAbg. Hubert Lang (ÖVP), Zweite Landtagspräsidentin Gabriele Kolar (SPÖ)
Fraktion(en): ÖVP, SPÖ
Zuständiger Ausschuss: Gemeinden und Regionen
Regierungsmitglied(er): Landeshauptmann Hermann Schützenhöfer
Beilagen: Novelle_Gemeindedediensteten-Ruhebezugsleistungsgesetz_18112020.docx
Betreff:
Novelle des Steiermärkischen Gemeindebediensteten-Ruhebezugsleistungsgesetzes
Allgemeiner Teil
Anlass und Inhalt des Gesetzesentwurfes
Das Steiermärkische Gemeindebediensteten-Ruhebezugsleistungsgesetz 1985 (Stmk. GeBedRLG 1985) ist die rechtliche Basis für die Finanzierung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Beamten sowie die Abfertigungen der Vertragsbediensteten der steirischen Gemeinden. Träger der Leistungsverpflichtung nach § 1 GeBedRLG 1985 ist das Land Steiermark, jedoch haben die Gemeinden dem Land die zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen notwendigen finanziellen Mittel nach Maßgabe des GeBedRLG 1985 zu ersetzen.
Die Finanzierung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Beamten sowie der Abfertigungen der Vertragsbediensteten der steirischen Gemeinden kann allerdings ab 2020 nicht mehr zur Gänze durch die laufenden Beiträge der Beitragspflichtigen und aus Entnahmen der nach dem Stmk. GeBedRLG 1985 gebildeteten Rücklage erbracht werden. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass sich das Verhältnis zwischen aktiv öffentlich-rechtlichen Bediensteten und Pensionisten seit Jahren zugunsten der Pensionisten verändert hat, sodass die Einnahmen aufgrund des deutlichen Rückganges der aktiven Beamten in den steirischen Gemeinden nicht mehr für die Bedeckung der Aufwendungen ausreichen. Jene Beiträge der Gemeinden, die vom Entgelt der nicht öffentlich Bediensteten („VB-Umlage“) bemessen werden, sorgten bislang für einen solidarischen Ausgleich, da diese Beiträge die Höhe der ausbezahlten Abfertigungen für die Vertragsbediensteten überstiegen und konnte eine entsprechende Rücklage aufgebaut werden.
Standen im Jahr 2011 noch 687 aktive Beamte 1239 Ruhe- und Versorgungsbeziehern gegenüber, so sind es im Jahr 2020 nur mehr 297 Beamte bei 1255 Ruhe und Versorgungsbeziehern. Die Zahl der Beamten ist auch in Zukunft weiter stark abnehmend, sodass die Bedeckung aus den Beiträgen der Beamten und der Gemeinden weiter sinkt.
Die Gesamteinnahmen auf der Grundlage des GeBedRLG betrugen im Jahr 2011 € 49, 5 Mio. und im Jahr 2019 € 53,7 Mio. Die Gesamtausgaben betrugen im Jahr 2011 hingegen € 49,8 Mio und im Jahr 2019 bereits € 63,7 Mio.
Diese Entwicklung wird im Jahr 2020 zu einem gänzlichen Verbrauch der vorhandenen Rücklage führen, die im Jahre 2012 noch eine Höhe von rund € 51,7 Mio aufwies. Der Anfangsbestand der Rücklage mit 1. Jänner 2020 betrug nur mehr € 10,4 Mio.
Ohne entsprechende Maßnahmen müsste das Land Steiermark als gesetzlicher Träger der Zahlungsverpflichtung (§ 2 GeBedRLG) ab dem Jahr 2021 den zu erwartenden deutlichen Abgang vorstrecken, der sich jährlich weiter erhöhen würde. Diese Vorschüsse müssten nach § 12 Abs. 4 iVm § 13 Abs. 4 Stmk. GeBedRLG vom Land im Nachhinein den Gemeinden im Verhältnis der Gesamtleistungen des Landes zu der Leistung an die einzelnen Gemeinden vorgeschrieben werden.
Der nach § 16 GeBedRLG zur Beratung der Landesregierung eingerichtete Beirat hat in seiner Sitzung am 21. Oktober 2020 zu dieser Themenstellung die Empfehlung abgegeben, auf Basis von Vorschlägen der Abteilung 7, Gemeinden, Wahlen und ländlicher Wegebau, die Beiträge der Gemeinden im Sinne des vorgelegten Gesetzesentwurfes stufenweise anzuheben. Für eine langfristige Lösung sollen darüber hinaus weiterführende Überlegungen für ein Modell eines etwaigen Deckungsfonds angestellt werden.
Diese Erhöhungen stellen sich wie folgt dar:
- Erhöhung der Beiträge der Gemeinden von den Bezügen der öffentlich-rechtlichen Bediensteten (§ 5)
- Erhöhung der Beiträge der Gemeinden vom Entgelt der nicht öffentlich-rechtlichen Bediensteten (VB-Umlage, § 6)
- Erhöhung des von den Gemeinden zu entrichtenden Ausgleichsbetrages (§ 8)
Besonderer Teil
Zu Z 1 und Z 2 (§ 5 Abs. 1):
In dieser Bestimmung wird der Beitrag der Gemeinden vom Monatsbezug des öffentlichen-rechtlichen Bediensteten festgelegt; diese werden von 35 v.H. auf zunächst 40 v.H. (2021) und ab 2022 auf 45 v.H. stufenweise erhöht.
Zu Z 3 (§ 6 Abs. 1):
Mit dieser Änderung wird der Beitrag der Gemeinden vom Entgelt der nicht öffentlich-rechtlichen Bediensteten von derzeit 12 v.H auf 13 v.H. erhöht und gesetzlich fixiert. Eine weitere Erhöhung durch Beschluss der Landesregierung ist nicht mehr vorgesehen (vgl. bisherigen § 12 Abs 3).
Zu Z 4 (§ 6 Abs. 2):
Mit dieser Bestimmung soll die Berechnung des Beitrages nach § 6 Abs. 1 an die geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015, BGBl. II Nr. 313/2015 idF BGBl. II Nr. 17/2018, VRV 2015 angepasst werden.
Zu Z 5 bis Z 7 (§ 8):
Der Ausgleichsbetrag wird insofern neu geregelt, als der Prozentsatz für den Ausgleichsbetrag bei den Abfertigungszahlungen mit 8 v.H. unverändert bleibt, da bei diesen Leistungen die (Über-)Bedeckung durch die entsprechenden Beiträge der Gemeinden gegeben ist, jedoch der Ausgleichsbetrag für Ruhe- und Versorgungsgenüsse stufenweise von 8 v.H. auf 15 v.H. (2021), 20 v.H. (2022) und auf 25 v. H. (2023) erhöht werden soll.
Die einzelne Gemeinde hat diesen Prozentsatz des auf sie entfallenden Anteiles an der Gesamtsumme (Differenz zwischen Leistungen an die und Zahlungen von der jeweilige(n) Gemeinde) zu bezahlen.
Zu Z 8 (§ 12 Abs. 3):
Durch diese Änderung wird die Möglichkeit geschaffen, ohne erneute Gesetzesnovelle den Ausgleichsbetrag nach § 8 Abs. 2 Z. 2 nach Anhörung des Beirates bis auf maximal 35 v.H. zu erhöhen, sofern ein Haushaltsausgleich auch unter Auflösung aller Rücklagen nicht erreicht werden kann.
Zu Z 9 (§ 13 Abs. 2):
Hier erfolgte die Bereinigung eines Redaktionsversehens.
Zu Z 10 (§ 17a):
Da für die Berechnung des Beitrages der dem laufenden Haushaltsjahr zweitvorangegangene Rechnungsabschluss heranzuziehen ist, erweist sich die Aufnahme einer Übergangsbestimmung erforderlich, mit der die Geltung der Voranschlags und Rechnungsabschlußverordnung VRV, BGBl. Nr. 159/1983, für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Beitrages für das Jahr 2021 festgelegt wird. Die auf dieses Jahr folgenden Bemessungsgrundlagen des Beitrages haben unter Beachtung der Vorgaben der (neuen) Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015, BGBl. II Nr. 313/2015 idF BGBl. II Nr. 17/2018, VRV 2015 zu erfolgen.
Zu Z 11 (§ 19):
Mit dem Absatz werden insbesondere für die stufenweise Erhöhungen der Beiträge der Gemeinden unterschiedliche Zeitpunkte für das Inkrafttreten dieser Novelle festgelegt.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
(s. beiliegenden Gesetzestext)
Unterschrift(en):
LTAbg. Erwin Dirnberger (ÖVP), LTAbg. Mag.Dr. Wolfgang Dolesch (SPÖ), LTAbg. Silvia Karelly (ÖVP), LTAbg. Ing. Bruno Aschenbrenner (ÖVP), LTAbg. Armin Forstner, MPA (ÖVP), LTAbg. Franz Fartek (ÖVP), LTAbg. Maria Skazel (ÖVP), LTAbg. Dr. Matthias Pokorn (ÖVP), LTAbg. Ing. Gerald Holler, BA (ÖVP), LTAbg. Hubert Lang (ÖVP), Zweite Landtagspräsidentin Gabriele Kolar (SPÖ)