Nr.
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Empfehlungen
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Maßnahmen
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1
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Der LRH empfiehlt, die Leistung „Zuweisung von Bediensteten zu anderen Rechtsträgern“ in den Stellenbeschreibungen jener Bediensteten auszuweisen, welche regelmäßig in den Vollzug des Stmk. Zuweisungsgesetzes eingebunden sind.
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Die Aufgaben in der Abteilung 5 Personal werden derzeit neu verteilt.
Die Empfehlung ist in Bearbeitung.
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2
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Um eine Einheitlichkeit in den Stellenbeschreibungen zu gewährleisten, empfiehlt der LRH daher, für die mit dem Vollzug der Zuweisungen verbundenen Aufgaben und Tätigkeiten ausschließlich die Leistung „Zuweisung von Bediensteten zu anderen Rechtsträgern“ zu verwenden.
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Die Empfehlung ist in Bearbeitung.
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3
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Um einen transparenten und vollständigen Überblick über den mit dem Vollzug von Zuweisungen verbundenen Zeitaufwand zu ermöglichen, empfiehlt der LRH, alle Dienstzeiten, welche im Zusammenhang mit der Vollziehung von Zuweisungen anfallen, der Leistung „Zuweisung von Bediensteten zu anderen Rechtsträgern“ zuzubuchen.
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Die Empfehlung wurde umgesetzt.
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4
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Der LRH empfiehlt, den bereits gelebten Prozess schriftlich zu dokumentieren.
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Die Empfehlung wurde umgesetzt.
Der Prozess wurde in ARIS modelliert.
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5
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Der LRH empfiehlt, künftig auf die Dokumentation eines Antrages auf Zuweisung zu achten bzw. gegebenenfalls einen schriftlichen Antrag einzufordern.
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Die Empfehlung wurde umgesetzt.
Es wird für jede Einzelzuweisung der schriftliche Antrag im ELAK dokumentiert.
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6
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Der LRH empfiehlt daher, eine Regierungssitzungs-pflicht für die Verlängerungen von Zuweisungen explizit vorzusehen.
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Die Empfehlung wurde umgesetzt.
Bei jeder Verlängerung einer Einzelzuweisung wird ein RSB eingeholt.
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7
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Der LRH empfiehlt, den Zweck der Zuweisung (z. B. Beweggrund, Wirkung und Ziel der beabsichtigten Zuweisung) näher auszuführen, um damit eine detaillierte, sachliche Begründung für die Zuweisung dokumentieren zu können.
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Die Empfehlung wurde umgesetzt.
Die Zuweisungsverträge werden dahingehend adaptiert, dass der Zweck der Zuweisung in einem eigenen Vertragspunkt dargelegt wird.
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8
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Da die Wahl der Rechtsgrundlage maßgeblich für eine etwaige Zustimmungspflicht durch den Bediensteten ist, empfiehlt der LRH, auf die Verwendung der korrekten Rechtsgrundlage zu achten.
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Bei der Vertragsgestaltung wird künftig auf die Verwendung der korrekten Rechtsgrundlage geachtet.
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9
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Der LRH empfiehlt, bei Verlängerungen von Zuweisungen eine vertiefte Prüfung des Interesses vorzunehmen. Diese hat vor allem in Hinblick auf eine künftige Rückkehr und einen damit verbundenen Erfahrungs- und Kompetenzgewinn für das Land zu erfolgen.
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Künftig wird eine Stellungnahme der Rechtsträger zur Darlegung des Interesses eingeholt und im ELAK dokumentiert.
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10
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Der LRH empfiehlt, in Fällen einer geplanten Änderung des Dienstverhältnisses von einem Karenzurlaub in eine Zuweisung das Vorliegen eines Interesses des Landes vertieft zu prüfen und dies zu dokumentieren. Zuweisungen haben ausschließlich im Interesse des Landes zu erfolgen.
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Die Empfehlung wird umgesetzt.
Das Vorliegen eines Interesses des Landes an der Zuweisung wird eingehend geprüft und das Prüfungsergebnis im ELAK dokumentiert.
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11
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Der LRH empfiehlt in jenen Fällen, bei denen eine Neuaufnahme in den Landesdienst und eine gleichzeitige Zuweisung an einen Rechtsträger erfolgt, die Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit dieser Vorgehensweise einer detaillierten Prüfung zu unterziehen und in der Folge zu dokumentieren. In diesem Zusammenhang wäre jedenfalls die Alternative einer direkten Anstellung beim Rechtsträger zu prüfen.
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Die Alternative einer direkten Anstellung beim Rechtsträger wird geprüft und das Prüfungsergebnis im ELAK dokumentiert.
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12
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Um die Nachvollziehbarkeit und Transparenz von Zuweisungen zu erhöhen und um den gesetzlichen Vorgaben sowie dem Grundsatzbeschluss der Landesregierung zu entsprechen, empfiehlt der LRH, das (überwiegende) Interesse im jeweiligen RSB zu begründen.
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Die Empfehlung wird umgesetzt.
Im jeweiligen RSB wird ein Passus zur Begründung des Interesses aufgenommen.
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13
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Der LRH empfiehlt, im Hinblick auf die zwei Auszahlungszeitpunkte der Bezüge für Beamte und Vertragsbedienstete die Möglichkeiten einer Vereinheitlichung zu prüfen.
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Die Vereinheitlichung der Auszahlungszeitpunkte der Bezüge für Beamte und VB setzt eine Änderung der maßgeblichen Bestimmungen im Stmk. L-DBR voraus. Die Möglichkeit der finanztechnischen und organisatorischen Umsetzbarkeit wird geprüft. Im ersten Schritt werden bei Sammelzuweisungen alle Einzelzuweisungen integriert und damit eine gemeinsame Forderung erstellt. Im zweiten Schritt werden zugewiesene Beamte und Vertragsbedienstete zu einem Zeitpunkt ausgewertet und angefordert.
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14
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Weiters empfiehlt der LRH, zur verwaltungsökonomischen Abwicklung der Abrechnungen und Refundierungen die Vertragsgestaltung zu vereinheitlichen, insbesondere einheitliche Refundierungsfälligkeiten und einheitliche Zuweisungsbeginne festzulegen.
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In den Zuweisungsverträgen werden "einheitliche Refundierungsfälligkeiten" festgelegt. Der Zeitpunkt des Beginns einer Zuweisung hängt jedoch vom Einzelfall ab und kann aus Sicht der Abteilung 5 Personal nicht vereinheitlicht werden.
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15
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Der LRH empfiehlt, bei den bereits bestehenden Zuweisungsverträgen die Vorschreibung eines Kostenbeitrages nachzuverhandeln bzw. beim Abschluss von neuen Zuweisungsverträgen diesen standardmäßig festzulegen.
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Beim Abschluss neuer Zuweisungsverträge wird die Vorschreibung eines Kostenbeitrages standardmäßig festgelegt. Die A5 Personal ist bemüht, bei bestehenden Zuweisungsverträgen die Vorschreibung eines Kostenbeitrages nachzuverhandeln.
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16
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Der LRH empfiehlt daher, bereits im Zuge der Vorbereitung einer Zuweisung ein verstärktes Augenmerk darauf zu legen, ob und in welchem Ausmaß der Personalaufwand durch den Rechtsträger zu refundieren ist.
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Die Empfehlung wird umgesetzt.
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17
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Weiters empfiehlt der LRH, die Möglichkeit eines Karenzurlaubes gemäß § 70 L-DBR bzw. eines direkten Dienstverhältnisses mit dem Rechtsträger anstelle einer Zuweisung in Betracht zu ziehen.
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Die Möglichkeit eines Karenzurlaubes gemäß § 70 Stmk. L-DBR bzw. eines direkten Dienstverhältnisses mit dem Rechtsträger wird künftig geprüft und das Ergebnis der Prüfung im ELAK dokumentiert.
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18
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Für eine schlüssige und übersichtliche Auflistung sämtlicher Zuweisungen empfiehlt der LRH, auf eine korrekte Trennung der Zuweisungsfälle zu achten.
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Die Empfehlung wird umgesetzt.
Einzelzuweisungen und Gruppenzuweisungen werden künftig in getrennten Excel-Listen geführt.
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19
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Der LRH empfiehlt, in Fällen einer nachträglichen Zuweisung das Interesse des Landes an der Zuweisung sowie den Verzicht auf eine Refundierung ausführlich zu begründen und zu dokumentieren.
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Die Empfehlung wird umgesetzt.
Bei einer nachträglichen Zuweisung wird das Interesse des Landes an der Zuweisung sowie der Verzicht auf eine Refundierung begründet und dokumentiert.
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20
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Der LRH empfiehlt, im Sinne der Transparenz und Einfachheit des Vollzugs die nachträgliche Zuweisung grundsätzlich mit einem Nachtrag zum Gruppenzuweisungsvertrag ohne grundlegende Vertragsänderungen vorzunehmen. Einzelzuweisungsverträge mit anderslautenden Vereinbarungen sind nur in sachlich begründeten, schlüssigen und nachvollziehbaren Ausnahmefällen abzuschließen.
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Die Empfehlung wird umgesetzt.
Die Festlegung abweichender Vereinbarungen erfolgt nur in Ausnahmefällen nach eingehender Prüfung.
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Der LRH empfiehlt, in den Zuweisungsverträgen eine Meldepflicht der Rechtsträger an das Land über sämtliche finanzielle Zuwendungen (Sach- und Geldleistungen) an zugewiesene Bedienstete vorzusehen.
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Die Empfehlung wird umgesetzt.
In den Zuweisungsverträgen wird die Meldepflicht der Rechtsträger in einem eigenen Vertragspunkt festgelegt.
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22
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Der LRH empfiehlt den beteiligungsverwaltenden Abteilungen sicherzustellen, dass die Gewährung finanzieller Zuwendungen durch Beteiligungsunternehmen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit entspricht.
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Die Abteilung 5 Personal kann die Empfehlung selbst nicht sicherstellen, da sie keine beteiligungsverwaltende Abteilung ist.
Die beteiligungs-verwaltenden Abteilungen werden über die Empfehlung des Rechnungshofes informiert.
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Der LRH empfiehlt, die Zweckmäßigkeit der landesgesetzlichen Ermächtigung zur Aufnahme von Landesbediensteten an ein Organ außerhalb der Landesverwaltung zu evaluieren und gegebenenfalls eine entsprechende gesetzliche Änderung vorzuschlagen.
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Die Umsetzung der Empfehlung bedarf einer eingehenden Prüfung. Eine allfällige Gesetzesänderung kann sich jedoch nur auf Neuaufnahmen beziehen.
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Der LRH empfiehlt der A5, im Rahmen der künftigen Budgetverhandlungen auf eine verursachungsgerechte Leistungs- und Entgeltzuordnung hinzuwirken und die von der KAGes bezahlten Entgelte für die Leistungen der A5 aus der Personal- und Bezugsverrechnung dem Teilhaushalt der A5 zuzuordnen.
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Der Empfehlung wird ab dem
Budget 2022 entsprochen werden.
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Der LRH empfiehlt, die im Teilbudget KAGPA erfasste Personalgebarung dahingehend zu evaluieren, inwieweit damit unmittelbare Aufgaben des Landes erfüllt werden. Aus der Sicht des LRH sollte jene Personalgebarung, die endgültig vom Land zu finanzieren ist (und nicht refundiert wird), jedenfalls im Landeshaushalt ausgewiesen werden. Die von der KAGes refundierte Personalgebarung könnte gemäß § 12 VRV 2015 in der nicht voranschlagswirksamen Gebarung berücksichtigt werden.
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Der Empfehlung wird entsprochen, eine umfassende Evaluierung wird vorgenommen.
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Um eine einheitliche Anwendung der VRV 2015 durch alle Länder zu gewährleisten, empfiehlt der LRH, die zwischen dem Land Steiermark und dem Land Oberösterreich unterschiedliche Vorgehenswiese bei der Verwaltung von Personalzuweisungen an ihre ausgegliederten Krankenanstalten im nationalen Voranschlags- und Rechnungsabschluss- Komitee zu akkordieren und zu harmonisieren.
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Die Umsetzung der Empfehlung wird in Zusammenarbeit mit der
Abteilung 4 Finanzen geprüft.
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Der LRH empfiehlt, die Nettoaufwendungen des Landes dahingehend zu prüfen, aus welchen Gründen diese Aufwendungen nicht von der KAGes refundiert werden bzw. inwieweit darin zusätzlich refundierbare Aufwendungen enthalten sind, und gegebenenfalls deren Refundierungen zu vereinbaren.
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Der Empfehlung wird entsprochen, eine umfassende Evaluierung wird vorgenommen.
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